{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-12-04_2_StR_468_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-12-04","aktenzeichen":"2 StR 468/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sn aeelat 2661 058\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn cer Strafsache\n\ngegen\n\naus KOGEEEE ,\n\n‚ zur Zeit in Untersuchungs-\n\nden Arbeiter Ednund W\n\ngeboren am «u 5:7 ink\n\nhaft,\nwegen Diebstahls im Rückfalle u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofsin der Sitzung\nvom 4. Dezember 1957, an der teilgenonmen habens\n\nSenatepränddent Dr. Baläus\ns Vorsitzender,\n\nBundesrichter' Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Nr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwa in der Verhandlung,\nBundesanwelt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nale Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nTür kecht erkonnts\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- -\ngerichts in Düsseldorf vom 30, Juli 1957 hinsichtlich der\nVerurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgenoben:\n\nDie weitergenende Revision wird verworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und üöntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n[esanat“\n\nDer Angeklagte ist wegen Unterschlagung und wegen Diebstahlsin Rüczkfi.lle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. j\n\nSeine Revision erhebt die Aufklärungsrüge und behauptet\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise rfolg.\n\ngine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht sieht\ndie Revision darin, daß die Strafkammer keine näheren Feststeliungen über den Zustand der Trunkenheit des Angeklagten bei\nBegehung der Straftaten getroffen hat, obwohl dies durch Vernehmung seines Zechkumpanen möglich gewesen wäre und auf diese\nWeise insbesondsre die Menge der genossenen alkoholischen Getränke hätte ermittelt werden können.\n\nDer Angeklagte hatte die von Dieben weggeworfenen zwei\nStangen amerikanische Zigaretten an sich genommen und eine\nGastwirischeft in der Altstadt aufgesucht, wo er einen Bekannten tra’, der V-jiann der Polizei ist. Kit diesem zusammen besuchte er dann noch weitere Gastwirtschaften in der Altstadt,\nwo beiüs Bier und Schnaps tranken, \"bis sich der Angeklagte im\nZustand der Trunkeiheit befand\", Der V-Mann hatte den Angeklagten zum Trinken animiert und ihn zur Wegschaffung der Gegenstände\naus den amerikanischen Kraftwagen überredet, von denen der\nAngeklagte ihm als seinem Bekannten erzählt hatte. Der\"unter\nAlkohol stehende\" Angeklagte entwendete daraufhin diese Sachen aus dem Kraftwagen und brachte sie in dem Koffer, den\nihn der V-Ydann zu diesem Zweck gegeben hatte, in dessen Wohnwagen. \\\n\nNach den Darlegungen dss Urteils ist der Angeklagte zur\nTatzeit für seine Handlungen verantwortlich gewesen. Der Sachverstänäige hat ausgeführt, daß er auch dann, wenn er \"angetrunken\" sei, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und nach\ndieser Eineickt su handeln vermöge; eine krankheitsbedingte\nIntoleranz g:ren Alkohol liege hei ihm nicht vor; Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB sei vom medizinischen\nStandpunkt aus für die Zeit des Diebstahls mit Sicherheit aus-\n\nzuschließen.\n\nDie Strafkamner stellt dazu noch weiter fest, daß der\nAngeklagte nach seiner Einlassung zeitlich unä örtlich orientiert gewesen sei und mit Überlegung den Diebstahl ausgeführt\nhabe; nach der Auffassung des Gerichts wäre er im Falle seiner\nvölligen Trunkenheit auch nicht in der Lage gewesen, den längeren veg zum Tatort hin und zurück zu gehen.\n\nSchließlich bemerkt das Urteil, der Sechverständige habe\nbei dem Angeklagten für beide Tatzeiten, der Unterschlagung\nunä des Diebstahls, äie Voraussetzungen des § 5i Abs. 1 und 2\nStGB verneint, jedoch eingeräumt, daß der Angeklagte infolge\ndes Alkoholgenueses etwas entheunt gewesen sein nöge.\n\nvegenüber diesen Feststellungen des Urteils greift die\nAufklärungsrüge der Revision durch. Denn es fehlt eine nähere\nFeststellung dorüber, in welcher Maße der Angexlagte vor dem\nDiebstahl alkonolische Getränke zu sich geno: en hatte. Die vor\ndem Alkoholgenu3 negengene Unterschlagung der von Dieben weggevworfenen szerikanischen Zigaretten wird allerdings durch\ndie spätere Trunkenheit des Angeklagten nicht berührt, so\ndaß insoweit seine Revision keinen Erfolg haben kann. Mangels\neiner Aufklärung darüber, welche kengen alkonolischer Getränke\nder Angeklagte, animiert durch den V-Lanr, zu sich genommen\n\nSu\n\nÄ\\\n\n- A -\n\nhatte. ehe er sich auf dessen Zureden hin zu dem Diebstahl\nentschloß, entbehrt das Gutachten des Sachverständigen der\nerforderlichen tatsächlichen Grundlage und ist daher bedeutungslos. Die Feststellung der Menge der genosseuen alkoholischen Getränke drängte sich der Strafkammer auch deshalb besonders auf, weil der Verteidiger in der Hauptverhandlung die\nVernehmung des V-Manns als Zeugen darüber beantragt hatte,\n\ndas der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand der\nTrunkenheit begangen habe. Dieser Beveisamtrag mußte bei dem Gericht die Aufklärung darüber anregen, in welchen Maße der Angeklagte vor dem Diebstahl dem Alkohoı zugesprochen hatte, um\nsich ein verläßliches Bild über seinen Zustand bei Ausführung\nder Tat zu verschaffen (siehe BGH 4 StR 96.55 vom 28, April\n‘955 in GA 1955. 269). Die Verurteilung wegen Diebstahls im\nRückfalle hat daher keinen Bestand.\n\nAuch die Sachrüge muß insoweit zur Aufhebung des Urteils\nführen. Nachdem \"Trunkenheit\" des Angeklagten zur Zeit des\nDiebstahls als wahr unterstellt worden war, konnte nicht mehr\nohne weiteres angenommen werden, eine totale Trunkenheit mit\nder Folge der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1\nStGB sei mit Sicherheit zu verneinen, Das ist denkgesetzlich\nfehlerhaft. Es konnte nicht mehr von bloßer \"Angetrunkenheit\"\ngesprochen werden, weil Trunkenheit feststand. Auch diese Mängel des Urteils nötigen zu seiner Aufhebung. Hinzu komit, daß\nplamnäßiges Handeln rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht\nausschließt (vgl. SCHSt ?!, 384), so daß aus der überlegten Ausführung des Diebstahls für sich allein nicht auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geschlossen werden konnte. Ebensowenig\nist das gute ürinnerungsvermögen des Täters ein sicheres Anzeichen dafür. daß die Hemmungsfähigkeit bei ihm zur Zeit der Tat\nnoch vorlag (vgl: 36H 1 StR 790/52 vom 23. Juni 1955, in MDR\n1953. 596).\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler des Urteils führen also\nzu seiner Aufhebung hinsichtlich des Diebstahls im Rückfalle\nsowie im Strafausspruch für die Unterschlagung; dies um deswillen. weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Strafe wegen\nUnterschlagung durch die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle und die dazu getroffenen Feststellungen beeinflußt ist,\n\nTer Senet hst von der 3estimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2\n£tPO Gebrauch gemacht:\n\nBeldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-04/2-str-468-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-12-04/2-str-468-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.768374+00:00"}}