{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-12-05_2_StR_313_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-08-28","aktenzeichen":"2 StR 313/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nl. den a 12: EWB ::: vn:\n\ndort geboren am 1925,\n\nden Kriminalobersekreiär bert R aus\nDEE, geboren an 1924 In 8 Ost-\n\npreussen,\n\n2:\n\nwegen Begünstigung im Aut u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtehofs in er Sitzung\nvon 28. August 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Kotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Schalschs\nBundesrichter Dr. Hübner\n\n&äls beisitzende Richter,\nLanägerichtisrat Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nauf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 5. Dezember 1957,\nmit den Feststellungen aufgshoben\n\ne)bezüglich des Angeklagien EB, soweit er wegen\nBegünstigung in Amt verurteilt worden ist, und\nhinsichtlich der Gesamtisirafce,\nb)hinsichtlich des Angsklagten BP, soweit er\nverurteilt worden ist.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, such Über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Larägerickt zurückverwiesen.\nDio weitergehende Revision des Angeklagten ug\nwird verworfen. j\nVon Rechis wogen\n\n-2\n\nGründes\n\nm tn un ln\n\nDer Angeklagte Eich ist wegen forigosetzter Jazucht\nmil einer Abhängigen, wegen vorsätzlicher uneidlicher\nFalschaussage und wegen Begünstigung in Ant zu einsr Gesamtstrafe von seinem Jahr sechs Monaten Gefängnis, der\nAngeklagte RED unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnzucht nit seiner Abhängigen zu sechs konaten Gefängnis,\nderen Vollstreckung zur Bewährung Ausgeseizt worden ist,\nverurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechte, a ) auch\ndes Verfahrensrechts geltend gemacht.\n\nDer Angeklagte RD war als Krininaloversskretär\nin den von dem Angeklagten I geleiteten 14. Kriminalkommisseriat den DEE Folizeipräsiöiuns tätig. In\ndem Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute vB. die\nrpäter wegen Lendesverrats zu Zuchthausstrafe verurteilt\nworden sind, nakım Ep unter Zuziehung Rp eine\nFaussuchung bei den Eheleuten v> vor. ri vernahm die Zhefrau VB. dic am 8. November 1955 festgenonmen wurde und führte sie am 10. November 1955 zur\nnochmaligen Verrekmung EB vor. Nachdem das Verlahren\nıi.tte November 1955 an die Staatsamwalischaft beim Oberlendesgericht Düsseldorf abgegeben worden war, wurde Frau\nvB &u 5. Dezember 21955 unter Aufrechterhaliung äve\nlaftbefehls vom Ermittlungsrichter unter Auflagen, zu\ndenen regelmäßige Meldung bei der Polizei gehörte, aus\nder Hafı entlassen, wobei Eich beauftragt wurde, Frau\nVB zu. \"Heschattent.. Mitte Dezember 1955 machte\n\n- 3.\n\nED >:i. Frau ve einen Kontrollbesuch. Gelegent-\n\nlich eines dierstlichen Kinobesuches, bei den die Angeklagten eine Filmvorführung zu Überwachen hatten, traf\nder Angeklagte RB Mitte Januar 1956 mit Frau I) |\nzusammen. Zusammen mit dem Kriminalsekreiär Gp funr\ner nit Frau VD in einen Dienstkraftwagen in deren\nWohnung, alle drei tranken dort Kognak und tanzten bis\ngegen 4.30 Uhr morgens. Beim Abschidd. bat Frau vn\n| heimlich, wiederzukommen, was dieser auch tat. |\nBeide, Frau WEM nur mit einem Schlafanzug und einem i\nkorgenmantel bekleidet, tauschten auf der Couch nsbeneinanderliegend Zärtlichkeiten aus, bis es beim Angeklagten\nohne vollendeten Geschlechtsverkehr zu Samenerguß kam.\nAls später, Ends Januar 1956, der Ehemann Do | zugab,\nan einen Entführungsversuch beteiligt gewesen zu sein,\nsuchten beide Angeklagte Frau VD auf deren Ersuchen\nin ihrer Wohnung auf, wo ihnen Trau WB über ihre\nZusammenarbeit nit dem sowjetischen Geheimdienst berichtete.\n\nWegen des Vorfalls nach dem Kinobesuch bat die Straikammer den Angeklagten nach § 174 Nr. 2 StGB bestraft,\nSie führt aus, der Angeklagie habe die ihm durch seinen\nDienst gebotena Gelegenheit, mit Frau vg in Verbindung\nzu kommen, bewußt ausgenutzt und die sich aus seiner ülenstlichen Tätigkeit ergebende tatsächliche Überlegenheit dazu\nmißbraucht, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen,\nwobei es auf ihr Einverständnis nicht arkomne.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung RE nicht aus. Zur Zeit des beanstandeten\nVerhaltens des Angeklagten war nicht vorauszusehen, daß\nFrau WEB später einmal ein Geständnie über ihre Be-\n\n-&k-\n\nziehungen zum sowjetischen Geheimdienst ablessr und daß\nger Angeklagte noch einmal mit Ermitilungen gegen sis\nbefaßt werden würde. Da nach: den Urteilsfeststellungen\nFrau VD ihrerseits den Angeklagten zum Fiede:’kommen\nin der Nach5 aufgefordert und nach den Strafzumessungsgründen ihn zu den unzüchtigen Handlungen angereizt hatte,\nist nicht auszuschließen, da? der Angeklagte in einem\nZeitpunkt, in dem er nicht mehr dienstlich nit Frau vg\nbefaßt war, nicht die Vorstellung hatte, seines Trühere\namtliche Tätigkeit wirke noch dahin fort, daß Frau vg»\nsich ihm gegenüber unterlegen und von inm abhängig fühle.\nDie dienstliche Beziehung zu Frau WB war jedenfalls\nin Januar 1956 nicht derari, daß es (wie in den Fällen\n\nBGH NW 1951, 530 Nr. 20 und 726 Nr. 25) keines Nachweises\nbesonderer Umstände bedürfte, aus denen sich die Aus--\nnutzung einer aus dem Ami sich ergebenden Überlegenheit\nergibt. Hier mußte wie in dem BGHSt 8, 24 enischiedenen\nFall das Bewußisein des Angeklagten, daß seine Antsstellung\nibm sein Tun erleichtere, sorgfältig geprüft und Tesigestellt werden.\n\n11. 0.\n&) Verlahrensrüger.\n\n1, Der ängeklag$s nacht geltend, üaß die Öffentlichkeit\narst nuch Vereidigung der Zeugin von» wi.sderhergestellt\nworden ist, obwohl der Ausschluß der Üffentlicnkeit nur\nbeschlossen worden war, \"soweit das intime Verhältnis\nzwiechen der Zuugin und dem Angeklagten RB erörtert\nwird\". Die Revision behauptet auch, während Jes \"usschlusses der Öffentlichkeit seien auch die Beziehungen\nder Zeugin zu MB erörtert worden.\n\n5.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Ein Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 6VG ist der Auslegung ?ähis.\nvird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung\neines Zeugen oder, wie hier, für die Befragung eines\nZeugen Über bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so ist\nder Beschluß dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle\ndie Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung\nin enger Verbindung stehen oder sich aus ihr eniwickeln\nund daher zu dem Verfahrensabschniti gehören, für den\nsinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte\n(Löwe/Rosenberg Anm. 3 zu § 172 GVG und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Beurteilung der Bezichungen\nder Frau von zu RED Konnte auch deren geuchlechtliches Entgogenkommen gegenüber EB von Bedeutung sein,\ndie Drörterung äleses Verhältnisses gehörte also zu ihrer\nVernekmung über ihre Beziehungen zu rg ebenso wie\ndie Vereidigung, während deren eine Ergänzung oler 3srichtigung ihrer Aussage noch möglich war. Bei zwanglöser Aus--\nlegung des Ausschließungsbeschlusses ist daner die wieüerherstellung der Öffentlichkeit erst nach der unmittelbar\nan die Vernehmung der Zeugin sich anschließenden Lidesabnahme nicht zu beanstanden.\n\n2, Die Aufklärungsrüge, üätle auf weitere Annörung des\nErmitilungsrichters Ber: et, ist unzulässig.\n\nI ) ist vernommen worden, der Verteidiger hätte Fragen\nan ihn stellen können; damit, daß an einen tatsächlich\ngehörten Zeugen vom Gericht weitere Fragen hätten gestellt\nwerden sollen, kann eine Aufklärungsrüge nicht begründet\nwerden (BGHSt 4, 125). Die Verlesung des äktenvermerks\n\ndes Amtsgerichtsrais Zip Prauchte sich dem Gericht\n\n:\n\n-6-\n\nnicht aufzudrängen, da es auf die Ansicht des Amtsgerichtsrats für die Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten\nnicht ankan.\n\n‚b) Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung wegen: Begünstigung des Angeklagten\nFED Kern nicht aufrechterhalten werden, da nach den\nAusführungen zu dessen Revision bisher nicht feststeht,\n\nob Ri sine straibare Handlung begangen uni ob der\n\nAngeklagte EB angenommen hat, das Verhalten rg\n\nerfülle den Tatbestand einer strafbaren Handlung, die er\nanzuzeigen verpflichtet wer.\n\n2. Offensichtlich unbegründet ist die Revision hingegen,\nsoweit sie sich gegen die Verurteilung wegen uneidlicher\nFalschaussage wendet. Die Sir.ikanmer hat ohne Rechtsfehler fostgestellt, daß der Angeklagte gewußt hat, er\nwerde vor Gericht als Zeuge vernommen, und daß er bewußt\nfalsch ausgesagt hat. Auch die Strefzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\n3. Unbegründet ist auch die Revision EB, soweit er\nwegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB verurteilt worden\nist. Seine amtliche Beziehung zu Frau WE var viel\nstraffer als die des Angeklagven nn. Er hal die Ermittlungen bis zur Abgabe an die Staatsanwalischaft des\nOberlandesgerichts geleitet. Er hat sie zwecks Kontrolle\nder ihr euferlegten Meldepflicht häufig unvermutet, auch\nzu ungewöhnlichen Zeiten besucht. Seine Besuche sind\nauch von Frau WED 215 dienstliche Besuche verstanden\nworden. Er wußte, daß er in üer Lage war, etwaige Verstöße gegen die Meldepflicht dahin zu beurteilen, ob sie\nentschuldbar weren oder zu erneuter Verhaftung Tühren\n\nmußten. Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß\n\ndas Landgericht bei der Strafzumessung davon spricht,\n\nsein Verhalten grenze an Begünstigung. Der Angeklagte\nED Ha: auch nach der Ausdehnung der Ermittlungen auf\n\ndie Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst führend\n\nun den Vernehmungen teilgenommen. Er hat üle Besuche\n\nder Frau bei ihrem in Haft befindlichen liihemann überwacht. Während dieser ganzen Zeit hat er bis zum 30. Juni\n1956 ein intimes Verhältnis zu Frau ) unterhalten,\ndas er schon an ersten Tag ihrer Haftentlassung mit\n\neinem Gutenachtkuß eingeleitet hat. Ihm kann als ausgebildetem und gehobenem Krininalbeamten nicht cinen\nAugenblick verborgen geblieben sein, daß Frau vo\nsich ihm gegenüber in einem aus seiner Amtsstellung sich\nergebenden Unterlegerheitsverhältnis befand. Kier bedurfte es nicht des Nachwoises besonderer Unstände, aus\ndenen sich die Ausnutzung der Überlegsnheit ergab (BEHSt 8,\n24, 26). Die Beziehungen zwischen Amtsperson und Privatperson sind frei von geschlechtlichen Einflüssen zu halten\n(BGHSt 1, 71, 72; BGH Urt 2 SUR 418/53 vom 9. September 1954),\nohne daß es darauf ankommt, ob die dienstliche überlegenneit als Druckmittel eingesetzt worden ist (BCHSt 2, 93,\n95) oder sich die Privatperson freiwillig hingibt.\n\nAuch die Strefzumessung gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Die Strafkammer wird aber bei der infolge Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in\njedem Fall erforderlichen Neufestseizung der Gesamistrafe erörtern müssen, ob (gegebenenfalls weshalb nicht)\n\n&\n\ndem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen\ni8t.\n\nRotberg Mantel\nDr. Schalscha . Hübner\n\nKrumme\n\n’ RZ\n. S\nun DR\ns ., “\nB un\n* . €\n’ * “ s Pr H\n\n.\n’ R . s\n‘ R\n. D eo\n\\ “ Rn do .\ntn\nvn u £ 4 oo»\n’ % .\ns 8 a Sr Ze ‚ Dame Sn)\nx\n. “” Ross u 00er m\n‘ x vr , ke Zus er EN\n“ P\nIns . ‘ +... Ku >\n. 2% . .‘ r\nPa Er re 7 TS ‘ '“\n. [3 [78 t\nse. . »°%,\n‘\nD : R\n+ .\ns\n” on\nx .\n+\n; v\n:\ns\n.\ns\n+\nD\nN DI ‘ ’\nN ‘\n+\n. »\n}\n”\nD\nD ”\n. “>\n> % >\nDE\n„\n“\n. .. ,\n. 4\n. .\n‘ WE\n.\nno. !.\n. r ee\nx . Pe %\n3° .\nt\nDu Zu\nNR\n” ‘ .% ie\nsa! .\n* 0. s\n.. . r\n»\n.\n“\neo.\nv\n.\n. oo.\n.\n\nA\n\neo nmn ans","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-08-28/2-str-313-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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