{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-12-18_2_StR_486_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-12-18","aktenzeichen":"2 StR 486/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinrich HEED zu: ii.\n\ndort geboren an > i924, &.2t. in dieser Jache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr.. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundeerichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt aEE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 25. Juli 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Aosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 26. Juli i957 erlittene Untersuchungshaft wird,\nsoweit sie drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in zwei Fällen, im zweiten Falle teilweise in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung begangen, zu einer Gesamtstrafe von vier\nJahren Zuchthaus sowie zu zwei Geldstrafen von 200 IX und\n500 DU verurteilt. Ferner hat sie die Sicherungsverwahrung des\nAngeklagten angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt-\n\nDie Revision des Angeklagten rügt verfabrensrechtliche\nVerstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet,\n\n1.) Fehl geht der Vorwurf, die Strafkammer habe die ihr gemäß\n§ 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie den Sachverständigen Dr. Gierlich nicht vernonmen habe. Seine Anhörung drängte sich ihr nicht auf, nachdem\nsie ersichtlich auf Grund der Zinlassung des Angeklagten, er\nhabe von einem während des Krieges erlittenen doppelten Schädeibruch keine Wirkungen verspürt, zu der Überzeugung gelangt\nwar, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 nochdes Abs. 2 StGB vorgelegen haben. Unter\ndiesen Umständen bestand für sie kein Anlaß, Dr. Gierlich als ..\nSachverständigen zu hören, zumal da alle Prozeßbeteiligten, insbesondere der Angeklagte und sein Verteidiger, in der Hauptverhandlung auf seine Vernehmung verzichtet hatten.\n\n2.) Mit dem Vorbringen, die Urteilsgründe trügen die von der\nStrafkammer gezogenen Schlußfolgerungen nicht und deshalb sei\ndie Vorschrift des § 267 StPO verletzt, bemängelt die Revision\nin Wahrheit die Anwendung des sachlichen Rechts auf den\n\nfestgestellten Sachverhalt. Aber auch insoweit hat sie\nkeinen ür?ol;, da die Jberprüfung des Urteils in dieser finsicht keinen seineu Bestand gelährdenden aechtrfehler ergeben hat.\n\nTie Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten\nBetruges in zwei Fäilen sowie wegen Urkunäenfälschung bei\nverschiedenen Teiiakten im zweiten Falle begegnet sowohl\nzur äußeren wie zur inneren Tatseite keinen durchgreifenden\nBedenken. Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\nüberall die Anwendung der von ihr angezogenen Strafvorschriften. Taß es bei der Schilderung des einen oder anderen\nTeilaktes an einer näheren Darlegung des betrügerischen Vor--\ngehens des Angeklagten fehlt, ist unschädlich, weil aus der\nWiedergabe seines Verhaltens in der Gesamtheit hinreichend\ndeutlich hervorgeht, daß die Strafkammer die sichere Überzeugung gewonnen hatte, er habe in allen Fällen seine — nicht\nvorhandene - Zahlungsfähigkeit und -willigkeit vorgespiegelt.\nDies hat sie bei der rechtlichen Würdigung noch besondere\nhervorgehoben. '\n\n&\n\nOb die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten\nBetruges im Falle 32 der Urteilsgründe >) zutreffend\nist, kann auf sich beruhen. Der Angeklagte ist dadurch nicht .\nbeschwert. weil er sich hier nach den Feststallungen des Urteils eines vollendeten Betruges schuldig gemacht hat. Denn\ner hat dadurch, daß er einen an demselben Tage bei einer\nanderen Firma in betrügerischer Weise erworbenen elektrischen\nRasierapparat für 20 DM an Klutmann verkaufte, diesen über\ndie Ordnungemäßigkeit seines £igentums an dem Apparat getäuscht und ihn nur ein - zumindest — gefährdetes KEigentun\nhieran verschafft, während dieser, für den Angeklagten erkennbar.\neinwendfreies Eigentum an dem Apparat gegen Zahlung des Kaufpreises erlangen wollte.\n\nTie Voraussetzungen des strafschärferden Rückfalls im\nSinne den $ ?64 StGB eind im Rrgebnis mit Recht bejaht worden.\nAllerdings kön::en hierfür die bei deren näherer örörterung\nim Urteil angeführten Bestrafungen des Angeklagten vom\n28. Juli 19553 und vom 28. Oktober 1954 nicht herangezogen\nwerden, weil die der zweiten Bestrafung zugrunde liegenden Handlungen nach den Zeitangaben im Urteil schon im\nJahre 1952, also vor der ersten Verurteilung, begangen waren.\nDieser Kangel steht jedoch der Anwendung des § 264 StGB nicht\nentgegen- Sie wird von den Feststellungen getragen, äie bei\nder Schilderung des Werdeganges des Angeklagten zu seinen\nfrüheren Straftaten getroffen sind. Danach ist der Angeklagte\nu.a. durch Urteil des Amtsgerichts in Oberhausen vom 17. November 1950 neben anderen Straftaten wegen Betruges zu einer\nGefängnisstrafe verurteilt worden, die er bis zum 3. Januar\n1951 verbüßt bat. Ferner ist er am 28. Juli 1955 vom Amtsgericht in Bonn wegen betrügerischer Handlungen verurteilt\nworden, die er in der Zeit von Juni bis Mitte Dezember 1952\nverüpt hatte. Die dafür ausgesprochene Strafe hat er bis\nzum 1: April 1954 verbüßt, während er mit der Begehung der\nTaten, die den’ Gegenstand des jetzt anhängigen Verfahrens\nbilden, Anfeng Mai 1956 begonnen hat.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher ist nicht zu beanstanden. Die Strafkamuer sagt zwar nicht ausdrücklich, ob sie diese auf die\nMußvorschrift des § 20 a Abs. 1 oder auf die Kannvorschrift\ndes § 20 a Abs. 2 StGB stützt. Das ist hier jedoch ohne Belang, da die Ausführungen des Urteils keinen Zweifel daran\noffenlassen, daß die Strafkammer von der in § 20 a StGB\nfür einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorgesehenen\nStrafschärfung auch dann Gebrauch gemacht haben würde, wenn\nsie dazu nicht nach § 20 a Abs. 1 StGB gehalten gewesen\nwäre. Auch im übrigen rechtfertigen die hierzu getroffenen\nFeststellungen und die daraus abgeleiteten Folgerungen, vor\n\n-5-\n\nellem hinsichtlich des Kanges des Angeklagten zu betriüserischen und betrugsver«rndten Handlungen, die Anwendung\ndes § 20 a StGB: Was die Revision dagegen einwendet, ist\nnichts anderes als der Vereuch, die Würdigung der Strafkaumer durch ihre eigene zu ersetzen. Das iet unzulässig.\n\nDie Strafbenessung als solche ist rechtsbedenkenfrei.\nTas gleiche gilt für die Anoränung der Sicherungsvervwahrung\nnach § 42 e StGB. Die Strafkamaer hst dasu die für sie\nmaßgeberden Gesichtspunkte in ausreichender Weise angeführt.\nDaß sie hierbei. was die Revision besnetandet, nicht dargelegt hat, in welcher Weiee und unter welchen Umständen\nder Angeklagte jeweils zu seinen Straftaten gekommen ist,\nist unerheblich, weil das an anderer Stelle des Urteils\nschon gesagt war. Zu unnötigen Wiederholungen bestand kein\n\nAnlaß,\n\nDie Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von ärei Jahren und die dafür gegebene. Begründung\n\nDr\n\n‚ui,\n\nDr weg rn\n\nun Fe -\n\nre un\n\n.6 -\n\nweisen keinen No-chtsfehler auf:\n\nTic Revision ist eonach zu vexrwer 2n.\n\nBusch Dr. Dotterweich\n\nDr- Schalscha Menges\n\nScharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-18/2-str-486-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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