{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1958-01-03_2_StR_597_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-01-03","aktenzeichen":"2 StR 597/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2268 087\n\nIm Namea des Volkes\n\nIr der Straflsuiche\ngegen\n\nden Grundstücksmakler Hans T in aus\nU : scvoren au m 1925 ic\n\n- Suchbszeichnung: TE -\n\nvegen Kuvpelei und Betrugs\n\nhet dar 2, Strafsenat des Burdesgerichist.cfs in der Siizung\n1\n\njet\n\nvar\n\n[9\n\nFebruar 1959, an der teilgenornmen haben:\n\nSeratspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzerder,\nBundesrichtser Prof.Dr. Busch\nSunässrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Dr. Schalscha\nBundesrichtsr Dr. Menges\n\n&ıs beisitzends Richter,\nBundesanwali:\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJusiizangestellier un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urveil\ndes Lanägerichis in Frankfurt (Kain) vom .\n\n9. Mai 1958, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn dieser Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Kosven\ndes Rechtsmitiels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=- ou. ne m\n\nJer afıguklagio ist wegen Betruges und [lorigesetzter\nKupvelei zu einer Gesamtsirafse von einem Jahre Geflängris\nvorurleili worden. Scine Revision, die Verletzung von Ver-Suhrsesvorschrifter und unrichtige Anwenduns des sachlichen\nhschts geltend macht, bat Erfolg.\n\nT, Verfcarensrügen.\n\ni, Der Angeklagte rügt Verletzung des § 140 Abs. 2 St20.\nzwar ist seire Behauptung, der Vorsitzende habe nicht\noriit, ob die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die\nBantellurg eines Pflichtiverteidigers erfordere, durch dessen\nienrtliche Äußerung widerlegt. Indessen hätte diese Prüfung,\nsnätensens im Laufe der Haupvtverhardlung, zur Beiordnung\neines Verteidigers führen müssen, weil die Schwierigkeit\n\nm Sach- und Rechtslage sie erforierte. Der Angoklagte war\n\nin zsröfinangsbeschluß vom 3. Januar 1958 der Beihilfe zur\nKupselei der zwitangeklagten u Gurch Genehmigung der Uriaryumietung von zehn Wohnungen an ?rostituierte und des Torignsehzten Betruges beschuldigt wordens im Zröffnungsbeschluß\nvom 30. April 1958 wurde ihn fortgesetzte genohnheitsmäßigu\n\nund »!gennützige Kuppelei und Unterhaltung eines bordellsriigon Betriebes vorgeworfen und.dabei erwähnt, dad cr ab\nJanuar 1958 Wohnungen zu überköhtem Mietzins an zehn Prostiirierte vermietet und diese dadurch ausgebeutet habe. In\n\ndcr Eauptverhardlung wurde der Angeklagte gemäß § 265 31PO\n\narauf hingewiesen, daß eine Verurteilung nach § 180 Abs. 3 S1GB\nsuch Tür die Zeit vor dem 1. Januar 1958 erfolgen xünne.\nVerurieilt wurde der Angeklagte weder wegen Beihilfe zur\nxuppelei noch wegen Haltens eines bordellartigen Betriebes,\nsondern nach § 180 Abs. 1 und 3 StGB, aber nicht unter dem\ntesichtspurkt des Ausbeutens, sondern deshalb, weil er Prosti-\n\n[325\n\n08\n\nuıirrte zur Unzucht augehslter nabe. Scnon diese trellrleche\nÄroerung dss rechslicken Gesichbspunklas zur Frage J=r xuppelei\nwachte die Rechtslage für den Angeklagten besonders schwierig,\nFinzu kommt, daß das Landgsricht, wis die Ausführungen zur\nSuchrüge ergeben werden, möglicherweise Gen Begriff vos\nAnhaltens zur Unzucht verkannt und infolgedessen ler Angeklagten keine Gelegenheit gegeben hat, sich in bestinmier\nRichtung zu verteidigen. Zum Vorwurf des Beiruges begegneiv\ndie Frags dos Vermözensscheadens, insbzsondere der Jsukstanzsleichheiö von orstrebtem Vermögensvorteil und Vernögsrnsschaden (vergl. BCHSt 6, 115) immerhin so erheblicher\nFuaifeln, daß auch insoweit die 3eioränung eines Verteidigers\nzehoten war.\n\n2: Hinsichtlich der Kupvelei iss ferner § 265 St?O verletzt. Wie der Wortlaut der Sitzungsnieäerschrifl und dis\ndienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergeben, bezog sich\nder Hinweis in der Hauptverhandlung nur auf den zeitlichen\n\nUrlang Ger dem Angeklagten vorgeworfenen Ausbeutung der\nProstituierten. Darauf, daß er wogen Anhaltens zur Unzuchi\nverurteilt werden könne, ist der Angeklagte nicht hinzewiesen worden. Da es sich dabei um einen anderen Taibestend\nhandelt, als der Mröffnungsbeschluß annahm, hätte auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen\nwerden müssen. Das Urteil kann auch auf der Unterlessung\n\ndes Hinweises beruhen.\n3. Unbegründei ist die Rüge, daß die §§ 60, 61 StPO ver-Ictzt seien. Die vorkuppelten Personen können zwar Teil-\n\nıehmer an der Kupaelei sein; in Urzuchttreiben allein liegi\naber noch keire Teilnahme (IK Anm. 8 zu § 180 SiGB und dir\ndort angeTlünr;e Rechtsprechung; RG HRR 1959 Kr. 1379).\n\n° 60 Nr. 3 SieB ist also durch dic Vereiäigung der Prostiwuierten nicht verlstzt.\n\nOb die Zeuginnen als Verletzte anzusehen sird, Kaın\n\nwanirgsswellt bleiben. Auch wenn sie das sinäü, äurfte das\nGurien; sie nach § 61 StP9$ vereidigen.\n\nds Die\n\n3enauptung, § 257 StPO sei verletzt worder, wird\n\ndrrch das Haupiverhandlungsprotokoll widerlegt,\n\n5 Die Aufklärunssrägen können unerörtert bleiben, weil\n\nEn\n\nae Urteil ohnehin aufgehoben weräen mu3. Der Angeklagic\n\nwird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die\n\nm erTordGerlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.\n\nI. Betrug.\n\nDas\n\nD3\n\n„ieteri;z\nse nimmt\n\ndenean er\n\nLandgericht has keinen Täuschungsvorsatz des An-\n\nun.\n\nı beim Abschluß der acht kKietverträge mit den\n\nnr]. de\ncortlagten\n\ndie als geschädigt angesehen werden, fesigestulli.\nvielmehr an, daß der Angeklagte diesen kKieterr,\n- danals möglicherweise noch gutgläubig - zuge-\n\nsichert hatte, daß er ein Wohn- und Geschäftshaus errichte,\nin dem nur berufstätige Personen wobner würden, bei oder\nvor ihren Zinzug Aufschluß darüber hätte geben müssen,\n\ndaß er jetzt Appariements für Prostituierte vorsah. Hätte\ner sie aufgeklärt, so wären sie nicht eingezogen, sondern\nvon den Verträgen, auf Grund deren sie Baukostenzuschüsse\n\ngegeben hatten, zurückgetreten. Weil sie es infolge ihrer\n\nUnkenntnis nicht getan haben, sind sie nach Ansicht des\nLendgerichts geschädigt. Im Urteil ist diese Auffassung\n\nnähor begründet.\n\nNsch den bisherigen Feststellungen begegnet jedoch\nter Schuldspruch wegen Betruges durchgreifenden Bederken.\n\nDer Landgericht ist zwar darin zuzustimmen, Gall\nder Angeklagte auf Grund der bei Vertragsschluß gegehensn\nZasicherung, es werde ein ruhiges \\Yohn- und Geschäftsheus erstellt, rechtlich verpflichtet war, aen xietarn\nair Veränderung der Sachlage zu oiferbaron, als er sich\nur Versletung an Prostituierte entschloß. Ob aber aus\näisser ziviirechtlich begründeten Aufklärungspflicht\nbzreitis eine strafrechtlich bedeutsame Erlolgssbwerdunesoflicht aus Gerentenstellung hergeleitet werden kann, so\nSub 638 Unierlassen tatbostanäsmäßig dem Tun — hier der\nTäuschungshandlung - gleichzustellen wäre, ist zum\nLindestan zweifelhaft. Dafür könnte geltendgemacht werden,\n033 der Irrtum der Mieter richt durch äußere Umstände,\nscndzrn zeraßie durch die Sinnesänderung des Angeklagten\nverursacht worden ist, Indessen beaarf diese Frage hier\nreiner abschließerden ärörterung. Denn dem Angeklagten\nist nicht nur das Unterlassen der Aufklärung, sondern\nYäuschung durch positives schlüssiges Handeln vorzuwerfen.\n\nP2]\n\n„vr Ist nrotweräigerweise mit den Mietern nach Vertragsabschluß, auch nach seiner Sinnssänderung, in enger Verbindung geblieben und hat den Mietern schließlich die\nfertiggestellte Wohnung zur Verfügung gestellt und ihren\nEinzug veranlaßt. Darin liegt im Zinzelfall die schlürsige\nSrklärung, daß sich die Sachlage seit Vertragsabschluß\nnicht geändert habe. Das Urteil geht nun im allgemeinen\ndavon aus, da3 die Mieter die Baukostenzuschüsse schon\nvoll einbezahlt hatten, als sich Ger Angeklagte zur Vermistung an Prostituierte enischlo3. Es ist jedoch die\nMöglichkeit offen geblieben, daß einzelne Restizahlungen\nncch nachher erfolgten; insoweit fehlen Zinzelfeststellungen. Wern die ületer aolche Nestzahlungen nach\nAnderung der Sachlage noch geleistet haben, liegt darin\n\nzweifelsfrei eine schädigende Vermögensverfügung. Im übrigen\nbsstwshen sber gegen die Annahme einer solchen Verfügung\ndurch Unterlassung der. Rückforderung Bedenken. In ständiger\nRechtsprechung ist zwar anerkannt, daß das Nichtgeltendaachen einer rechtisbeständigen Forderung eine schädigende\nVernögensverfügung im Sinne des § 263 StGB sein kann (vergl.\n\ndie zahlreichen in IK § 2653 Anm. 4 angeführten Entscheidungen‘.\n\nSteis aber handelt es sich dabei um Sachverhalte, bei denen\neniweder der Getäuschte infolge seines Irrtums seine\nForderung endgültig aufgibt oder aber die zeitweilige\nHichtgeltendmachung die Realisisrbarkeit verschlechtert;\nauch der Vorsatz des Täters muB in diese Richtung gehen.\n\nSo liegt der Fall hier nicht. Die Tatsache der Vermietung\nen Prostituierte müßte alsbald offenbar ‚werden, und der\n.ngeklagte wußte das. Nicht einmal’ eine Gefährdung. der\nRückforderungsansprüche ist festgestellt, ‚geschweige, ‚denn ..\nsine Verschlechterung durch ‚die Verzögerung ihrer Geliendmachung: Eu\n\nZum Schaden im: Sinne den. x 263 StGB: können: auch nicht\ndie im Urteit einzeln’ Sufästührten- Unkosten: der“ Hieter ge-'\nrechnet werden, weil insoweit keins Substenzgleichheit “\n\nzwischen erstrebtem ‚Vernögensvarteit ‚und Vernögensschaden.\nbesteht (vergl. BEHSt & aa5):. :\n\nDaß die Mister. ‚keine den. yereiktanten ‚Wert! entsprechende\nWohnung erhalten haben). ger Ahgeklägte: ‘also \"schlecht\" erfüllt het, begründet noch. ‚keinen ‚Betrug ‚Wergl. ‚hierzu allgemein RGSt 14, 310; 42, \"585. 73, 384. sowie: ‚die‘ dort‘ Zitierien E Entscheidungen). . Die: Nichtgeitendmachüng' ‘des: Rücktritisrechts ist Keine. ‚Vermögensverfügung,. ‚die ‘einen. Schaden\nin Sinne des § 263 StGB’ zur‘ \"Folge gehabt‘ Hätte; Die Straf-.\nkammer nimmt das — was die Wohnung ‚selbst angeht — offenbar\n\nAria\n\nauch nicht an. Daß die Mieter wegen Schlechtsrfüllung\nsinen „indsrungsanspruch hatten, wurde ihnen alsbald nich\ncam sinzug Offenbar. Verständlicherweise konnte daher\n\nder „ngeklagte nicht davon ausgehen, die Mieter durch sein\nSchweigen über diesen xinderungsanspruch irrezuführen.\n\nDes Urteil entkält euch keine solche Feststollung zur\ninnarın Tatscite.\n\nDas Lundgrrickt hat Gen Tatbestand des § 180 Ahbs.2 5163\nvernciny; es hat auch nicht übersehen, daß die Verniotung\nar. Ciea Proscitulerien, die sämtlich das 18. Lebensjahr\nvollendet hasten, nur urter den besonderen iu Malbsalz 2\ndcs §§ 180 Abs. 3 StGB vorgesehenen Umständen zu besirafen\nist, Dabei hat es weder eine Ausbeutung noch ein Anwerben,\nwohl aber ain Anhzlten der Dirnen zur Unzucht engenownen.\nDiesss sicht die Strafkanuer in folgenden Vorfällen:\n\na) Die Zeugin I | wurde einige Nele von der Angeklagten aufgefordert, in seine in Gemselben Haus,\nIn den sich die Wohnungen befanden, gulegene Wirtschaft zu kommen, es sei ein Gast da, der nach ihr\nIrage.\n\nb) Einmal bat er Frau IR, sus ihrer Woanung in\nsein. Lokal zu kommen, ea seien Männer da.\n\nc) Den Frauen Ip: Te: TUE, Sic entgegen\n\nseinen Verbot sich auf der Straße vor dem Hause\nsufhielten, rief er öfters zu, sie Sollten ine\nLokal konmen, es seien Känner da. Die Muiuiiiiun\nbat er, zu einem in letzter Zeit eusgeblisbenen Gas‘\nzu gehen, damit er die Wirtschaft wieder besuche.\nihr und der Heggggp warf er vor, sie seien immer dünn\nnicht in Lokal, wenn Gäste da seien; in ährlicher\nheise sprach er die Fi ar.\n\nDie Strafkamner sisht in diesen Verhalten cin\nStärken des willens dieser Dirnen zur Unzucht. Sie\nübersielut dabei, daß unter \"Anhalten zur Unzucht\"\neire nachdrückliche und andauerrde Beeinflussung zu\nvsreetofen ist, während hier nur gelegentliche Außferungen\nfesizcstellt sing (vergl. RG in DR 1944, 993 unä\nOLG Ireron ÜDR 1951, 553). Der Schuldepruch kann deher\nnicht bestvenen bloiben. Indesssn wird zu prülicn sein,\nob nicht die festgestellten Verhaltensweisen des Anzeklagten in Einzelfall - unabbängig von der Wohnungsvorrieiung -— strafbare Kupselei nach § 180 Abs. 1 StGB\nJävrssellen.\n\nI: übrigen hat die Stralkammer \"Ausbeutung\" der\nDirner im Sirne des § 180 Abs. 3 StGB wit unzureichender\nund fehlerhafter Begründung verneint, Zum Begrif? der\nAusbeutung wird auf R6St 62, 345; 63, 166; 71, 293;\nBuyObLG in TIW 1955, 1198 verwiesen. kin Vergleich\ndes kieizinses, den die getäuschten acht Mieter zu\nzahlen hatten, mit den Tagesmieten von 15.- bzw.\n\n19,- Di, die von den Dirnen verlangt wurden, zeigt\ndeuilick, daß es sich hier auch unter Berücksichtigung\ndsr den Dirren gewährten Sonderleistungen nicht mehr\nnm einen bloßen \"Urbequemlichkeitszuschlag\" handelte.\nDie angebliche Auskunft der Polizei, deren Richtigkeit\nnachzugeken sich aus der richterlichen Aufklärungsoflicht ergibt, könnte nur für die innere Tatseite\nvon Bedeutung scin. Was objekiiv noch zulässig ist,\n\nhei das Gericht zu bestimmen; aus einer \"Übungs\" ergibt\nsich die Zulässigkeit nicht.\nBusch Bundesrichter Dr.Dotwierweich '\n\n.21dus\nist im Urlaub oriscbwesend\nund deshelb verhindert zu\nunterschreiben. :\nBaldus\nDr. Schalscha Menges “\n\n” u\n\nPa\n\nen TEN nn\n\nar.\n0\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-03/2-str-597-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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