{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-12-18_2_StR_497_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-12-18","aktenzeichen":"2 StR 497/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Stä_a37/51 2661 054\n\nma Kamen des Volkes\n\nIn der Straisache\n\ngegen\n\nden Winzer Walter Otto K ED au Tim. dort geboren\n\nun GE : 930.\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «>\nals Vertretcr Bundesanwaltschaft,\n\nJustisangestellter\nals, Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteii des\nSchwurgerichts in Frankenthal vom 23. November 1956.\n‚wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\neEründer\n\nTas Schwurgericht hatte durch Urteil vom 5- Oktober 1955\nden Angekia,ten von dem Vorwurf freigesprochen, sich der\nKörperverletzung mit Todesfolge gegenüber seinem Vater schuldig gemacht zu haben. Dieses Urteil war auf die Revision der\nStastsanwaltschaft vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.\n\nNunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen\nfehrlässiger Tötung seines Vaters zu einer Gefängnisstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. auf die es die\nUntersuchungshaft angerechnet hat,»\n\nDie Revision des Angeklagten macht verfahrensrechtliche\nVeretöße sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geitend:\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Revision.\nden Vorwurf, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht\nverletzt, jedoch zu Unrecht,\n\na) Nas Schwurgericht stellt auf Grund der neuen Verhandlung\nfest, daß es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater niemals\nzu Tätlichkeiten gekommen sei. Nach dem Urteil vom 5. Oktober\n1955 soll Jahann 7) oft ohne Veranlassung sowohl seine Ehefreu als auch den Ängeklagten geschlagen haben. Die Revision\nmeint, das Schwurgericht hätte die Richter und Geschworenen,\ndie an der früheren Verhandlung mitwirkten, \"als Zeugen für\nden inlaß dieser Feststellungen\" vernehmen müssen. Das wäre\njedoch nach § 198 GVG unzuläseig gewesen, RGSt 61. 217.\n\ndb! Tie Revision beanstandet das Schwurgericht habe die\nSachverständigen „7 Dengler und ir. Reuch aicht derüber vernommen. ob ihnen der Angeklagte erklärt habe. es sei zwischen ihm und seinem Vater zu Schlägereien gekonmen. Das\nSchwurgericht hat diese Sachverständigen ausweislich der\nFfitzungsniederschrift gehört. Die Revision kann nicht darauf\ngestützt werden, daß es des Gericht unterlassen habe. an die\nSachverständigen bestimmte Fragen zu richten (OGHSt %, 59 f:\nBEHSt 4, 125, 26);\n\nc) Die Revision rügt, das Schwurgericht habe nicht den Gendarmerie-Oberkommissar EEE =: Zeugen über eine dem Ange- ’:\nklagten von seinem Vater zugefügtie Verletzung vernonmen. Nachdem sich der Verteidiger vor der Hauptverhandlung in einer Eingabe an das Gericht für einen bestimmten Vorgang auf dessen\nZeugnis bezogen habe, zei das Schwurgericht, so meint die Revision,verpflichtet gewesen, \"diesen Zeugen zu laden bezw.\ndarüber zu hören\",\n\nWie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist ] 5\n@& .is Zeuge vernommen worden. Darauf, daß das Schwurgericht ihn dabei nach dem von der Revision erwähnten Vorgang\nnicht gefragt habe, kann. wie zuvor ausgeführt, die Revision \\\nnicht gestiitzt werden.\n\nDe\n\nu Dh A I BR IT\n\nd) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schuurgericht\n\nhätte sich durch die Vernehmung des Obermedizinalrates Ir. Schuß\n) ein genaues \"psychisches und psychiatrisches Bild\" des Vaters des Angeklagten machen müssen. Das Schwurgericht hat Familienangehörige und Nachbarn über die Lebensweise Johann Kg;\ninsbesondere über sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau ij:\nund seinen Sohn, gehört. Das Urteil führt auch an, daß 5\ndie Bevölkerung Johaun X für geistig nicht normal hielt.\n\nDas alles ist bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Die Revision ıegt nicht dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, j\n\ninwiefern die „ntscheidung hätte anders ausfallen können.\nwenn Dr. sch. wie der beschwerdeführer behauptet.\nbekundet hätte, Johann Kg sei wahrscheinlich geisteskrank\ngewesen:\n\nSoweit die Revision vorbringt: das Schwurgericht hätte\naußer Dr. Sch noch Zeugen hören müssen, die \"über das\nVerhalten des Vaters, über sein sonstiges Verhalten bei Wißhandlungen\" hätten aussagen können.ist dies schon deshalb\nunbeachtlich, weil entgegen der Vorschrift des § 344 Abe. 2\nSatz 2 StPO die Beweismittel nicht bezeichnet sind.\n\ne) Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht hätte Dr.\nSch über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nvernehmen müssen. Das Schwurgericht hat zwei Sachverständige\ngehört, Sie wichen zwar in ihren Gutachten insofern voneinander\nab, als Dr. Rauch den Angeklagten für voll und Dr. Dengler\n\nihn nur für vermindert zurechnungsfähig hielt. Indessen nötigte\ndies noch nicht dazu. einen äritten Sachverständigen zuzuziehen; denn über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nentscheidet das Gericht. Der Sachverständige ist hierbei der ;\nGehilfe des Richters, der diesem nur die hierzu notwendige _..\nSachkunde vermittelt, BGHSS 2, 14, 16; 7,238 ff; 8, 113 ff. 5\n\nf) Die Revision bemängelt es, daBdas Schwurgericht den\nArzt Dr. WB nicht darüber vernommen hat, ob Johann Kg\ndel Bewußtsein war, als er ihn abends besuchte. Hierauf\nkam es jedoch nicht an. Das Schwurgericht findet das herzlose Verhalten des Angeklagten darin, daß sein Vater den\nganzen Tag Über bewußtlos liegen blieb, ohne daß er sich\num ihn kümmerte. Daß Johann KEEP abends nach 22 Uhr bei\nBewußtsein war, ale Dr. WB eintraf, steht dazu nicht in\nWiderspruch. Daher bestand für das Schwurgericht kein An-\n\nıa5. Dr. Wd@p hierüber als Zeugen zu hören.\n\n& Tas gleiche gilt für dic Behauptung der Revision. das\nSchwurgericht hätte über gewisse Erklärungen Ges Angeklagten\neinem Poligeibeanmten gegenüber Giesen als Zeugeu ve.nebmen\nmüssen. Der Angekleste war in der Hauptverhandlung anwesend\nund damit in der Lage, das. was er dem Polizeibeamten gesagt\nhatte. vor dem Schwurgericht zu wiederholen-\n\n2.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nHinsicht hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler\n\nergeben. Insbesondere lassen die Darlegungen des Schwurgerichts „)\n\nzu der von dem Angeklagten behaupteten Notwehrlage keinen\n\nRechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision sich hiergegen wen-\n\ndet. versucht sie in unzulässiger Weise die Würdigung des\nSchwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Angriff des\nVaters des Angeklagten auf die Mutter hat nach dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil wiedergibt, im Zeitpunkt der Tat\nnicht vorgelegen.\n\nDie von der Hevision vermißte Feststellung, daß der Ange-\n\nklagte den Tod seines Vaters hätte voraussehen können, ist\nvom Schwurgericht getroffen.\n\nzntgegen ihrer Meinung sind auch die Ausführungen des\nUrteils zu § 5i StGB ausreichend und tragen die Annahme, daß\n\nder Angeklagte bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.\n\nDes Schrurgericht hat die - voneinander abweichenden - Auffassungen der Sachverständigen im Urteil wiedergegeben und\ndargelegt, aus welchen Gründen es sich der Heinung des Sachverständigen frof. Dr. Rauch angeschlosuen hat. Das genügt.\n\nZu einer Schilderung der Einzelheiten der gutachtlichen Äußerun-\n\ngen war es nicht verpflichtet. #enn es bei der Wiedergabe der\n\ngutachtlichen Stellungnehme ües Sachverständigen Dr. Rauch sugt.\n\na ne\n\n\" De\nAr ee\n\nLE FE BE\n\n\".\n\nseine - des Angeklauten - Ailekthandlung hätte weder eine\nkrunkhafte Störung der Geistestiitigkeit noch eine Bewußt--\nseinsetörung zur Folge gehabt. ceö handelt es eich ofreasichtlich un ein Vergreifen im Ausdruck; gemeint ist erkenubar\neine Affektstauung-\n\nDamit, daß das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens ües\nSachverständigen Dr. Rauch und au? Grund des Zindruckes, den\nes selbst von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hette, zu der Überzeugung gelangte, es fehle hier an den\nsog. biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB, schied eine\nAnwendbarkeit des $'51 Abs- 2 StGB aus. Deshalb bedurfte es\nkeiner weiteren Feststellungen zum Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten.\n\nAuch die strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Gegen\ndie Verwertung der als straferschwerend berücksichtigten\nUmstände ist nach Lage des Falles aus Rechtssründen nichts einzuwenden. Daß das Schwurgericht weitere nach Meinung der\nRevision für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nicht\nbeachtet habe, kann daraus, daß es sie nicht ausdrücklich in.\n‚den Strafzumessungsgründen erwähnt hat, nicht entnommen wer-\n‚den. Nach § 267 Abe. 3 Satz I StPO braucht der Tatrichter im\n\nFand\n\nUrteil nur diejenigen Umstände ansuführen, die für ihn bei\nder Zumeseurng der Sirale bestinmend gewesen sind.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scherpenssel\n\nDr. Schalscha henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-18/2-str-497-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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