{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-27_2_StR_87_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-02-26","aktenzeichen":"2 StR 87/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2265 053\n\n2_StR_87/58\n\nin Namen den Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Frich B aus BP; geboren\nan ED 1904 in zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen gemeinschaftlichen schweren Tiebstahla i.R. u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. April ‘958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsamalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter namen\nals undspeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAus die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 27. November 1957 mit den\nFeststellungen aufge n, soweit er und die hitange-\n\nklagten Z und I im v'alle Sch» verurteilt worden sind, ferner im gesamten rafausspruch.\n\nnie waitergehende L.evision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmitiels, an das Landgericht zurückvceıwiesen.\nVon Rechts wegen\n\ngrün des\n\nNie Strafkamner hat im Falle Sch den Ange-\n\nklagten DEE und den Mitangeklagten ZE des genein-\n\nschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und des gemeinschaftlichen schweren Raubes, den Mitangeklagten u des\ngemeinschaftlichen schweren Diebstahls und des versuchten\ngemeinschaftlichen schweren Raubes sowie im Falle su»\nalle drei Angeklagten des gemeinschaftlichen schweren Raubes\nschuldig befunden. Sie hat den Angeklagten I ] zu insgesamt sieben Jahren Zuchthaus und die beiden Mitangeklagten\nzu Gesamtstrafen von je vier Jahren Gefängnis verurteilt,\nDie Untersuchungshaft hat sie allen Angeklagten angerechnet\nund außerdem drei Gaspistolen nebst Munition, ein Fahrtenmesser und eine Stabtaschenlampe eingezogen. .\n\nMit der Revision rügt der Angeklagte DEM die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunbeachtlich. Die Sachbeschwe:de führ; im Falle Schgiiie\nsowie im Strafausspruch zum Erfolg.\n\n'.. Soweit die Skrafkammer dei dem Diebstahl zum\nNachteil der Geschwister Sch den Tatbestand des\n§ 243 Abs. : Nr. 2 SiGB bejaht hat, sind keine Bedenken zu\nerheben.\n\nHingegen reichen die Feststellungen des Urteils nicht\naus für die Annahme, die Angeklagten hätten den Diebstahl\nzugleich unter den srschwerenden Voraussetzungen des § 243\nAbs. 1 Nr. 5 StGB begangen sowie den Raub gegenüber Gertrud\nch unter den besonderen Voraussetzungen des § 250\n\nAbs. ' Nr. 1 StGB ausgeführt. Die Strafkammer sieht diese\nVerschrifter als erfüllt an, weil die Täter jeweils Gaspistolen bei sich hatten. Das allein genügt aber nicht.\n\nWie der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1958\n.- 2 StR. 38/58 -- in einem gleichliegenden Verfahren desselben\nLandgerichts -- 6 KIs 6/57 StA Bonn -- unter Anführung von\nRechtsprechungsnachweisen des näheren ausgeführt hat, kann\neine Gaspistole allerdings eine Waffe im Sinne des 8 250\nAbs, ?! Nr. 1 StGB und damit auch im Sinne des § 243 Abs. 1\nNr. 5 StGB sein, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist,\nMenschen auf mechanischem oder chemischem \\rege körperlich\n. zu verletzen. Indessen \"führt\" der Täter die Waffe nur dann\n\"nei sich\", wenn er das Bewußtsein hat, daß die Waffe gebrauchsfertig ist. Dazu gehört bei einer fistole, daß er die\nMunition zumindest greifbar nahe hat, demit er die Pistole\nin kurzer Zeit ihrer Bestimmung gemäß zur Verwendung fertig\nmachen kann. Ob das hier der Fall war, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Die Strafkemmer hat zwer die Einziehung der\nGaspistolen nebst Munitir.n ausgesprochen. Sie hat jedoch\nschon bei der Schilderung des Pistolenkaufs den Erwerb von\nMunition nicht erwähnt und hat vor allen Dingen in ihren\nFeststellungen zum Fall Sch nichts darüber gesagt,\nob die Pistolen geladen waren oder die Angeklagten die dazugehörige Munition wenigstens bei sich hatten. Somit ist das\nMerkmal des \"Bei-sich-führens einer Waffe\" weder für den\nTatbestand des § 243 Abs. ' Nr. 5 St@. noch des § 250 Abs. 1\nNr. 1 St6B im Urteil dargetan. Da nur dieses der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht unterliegt, der sonstige Inhalt\nder Akten hierbei aber nicht berücksichtigt werden darf, kan\nwegen der unzureichenden Feststellungen die Verurteilung des\nAngeklagten im Falle Sch nicht aufrecht erhalten\nwerden. Dieser Mangel führt gemäß § 357 StriOQ im gleichen\nUmfange zur Aufhebung des Urteils gegen die Mitangeklagten\n\n”.\n\n[y5\n\nZB un: m, weil sie dadurch hinsichtlich derselben\nTaten in gleicher Weise beschwert sind wie der Angeklagte\n\n2.) Anders ist es im Falle SB. Hier finaen sich\nzwar ebensowenig wie im Falle Sch zrörterungen\ndarüber, ob die Mitangeklagten 2 una ı bei Ausfüh--\nrung der Tat die Pistolen geladen oder zumindest die kunition\ndafür griffbereit hatten. Die Strafkammer hat aber festgestellt, daß ZGE una MW ias von innen zur Begehung der\nstrafbaren Handlungen gekaufte Fahrtenmesser bei dem Raube\nim Einverständnis dee Angeklagten DEM benutzt haben,\nindem N] es dem 2GB üvergeben und dieser damit die Gastwirtin smD bedroht und in Schach gehalten hat. Das reicht\naus, denn unter den Begriff \"Waffen\" im Sinne des § 250\nAbs. ! Nr. 1 StGB fallen nicht nur Waffen im technischen\nSinne, Sondern auch scgenannte gefährliche Werkzeuge. Daß\ndazu ein Fahrtenmesser gehört, wie es die Mitangeklagten\nzB uni MED verwenaet haben, bedarf keiner näheren\n\nAusführungen.\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils im Falle\nsg weder zur äußsren noch zur inneren Tatseite einen\nden Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Das\ngilt ebenso für die Strafzumessungsgründe als solche, Indes--\nsen läßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die hier\nausgesprochene Einzelstrafe in ihrer Höhe von den im Falle\nSchu» erkannten sinzelstrafen zu Ungunsten des Ange--\nklagten beeinflußt worden ist. Deshalb ist es geboten, das\nUrteil gegen ihn im gesamten Strafausspruch aufzuheben, eine\nMaßnalme, die aus den oben erörterten Gründen gemäß § 357 SGBO\nauf die Kitangeklagien ZW und MD zu erstrecken ist.\n\nun\n\nDr 5\n\n3.) Im Umfange der Aufhebung muß sonach die Sache\nzur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen\nwerden, während die weitergehende Revision zu verwerfen\nist. Die Strafkammer erhält damit auch Gelegenheit, die\nRückfallvoraussetzungen nach §§ 244, 245 StGB erneut zu\nprüfen und,. falls sie dazu wiederum die gegen den Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Bonn vom\n19. August '949 - 7 Cs 366/49 -- festgesetzte Gefängnis.-\n\n\"strafe heranziehen will, festzustellen, daß und wann die-\n\nser von deren Erlaß auf Grund des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31. Dezember 1949 erfahren hat. Der Täter muß nämlich\ndie rückfallbegründenden Tatsachen, zu denen der Erlaß\neiner Vorstrafe gehört, bei der Begehung der Tat gekannt\nhaben, für welche die Kückfallstrafe in Betracht kommt\n(BGH NW 1956, 837 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise).\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Menges\n\n”.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-87-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-02-26/2-str-87-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.591129+00:00"}}