{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-27_2_StR_426_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-11-27","aktenzeichen":"2 StR 426/57","doktyp":null,"leitsatz":"Zin \"Ingebrauchnehmen\"im Sinne des § 248 b StGB\nliegt vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder\nein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß\ndies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs\neigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht\nerforderlich.","text_plain":"in\n\n2661 085\n\nFür das Nachschlagewerk ı\nFür, die Amtliche Sammlung \\\n\nGesetz: StCB § 248 b\n\nRechtssatz: Zin \"Ingebrauchnehmen\"im Sinne des § 248 b StGB\nliegt vor, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug oder\nein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß\ndies mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs\neigentümlichen Triebkräfte geschieht, ist nicht\nerforderlich. -\n\nAktenzeichen: 2 StR 426/57 FE\nUrteii des BGH vom 27. November 1957 LG Kassel Br\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fi’mvorführer Helmut Heinrich Ludwig P aus\nED, getoren an EB : 933 in Krsm: Ä\n\nwegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. November 1957, an der :teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «EEED\nals Urkundsbeanter er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kassel vom 26. Juli 1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen unbefugten Gebrauche eines Kraftfahrzeuges /Motorrades) gemäß § 248 b StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von drei Honaten verurteilt. deren\nVollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat-\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde.\nSie ist nicht begründet.\n\nDie Revision macht geltend, nach den Feststellungen der\nstrafkamner hätten der Angeklagte und der -— inzwischen rechtskräftig verurteilte - Nitangeklagte Hi ein ihnen nicht\ngehörigces Motorrad an sich genommen und selen dsemit im Leerlauf gefahren. Eine \"Ingebrauchnahne\" im Sinne des § 248 db\nStGB liege aber nur vor, wenn der Motor zum Fahren in Gang gebracht worden sei. Somit scheide zumindest die Annahme eines\nvollendeten Vergehens nach § 248 b StGB aus.\n\nDiese Auffassung kann nicht geteilt werden. Zwar wird sie,\nworauf die Revision zutreffend hinweist, im Schrifttum und\nauch in der Rechtsprechung zum Teil vertreten. So hat das -\nOberlandesgericht in Hamm in der von der Revision. angeführten üntscheidung VRS 1954,- 210 die Verwirklichung des Tatbestandes der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (RGBI I, 496)\n- sie ist äurch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom\n4. August ‘953 (BGB1 I, 735) inhaltlich unverändert als\n% 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen - bei einem im\nLeerlauf benutzten Notorrad verneint. Es hält den Strafschutz\ndieser Bestimmung nur dann für gegeben, wenn das Fahrzeug\nmittels der ihm eigentümlichen technischen Triebkräfte in\nGebrauch genomıen und dadurch die besonde:'e Geführdung des\n\nBerechtigten verwirklicht wird.\n\nFür diese enge Auslegung gibt die Vorschrift des § 248% :\n#tG3 keinen Anhalt, Ihre Strafdrohung richtet sich gegen den,\nder ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des\nBerechtigten in Gebrauch nimmt. Daß dies jedoch allein mittels der dem technischen Wesen des Fahrzeugs eigentümlichen\nTriebkräfte geschehen müßte, kann schon den Worten: \"in Gebrauch nimmt\" nicht entnommen werden, Die im Schrifttum, insbesondere von Wagner (JR 1932, 253 ff) vertretene abweichende\nAnsicht, der Ausdruck \"Ingebrauchnehmen\" führe nach seinem\nYorteinn zu jener Annahne, trifft nicht zu, Sicherlich verbindet sich mit einem \"Ingebrauchnehmen\" eine weitergehende\nTätigkcit als mit einem bloßen \"Gebrauchen\" oder \"Benutzen\",\nDenn auch derjenige, der etwa in einem unbewacht dastehenden\nKraftwagen nächtigt oder Diebesgut darin versteckt, gebraucht\n‚oder benutztihn; er verwendet ihn aber nicht als Beförderungsmittel. Aus dieser vergleichenden Qegenüberstellung ergibt\nsich daher nichts dafür,. daß unter \"Ingebrauchnehmen\" die\nBenutzung zur Fortbewegung mittels der bestimmungsmäßigen\nTriebkräfte verstanden werden müßte. Das gleiche gilt für\nden Hinweis darauf, daß das Gesetz nicht den Ausdruck \"Inbetriebsetzen\" verwende. Auch diese Unterscheidung gibt keinen\n Aufschluß darüber, daß hur eine Fortbewegung mit den dem Fahr,\nseug eigenen technischen Antriebemitteln ein \"Ingebrauchnehmen\" sei. Im Gegenteil könnte gerade die Nichtverwendung des\nAusdruckes \"Inbetriebsetzen\" ein Anzeichen dafür sein, daß es\nnicht darauf ankommt, ob bei einem Kraftfahrzeug der Motor\nangelassen, er also \"in Betrieb gesetzt\" wird.\n\nGibt somit der Wortsinn des § 248 StGB schon keinen\nAnhalt für eine so enge Auslegung des Begriffes \"Ingebrauchnehnen\", eo steht ihr der Zweck des Gesetzes erkennbar entgegen. Er geht dahin. den Gefahren zu begegnen, die dar-\n\nec\n\naus erwachsen. daß kKraftfehrseuge und Fahrräder leicht.\n\nraech und ohne besonderes Rieiko für den Täter zus der Herrschaftsgewalt des Serechtigten entfernt werden können. Diese\nGefechren können aber auch dann gegeben sein, wenn ein Fahrzeug\nohne die ihn eigenen Antriebemittel zur Fortbewegung verwendet wird. Das zeigt sich besonders deutlich bei der Benutzuug\neines Fahrrades, dessen Ingebrauchnahme in § 248 b StGB der\ndes Kraftfaohrzeuges gleichgestellt ist.\n\nEin Fahrrad kann leicht und schnell fortbewegt werden,\nokne daß es dazu eines besonderen Antriebes bedarf, so z.B.,\nwenn es auf abschüssiger Strecke im Freilauf gefahren wird.\nBei einer solchen Art der Benutzung kann es mindestens ebenso\nrasch und oiıne besonderes Yagnis für den Täter aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten weggebracht werden, wie etwa\ndurch Treten derfedale auf ebener oder gar ansteigender Straße:\nDas Fahren im Freilauf dient somit in gleicher Weise der Fortbewegung und damit der Entfernung des Fahrrades aus der Herrschaftsgewalt des Berechtigten wie das Fahren unter Verwendung der Pedale, Der Gebrauch, den der Täter von dem Fahr-.\nrade macht, wird also durch die Verschiedenheit der Fahrweise\nnicht berührt. Varaus folgt, daß von einer Ingebrauchnahme\nim Sinne des § 248 b StGB nicht erst denn die Rede sein kann,\nwenn die Fortbewegung des Fahrrades auf dem ihm eigentünlichen\ntechnischen Antrieb, dem Treten der Pedale, beruht.\n\nDas Merkmal des \"Ingebrauchnehmens\" bei Kraftfahrzeugen\nnach anderen Gesichtspunkten zu bestimmen als bei einem Fahrrad,\ngeht nicht an. Fahrrad und Kraftfahrzeug werden vom Gesetz\ngleich behandelt, so daß die Trage nach der Verwirklichung des\nTatbestandsmerkmals des \"Ingebrauchnehmens\" nur einheitlich\nbeantwortet werden kann, Abgesehen davon. würde auch zu einer\nunterschiedlichen Beantwortung kein Anlaß bestehen. Auch\nKraftfabrzeuge können ohne Inbetriebsetzung des Motors als\n\nBeflörderungsnittei dienen. Tas gilt vor allen für ein im\nlLeseriauf gefahrenes Gotorrud. das auf ebschüssiger Str.-cke\nder Täter obne größeres Risiko die echuelle Entfernung aus\ndem Herrschaftsbereich des Berechtigten ebenso ermöglicht\nnie das im Freilauf verwendete Fahxrad.\n\nHiernach liegt alsca ein\"Ingebrauchnehnen\" im Sinne\ndos § 246 b StGB jedenfalls dann vor, wenn der Täter ein\nKraftfahrzeug oder ein Fahrrad zu seiner Fortbewegung benutzt. Daß dies mittels der dem technischen Weuen des Fahrzeugs eigentümlichen Triebkräfte gescliieht, ist nicht er-\n\nforderlich. Hit dieser Auffassung befindet sich der Senat er\n\nmit der im Schrifttum überwie;end vertretenen Rechtsansicht im Einklang. Die Frage, ob ebenso zu entscheiden ist,\nwenn das Fahrzeug nur zur Beförderung von Lasten gebraucht\nwird. bedarf hier keiner Beantwortung.\n\nSomit bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe durch seine Handlungsweise dm äußeren Tatbestand des § 248 b StGB erfüllt, keine Bedenken, Auch sonst\ngeben die Darlegungen des Urteils insoweit zu Beanstandungen\nkeinen Anlaß. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur inneren Tatseite. Entgegen der Meinung der Revision war die Strafkammer nicht gehalten, die angeblich naheliegende Möglichkeit\n\neines Irrtums des Angeklagten über die Zinwilligung des Berech-M)\n\ntigten zu erörtern. Seine Einlassung ging dahin, er habe geglaubt, das Motorrad habe dem Mitangeklagten HB gehört.\nSie hat die Strafkamuer als widerlegt angesehen. Unter diesen\nUmständen schied die Höglichkeit, der Angeklagte könne die Zinwilligung des in Wahrheit Berechtigten irrigerweise angenommen\nhaben, aus, so daß zu ihrer &rörterung im Urteil keine Veranlassung benmtand»\n\nTie Strefzumessung 1281 ebenfalls keinen den Angeklasten benachteiligenden Ncchtsrfehler erxennen\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Dr. Schalscha\n\nc\n\nPi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-27/2-str-426-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-27/2-str-426-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.570411+00:00"}}