{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-13_2_StR_439_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-11-13","aktenzeichen":"2 StR 439/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tR. 459.57 266] 077\n\nIm Namen des Voikee\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\näen Rohproduktenhündler Felix K (EE>\nGEB. zevoren an WE 3:2 in:\n\nwegen Hehlerei im Rückfall\n\n. hat der 2, Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\n- Bundesrichter Dr. Menges oo.\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesenwaltachaft,\n\nJustizangestellter on\n. als, Urkundsbe der Geschäftsstelle,\n\n}\n\n- \"fiir Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil den\nLanägerichts in Kassel vom 2 Juli 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTie Strafkamaer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei im Rückfali (§§ 259, 261 StGB) zu\neiner Gsfängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt, die sie\nnicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\n§ 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n>) Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Gründe, aus denen die\nStrafkamner die Anträge des Verteidigers auf Vernebmung des\nRohproduktenhändlers PB als Zeugen und auf Anhörung eines\nSachverständigen abgelehnt hat, ergeben hinreichend deutlich,\ndaß sie auch kraft der ihr obliegenden Aufklärungspflicht\nnicht gehalten war, die — angebotenen - Beweise von sich aus\nzu erheben.\n\n2.) Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch. Die\nAnwendung des § 259 StGB auf den als erwiesen erachteten\nSachverhalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist\n\nder Revision zuzugeben, daß die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht völlig bedenkenfrei sind. Nicht zu Unrecht\nweist sie darauf hin, daß als \"Umstände\", welche die Benutzung\nder Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen, nur solche Tatsachen berücksichtigt werden äürfen, die von außen her auf die\nÜberzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der Sache\neinwirken können. Dessen eigene Handlungen scheiden daher als\nfür die Anwendung dieser Regel geeignete Umstände aus (RGSt 55,\n204, 206). Hier hat die Strafkam.er bei ihren Erwägungen das eigens\n\nVerhaiten dss Angeklasten insofern rwitverwertet, als nie darauf\n\nabstellt. daß er sich die angebotenen Zylinderko;fteile nicht\nangesehen hat.\n\nDarin liegt jedoch kein Rechtsfehler, der das Urteil\nin seinem Bestande gefährdet, weil die Strafkammer — ohne Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB - festgestellt hat,\ndaß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz tätig geworden ist.\nSie hat nämiich nicht nur das eigene Verhalten des Angeklagten, das sie bei der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns\nberücksichtigen durfte, in Betracht gezogen, sondern hat\nals weiterc Tatsachen angeführt uud gewürdigt, daß der Augeklagte persönlich erst vier Tage zuvor von den Jungen\nLeuten. die die Zylinderkopfteile zum Kauf anboten, Eisenrohre mit einem Gewicht von etwa drei Zentnern angekauft\nhatte, ferner, daß er von seinem jungen und im Schrotthandel\nnoch nicht so erfahrenen Gehilfen ausdrücklich auf die Bedenken aufmerksam gemacht worden war, die dieser im Hinblick\nauf die Art und die Menge der angebotenen Ware wegen deren\nHerkunft hatte, Wenn sich der Angeklagte trotzdem die Ware\nnicht angesehen hat, eo ist dies nach der Überzeugung des\nLandgerichts nur so zu erklären, daß er sich das Geschäft\nkeinesfalls hat entgehen lassen wollen und daß er aus diesem Grunde gegenüber den sich ihm aufdrängenden Bedenken\nbewußt die Augen verschlossen hat. Damit hat die Strafkammer dergeten, daß nach ihrer Ansicht der Angeklagte beim.\nAnkauf der Zylinderkopfteile mit deren Herkunft aus strafbarem Erwerb gerechnet und diese Nöglichkeit billigend in\nKauf genommen hat. Angesichts dieser Feststellung bedingt\nvorsätzlichen Handelns kommt dem Umstand, daß die Strafkanmer am ende ihrer Ausführungen zur inneren Tatseite zusamnmenfassend noch. auf äle \"Vorsatzvermutung\" des § 259 StGB\nverweist, keine Bedeutung mehr zu. Aus diesem Grunde erseisen sich die insoweit erhobenen Zinwendungen der Revision\nals nicht gerechtfertigt: “\n\nu DEREN naher\n\nPur\nver\nI\"\nAnd.\n„er\nF.\n&\n»,\n?\n„ “ .\n\n- 4-—\n\nAuch mit ihren weiteren Angriffen gegen das Urteil\ndringt sie nicht äurch. Ihr Vorbringen, daraus, daß der\nGehilfe Bedenken gehabt unä geäußert habe, hätte die Strafkammer nicht ohne weiteres einen gleichen Schluß hinsichtlich des Angeklagten ziehen dürfen, bildet einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Eine solche Folgerung\nist denkgesetzlich möglich, zwingend braucht sie nicht zu\nsein. Im übrigen hat die Strafkamner diesen Schluß nicht\n\"ohne weiteres\" gezogen, sondern im Zusemmenhange damit\nauch die Tatsache beachtet, daß der Angeklagte Eisenrohre\nvon einem nicht geringen Gewicht nur wenige Tage vorher von\ndenselben jungen Leuten käuflich erworben hatte. Hiermit hat\ndie Strafkammer zugleich die - von der Revision als offen\nbezeichnete — Frage beantwortet, weshalb nach ihrer Überzeugung\ngerade hier das Angebot der Zylinderkopfteile dem Angeklagten den Verdacht ihrer strafbaren Herkunft nahelegte, obwohl\n\n-solche Metallteile auch sonst im Schrotthandel angeboten und\n\nerworben werden.\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher\nHinsicht hat auch keinen anderen den Angeklagten benachtei- .\nligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen des straf-\n\n-schärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Die...\n\nStrafzumessung ale ‚solche ist ebensowenig wie die Ablehnung. iR\n\nder Strafaussetzung zur Jewährung aus Rechtsgründen zu Sexn-\n\nDie Revision ist daher als unbegrindet zu verwerfen:.\n\nBusch Dr, Dotterweich Scherpenseel\n\nDr- Schalecha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-13/2-str-439-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-13/2-str-439-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.146297+00:00"}}