{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-07_2_StR_595_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-02-04","aktenzeichen":"2 StR 595/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 595/58\n\n®\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache 2268 088\ngagen\n\nder Kaufmann iielmnold R m u: DEE: 307%\n\ngeboren am EB 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nweren BEILUZS Ucde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 4. Februsr 1959, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBunrdesrichter Dr. Arndt\nBurdesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\na)s neisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ip in der Verhandlung,\nBundesanvalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreier der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ums\n\nals Urkundsbesater der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 7. November 1957\n\n1.) dehin geändert, daß im Falle 31 (D II) die,\nVerurteilung wegen w:o (Tum \"in den\n\nFällen 33 (Hotel.\"ap\"), 36 ( );.37 u),\n\n39 ( 43 (ven Si 44 iu) un\n\n45 (Sc } die Verurteilung wegen Personen- - -\n\nstandsfälschung wegfällt,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben: .\n\na) soweit der Angeklagte im Falle 28 (Bei) verurveilt worden ist, ‘\n\nb) im Strafausspruch, soweit er in den Fällen 30,\n31, 33-39, 41, 43-45 wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Taleinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\nc) in Gesamtistrefausspruch,\n\n3.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Falle 10\n(ED vunü ste) zweier tateinneitlich begangener Zakrlässiger Körperverletzungen schuldig\n\net.\n\nII, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nrn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in 19 Fällen, davon\nin 2 Fällen fortgesetzt und in 8 Fällen tateinheitlich nit\nUrkundenfälschung, teils auch in Tateinheit nit Personenstandsfälschung handelnd, wegen Unterschlagung in 4 Fällen,\nwegen Urkundenfälschung in einen Falle, wegen fahrlässiger\nKörperverletzung und wegen Tfahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 StVG zu einer\nGesauistrafe von 4 Jahren 6 äonaten Gefängnis verurteilt\nwarden; die Fahrerlaubnis ist ikm auf 5 Jahre entzogen und\ndie-Ausübung des Berufs eines Handelsvertreters und Geschäftsführers auf 5 Jahre untersagt. worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hai ihn das lenägericht für- 3 Jahre aberkannt.\n\nDie Revision des Ankeklagten michi Verletzung von Vorschriften des Verfahrene- und Aös' \"sachlichen ‚Rechts \"geltend.\n\nSie rührt zum Teil zur sudligbung des Urteils, I lo\n\nT: Verfshrensrügen.\n\n‚1. Der Angeklagte Ist ‚za ‚Faile I: er ) wegen zwei,\nselbständigen Unterschlagungen: von je; einen Fotoapparat ve\nurtölit worden. Beide Appärate hatte er unter Eigentuns- R\nvorbehalt des Verkäufers gekauft. ‚Obwohl er auf den Kaufpreis nur, Teilzählungen geleistet, Katie, verkaufte er den :\n\nPa\nu\n\nHauptverhandlung: ‚hat er‘ sich dahin‘ eingelassen, er habe >”.\nbeim Kauf des ‚zweiten abharates” den: Verkäufer. darauf hin- “ ‘\ngehiegen,. ‚daß. er. lesen Apparat’ gegen Teppiche verteuschen '\n\n„„Norle; die seine Schwester zus Teheran mitbringen werde;\n\n\"damit sei’ der Verkäufer einverstanden. gewesen.‘ Des \"Landgericht\"\n\nist im Urteil auf die Binlaesung des Angeklagten nicht einj ‚gegangen. Die Revision findet eine Verletzung. der Aufklärungs-\n\n: EU Seien, Abperat, gegen. \"Berzahilung, dan anderen vorpfändete er, u\nUm beidsgrällen verbrauchte er den Erlös für sich. In der’ Ee\n\nl;\n\npflicht darin, daß die Strafkammer den Verkäufer sign\nkierüber nicht als Zeugen gehört hat; Sie meint, wenn\nMi di: Sinlassung des Angeklagten bestätigt hätte,\nwäre dadurch bewiesen worden, daß er mit einer Verfügung\nüber den zweiten Totoapparat vor Zahlung des Restkaufpreises einverstanden gewesen sei. Dieser Schluß ist irrig.\nBeim Eintausch gegen Teppiche hätte der Angeklagte einen\nGegenwert erhalten, der Hi eine gewisse Sicherheit\nfür den geschuldeten Restkaufpreis und ädmit ein Äquivalent\nfür den Verzicht auf den Eigentuhsvorbehalt geboten hätte.\nDas war jedoch ni cht der Fall, wenn eich der Angeklagte,\nwie er en ge van nat, Qurch Verpfändung Geld su anderweitem\nVerbrauch verschaffte. Die möglichkeit, daß Mi sich\näurch ein etwaiges Einverständnis ait dem Tausch schlechthin seines: Eigentums hätte begeben wollen und mit jeder\nVerfügung auch mit der Verpfändung, einverstanden gewesen\n. wäre, schied daher von vornherein aus. Des behsuptete Ei.n-\n: verständnis KIM’ nit dem Tausch des Apparates gegen\n'..„Peppiche var within für. die Entscheidung 'obne Bedautung.\nBine Beveiserhebung‘ war. aöshalb nicht erförderlich,\n\ni\nu\n\nen, \"Nach alyen- ist de Büge- unbegründet.\n\n2. %: Zum‘ Falle 2 tEeirateschwindgt uw sieht: aie- Re “\nvision eine) ‚Verietaung:‘ der Aufklärungspflicht darin, AaR\ndas” Landgericht nicht Beweig: ‚darüber. erhoben hat, ob in’\ndem vom Angeklagten im März 1955 ‚angestrengten. Rechtebtreit\nEen die Scheidung. seiner Ehe: im Termin vom 4. November 1955\nnn. ... möglich und: sogar. höchst wahrscheinlich gewesen wäre, wenn\n1.707, Ver’und seines Ehefräu im Termin erschienen wären. Der Beweis\nu... hätte durch Beizi ehung.äer Akten’ des. Eheprozessee und durch\nE \"Yernehmung seines Progeßbevollmächtigten, des Rechtsannalte\nnn Dr. Kiggp. als Zeugen erhoben werden können. Die Rüge ist\n. unbegründet. -Auf diesen \"Umstand. kam es für die Entscheidung.\n\n-5.\n\nnieht ar. Die „ubter der Luise Meg hat - für das Landgericht clsubhart - bekundet, daß der Angeitlagte sich ihr\nund ihrer Tochter zesgsnüber als schuldlos geschleden ausgegeben hal und JS sie bei Kenntnie seines wahren Familienstandes niemals den \"Witgifterbringungsvertrag\" geschlossen\nund 8.500,- DM selbst oder durch ihre Tochter ihm ausgezahlt hätte. Ferner ist das Landgericht ganz unebbängig von\nder Erwägung, daß nur ein rechtskräftig geschiedener. Mann\nsich mit Aussicht auf Erfolg verpflichten könne, binnen\nfünf oder sechs Monaten eine neue Ehe einzugehen, auf Grund\ndes Verhaltens des Angeklagten in diesen Falle zu der Überzeugung gelangt, daß er niemals die ernstwAbsicht hatte,\nLuise | zu ehelichen, ‚sondern nur darauf ausging, die\nkitgift seiner \"Braut\" zu erschleichen. .:\n\n3» Der Angeklagte: hat in der Hauptverhandlung den . Bventualantzag gestellt, \"einen Konto-Auszug des Arnold Ye :ür\n\ndas Jehr 1955 einzrnclen\". Die Revision rügt nicht, daß dieser\nAntrag weder it der Susptverhandlung noch im Urteil bsschieden worden iet, sondern vielmehr,: daß das Landgericht\nseine „ufkliruögep! \"licht verletzt habe, indem es diesen,\n\n” Konto-Auezug, sicht. peizog.. Sie fährt aus,. die Vertei iaicung\n‚habe‘ den Antz zog. \"demit vegrüntet, aus dem Auszug werde sich.\n\n-, „Segeden).. §§ 3 Luise sem niemals 8. 500. DM \"aus dem wih-RReBringuhgevorirag\" erhalten habe und duß schon vor \"Ab-.\nE6hLdR. diesen. ‚Vertrages, also vor dem Betratsversprechen;-\n\nan ihn vor diesem Konto “Zahlungen geleistet worden. seien.\n\n;, 2in Bawsistheite.. ‚dipass \"Inhalte, hatte dgr- Beweisamtrag. 38-.\n‚äoch,, ‚wie das Protokalt Susweist; nicht; Aus dem Urteil er-\n\"gibt sich, deß das Landgericht. die Höhe der von der. Witwe\n\nart Tee Erwartung: der’ Heirat ihrer, Nochter dem: ‚hngeklagten\n- zugewendeten Beiträge auf Grund deren Bekundungen als Zeugin\n\n- festgestellt hat. Daß sie von dem Konto unmittelbar dem An-\n\ngehlugien Zugello-sen wären, dafür ist den Urtei) nichts\nzu entreoiimen. Ja, fie Feststellungen stehen siner solchen\nAnnakme entge;en; .leiun Teilweise hat Frau Ya Gie Teilbeträge ihrer Tochter ausgehändigt. Unter diesen Umständen\nv&re dar Kontoauszug nicht zum Beweise dss Verteidigungs-\n\"yorbringens geeignet gewesen,\n\nII. Sacarlises\nA. Schuläüspruch.\n\nls Someit der Angeklagte im Falle 1 ri) wegen Unterschlegung in zwei Fällen verurteilt worden: ist, ist die\nRevision orrensichtlich unbegründet.\n\n2. ..Zu.den Fällen 2 nis 5 (eg. TaiEe. Eog: I\n\nträgt dis Revision vor, die Einlassung des Angeklagten, er\nsei bei Abschluß der Verträge zahlunzsfähig und zehlungswillig gewesen; sei unniderlegt geblieben. Aus dem Urteil\nergibt sich das Geganteil. Die Behauptung, der Angeklagte\nhabe Rechnungen nieht erhalten, ist nen und kann deshalb\n\nvom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Falle 4\nRat das. Landger! ‚cht zutreffend dem Augexlagten nicht die von\nseiner Ehsfren eingegangen Verp£li chtung angerechnet. Die\nVerurteilung ‚wegen Beimugen in losen sier Fällen ist nich\nzu: Höbus tenden, j ’\n\n3: Pie‘ Rovi eion. ‚gegen. ‚die Verurteilung i im Halle 6 ey\n\n. wegen. Unterschlagüng ist ehenfulls offensichtlich under\n\n4 Boneit der \"Angeklagte. in’den Fällen. 7 (Re... 8 Ge.\n\n12 (EI, 25° (ra) urä 32 (Kopp) vegen Betirugen\n\nverurteilt vorden ist, ist nicht ‚kler,. ob das Landgericht\nauch dis äurch Reparaturen und Verlust von Werkzeug und Er-\n‚setzreifen den Vermietern entstandenen Schäden als durch die\n\nMäuschung verursacht und vom Betrugsvorsatz umfaßt angesehen\n\nu f .—\n\nhat. Das wäre fehlerhaft (BEUSt 6, 115). Der Argeklegte\n\nwäre aber durch diesen Fehler nicht beschwert, weil das Lendgericht auch den vom Angeklagten nicht von vornherein gewollten, aber letztlich durch seinen Betrug berbeigeführten\nSchaden bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte\n\n(BGHSt 10, 259).\n\nIn den genannten Fällen ist die Revision unbegründet.\nWas der angeklagte in der Revisionsbegründung vom 29. Nai 1.958\ndazu in tatsächlicher Hinsicht vorträgt, widersprioht den\ndae Revisionsgericht bindenden leststellungen ‚des Tatrichters.\n\n5. Die Verurteilung wegen Betruge in Tateinheit mit Urkundenf&l schung in Falle 9 (Fri) ist frei von Rechtsirrsum. .\n\n6. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung\n(Fall 10) bederf der Berichtigung. Der Angeklagte hat zwei\nPersonen durch fahrlässiges Fahren verletzt; da es sich um\ndas höchstversünliche Rechtsgut der Gesundheit handelt, hat\ner durch einunddieselbe Handlung zwei fahrlässige Körper-\n\n. verleizungen begangen. Dies ist im. Schuldspruck zum Ausdruck\nzu ‚bringen; der Strafausspruch, wird” ‘davon nicht, ‚herlihrt.\n\nTe Dis ‚Sächliche Vorbringen! der Revision zum Fall ı1 re\nBu vermag die. verarteilung‘ wagen. Betruges- in diesen Falle nicht “\nzu erschittern. Ba’ \"wendet sich in der. '‚Hauptgache gegen . die\n‚allein den Tetrichter- - zustehende ‚Beweiswüräigung. und kanıı\n„ingoveit von 'Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.\n\nAlle Schlußfolgerungen, die, die Strafkanner aus dem Ver-\n\n‚halten‘ des Angelilaxten zieht, sind möglich und \"können: nicht -\n\ndurch andere Erwägungen des Verteidigers ersetzt werden.\n8: Die Fälle 13, 17, 18, 19, 20, 25, 24, 25, 26 sind von\nder Stratfkammer als forigeseizter Betrug behandelt worden;\nsie beirefien Betrügereien, die in Zusammenhang mit der Zin-\n\nrichtung der Schneilwäscherei und der Ausstattung von Räumen\nbegar,;er. worden sind. Ob Fortsetzungezusamnmenhang in allen\n\"Fällen zwireflend angsnonmeu worden ist, kann dahingestellt\nbleiben, wei). diese Beurteilung den Angeklagten nicht beschwert. Die Revision meint, das Landgericht habe übersehen,\ndaß er noch wit der Auszahlung weiterer 6.500,- DEM äurch\nFran Kogib auf Grund des Mitgiftvertrager gerechnet habe.\nHierauf kam es jedoch nicht an. Die Strafkammer hat aus\nseinen Willen, die Luise Mag nicht zu heiraten, und aus\nseinen späteren Verhalten, insbesondere daraus, daß er einen\nKroßen Teil der bereits erhaltenen 8.500,- DM nicht zur Bezehlung der- Wäschereisinrichtung, sondern für eigene Zwecke\nverwendete, den Schluß gezogen, daß der Angeklagte . schon\n\nbei Eingehung der Verpflichtungen nicht zahlungswillig war.\nHiergegen ist aus Rechisgründen nichts einzuwenden.\n\nVon den hier zusaumengsfaßten Binz: ‚Iteten ist nur zum\nFall 23 (DEE) zu bemerken, daß. zutreffend Tateinheit\nzwischen Betrug und Urkundenfälschung angenommen worden isi.\nZwar hat der Angeklagte ig unrichtige. Bescheinigung, daß\n\n\" Duiee KEggp bei der Firma‘ seiner: Airtter HL. U 3 1\n\n'ätgestellt sei, mit seinem‘ Öfgenen Namen unteifischrieben,\ndurch: Verwenäung. eines Firmenb: istbogens. hat er indessen\nden Ei nöruek eiwecken wollen- und ‘erweckt, daß de! Unter-,\nschrift ‚von dem Firmebinhaber. herrührte. -\n\n“9. Ih den Milen 14 (Ho, 26. re ei De .:\n„bnd 22 oc. ist: die Revision, die zu diesen, sällen\n‚auch köine Ausführungen genacht hat, offensichtlich unbe-10., Im Falle 27 or spiegelte der Angeklagte dem\nKaufmann Dorn vor; er könne ihm ein Darlehn von\n\n10.000,- DM beschaffen, ohne 'äeß er auch mur irgend einen\nVersuch in dieser Richtung unternahm. Er ließ sich auf die\n\n-9-\n\nvereinbarte, aber erst bei Beschalifung des Darlehns fällige\nVermittlungsgebühr zwei Wechsel über zusammen 1.500,- DM\n\ngeben, die aber nicht weitergegeben werden sollten. Als\nSicherheit gab er dem DorB einen von ihm akzeptierten\nWechsel über 1.500,- DM. Der Angeklagte begab die Wechsel\nDorms abreüeviidrig weiter. Die Strafkammer erblickt\n„utreilend in der abredewidrigen Weitergabe der Wechsel\n\nsine Vermögensgelährdung des Dorggp- Der Angeklagte\n\nfülıri in dar Revisionsbegründung aus, es sei unrichtig,\n\nda? er vertragsgemäß nicht über die von Dorn akzeptierten\nWechral habe verfügen dürfen; nit der vom Landgericht vorgenommenen Veriragsauslegung sei die Hingabe des von ihu\nselbet akzeptierten wWechsels über 1. 500 ,- DM an Dorint\nunvereinbar. Das trifft nicht zu. Die Strafkamner legt die\n„bmachung ersichtlich so aus, daß der Angeklagte durch die\nYinserlegung seihes Akzeptes über 1. 500,-- DM dem De N\nSicherheit. Für, den Fall gewähren: sollte, daß er die Doramiiiipschen '. Wechsel 'äbredewiärig! in: Verkehr bringen würde.\n\nDiese Auslegung. ist uöglich,, ‚seshalb fiir das Revisi ons-\n\n. gericht kindend.- Die Verkiteiläde. Wegen Betruges ist hicht\n\nzu beänstandek ; Br\n\nA\nee\n\n11. Ber Angeklagte hat von: ‚dem‘ Kaufmann ee (Fall; sa)\nein Derkehil. yon T8l,- DM auf ‚den: ‚einen von Do ru aE-\nzeptierten. Wechsel erhalten: Als wei tere Sicherheit forderte u\nReggn : einen. ihm angebotenen Teppich‘: der von der Schwester\ndes Angeklagten stemmen sollte. Eiva eine Woche ‚später\nbrauchte der Angeklagte dem Bei einen Tenpich, der indessen von der Firma 30 } geliefert. worden war. und\nPbar nach ‚Ansicht der Strafkanmer- unter Figentunsvorbenslt.\nDas jandgeri cht hat den ingöklaßten wegen Betrüges‘ verurteilt und: ausgeführt, Be: hätte däs Darlehn nicht gegeben, wenn er gewußt hätte, .. daB der ‚Wechsel und der Teppich\nkeine vollwertigen Sicherhei ten seien. Die Verurteilung ist\n\n- 10 -\n\njehlerhatt, Hinsichtlich dee Wechsels, für den Dorn\ndem Bra auch naltete, wenn der Angeklagte ihn ebredewidrig weitergegeben hatte, fehlt es an der Feststellung,\näsß der Angeklagte die Zahlungsunfähigkeit Dorn: 5 2\nkannte. Der Teppich war nach den Feststellungen zum Fall 20 |;\n(BB) von Anzerlagten zwar durch Betrug erworben,\n\naber sein Eigentum, wenn der Verkäufer nicht bei der Übergabe, sondern erst bei Übersendung der Rechnung einen BR\nSi.gentumsvorbshalt geltend gemacht hatte. Die Verurteilung\nkann daher nicht aufrechterhalten werden. SE\n\n12. Im Falle 29 (Doä) hat der Angeklagte nach den , jr\n\n‚. Faststellungen der Strafkammer ein Darlehn von 135,- DM en\nerschwindelt. Der Angeklagte machte \"unrichtige Angaben „“\nüber den Verwendungszweck und den Zeitpunkt der Rückzahlung\nund gab als Sicherheit den einen von Dora akzeptierten\nWechsel, der nicht eingelöst wurde. Die Verurteilung wegen\n\nBe truges ist auf Grund der Feststellung begründet, daß\n\nDog das Darlehn nicht gewährt hätte, wenn er gewußt\n\nhatte, deß das Geld für eine Zechschuld' älenen sollte und\nNicht nach zwei Tagen, wie der. Angeklagte trotz Kerrfinis Rz\n\n‚seiner Zeulungsunfähigkeit verspräch, zurückgezahlt werden 5\n\n. wü äo. AuP die, übrigens im Gegensatz von den Fests tellungen u\n\n. „au, Falle 27 (Do) stehenden Ausführungen der Re- . Y\nel Ksigipn. über den Glauben des Angekiädten an die Einlösung. u R\n“ das. ;Wechsels, kommt. es deshalb‘ »ioht an. n oe\n“13. Die sälie 30, E43 via 38; 41; 43.bis 45 hat did, R\n\nStrafkammer als fortgesetz zte Handlung gewertet, weil in\nallen- diesen FEl ien der Angeklägte 'geheinsam nit der wi A Ba\naugeklagten N 5 Unterkunft und Verpflegung, zum Teil z\nauch Waren erschwindelt hat. Die‘zum Teil verschiedene |\nBegehunssvweise erveckt Bedenken gegen diese Beurteilung,\n\n- 11 —\n\ndurch die der Angeklagte indessen nicht beschwert wird.\n\nAlle Eirzeltaten sind zusreffenäd als Betrus bewertet worder.\nZutreffend hat die Strafkammer auch Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen 30, 34, 39, 44 und 45 angenommen.\nHingegen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme von\nTateinheit mit § 169 StGB in den Fällen 33, 36, 37, 39,\n\n43 bis 45, in denen der Angeklagte nit Mitangeklagte als\nseine ZShefrau ausgegeben und angemeldet nat.\n\nDer Tsinestand des § 169 StGB ist nur dann gegeben, wenn\nder Täter ständig, mindestens über einen längeren Zeitraum\nhinweg einer Person einen anderen fanilienrechtlichen Stand\ngibt, als ihr zukomut (vel. RG in DJ 1937, 1680; GA 51, 190;\n53, 65; RGSt 56, 134; 70, 18). Dazu gehört, daß der falsche\nPersonenstand der Allgemeinheit, jedenfalls einem größeren Fr\nPersonenkreis gegenüber in \"Erscheinung tritt. An dieser\nVoraussetzung fehlt 28 hier. Der Angeklagte hat während\neines beschränkten Zeitraumes. in der Hauptsäche einzelnen\nGästwirten gegenüber die Ohmacht äls seine Ehefreu ausgegeben,\nnicht um ihr die Stellung seiner 'Ehöfrau zu. verschaffen, Sondern\n\n:. \\ San Schwierigkeiten Hinsichtlich ‚des Queriiers ZU vermeiden;\n\nsuch \"Soreit er beim Kreditkapf “üe Ohnmacht als seine Ehefrau\n. dusgab, verfolgte er keine £umilienreöhtliche, sondern hr\n. Wiftschaftliche Zwecke. Die Verurteilung. aus. N 169: SUE -\n\nnl \"SNtEsllt deshalb. Auch die Annahme einer Yirkundenfülschung\n\nim \"Falle 31 U E ist fehlerhaft. Dort.hatte. die Angeklagte m zwecks Kredierlangung eine von Beschwerdeführer\nausgestellte und’ mit ‘dem Stempel der ı iR Väschzentraie \"\nversehene Bescheinigung vorgelegt, in der wahrheitswidrig\nbestätigt wurde, sie sei bei ülasem. Betriebe ‚angestellt,\nDiebe ‚Bescheinigung war zwar unrichtig (schriftläthe 1188);\naber weddr verfälscht noch fälschlich hergestellt, de der\n\n‘ \"Angeklagte nach den Vereinbarungen mit der Luise Ze. der\n\n—\n\nInhaterin der I@B-Waschzentrale, zur Zeichnung und Vertretung-:\nberechti,t var. Auch insoweit ist der Schuldspruch su ändern.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des a\nStrafausspruchs für den fortgesetzten Betrug in Tateinheit R\nmit Urkundenfälschung. u;\n\n14. Zu den Fällen 40 (Fälechung eines Personalausweises) %\nund 46 (Straßenverkehrsgefähräung) sind keine Ausführungen 2\nzu mechen. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet.\n\nB. Strelausspruch,\n\n1. Das Landgericht?Festgestellt, daß der Angeklagte bis\n\nzum 19. April 1955 in seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit\ninfolge eirer lustischen Erkrenkung erheblich beschränkt\n\nvar, daß er aber nach diesem Zeitpunkt, in dem sine Penicillinfieberkur durchgeführt worden war, die volle Verantwortlichkeit für sein Handeln hatte, Dieses Feststellung ist in Über- x\neinstimmüng mit dem Gutachten zweier Sachverständiger getroffen:\nworden. Der Beschwerdeführer führt dazu an, er :- £ ie\nsei noch nach dem 19. April 1955: vis Novetiber 1956 mit Penicilli:\n\nünd Salvursankuren weg sen seiner noch fortbestaehenden Lues be=-_\n\n‚handelt vorden, Mit dieser: aus. ‚dgm Urteil. nicht zu entnehmen-Jen. und im Brgebnis desaen Feststellungen wIdersprechenden,\n‚Binkesgung kann er nicht. gehört‘ ‘werden. Soweit‘ er nit dem\n. Vorbringen etwa eine Aufklärungsrüge erheben‘ will, ist sie,\n\nda erst im Schriftsatz vom 29. Nai 1953, eingegangen am\n16. Juni '1958, enthalten, verspätet § 345 Abs. 1 StPO).\n\n2e :Soweit der Schuldspruch unverändert bestehen bleibt, 1ast\ndie Strafzumessung' keine Röchtsfehler erkennen. Die hinsichtlich mehrerer Verurteilungen erfolgende Aufhebung des Urteils\nnötigt ‚aber auch zur Aufhebung des Gesemtstrafausspruchs; sie\numfaßt die nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe angeoräneten\n\nr\n\n- 13 -\n\nRi Nebenstraren und Sicherungsmaßnahmen, über die bei Festsetzung\n; B. ger neusn Gesamirirafe erneut zu befinden sein wird. Dabei wird\n’ Ts das Lenögericht zu prüfen haben, ob die in § 42 1 StGB voraus-3 B: gesetzts Beziehung zwiechen dem Beruf des Angeklagten und seinen\n- StraTiaven besteht. Sollte die Strafkammer wiederum zur An-\n\nwendung Ger § 42 1 StGB komnen, so wird sie das Berufsverbot\nnäher unschreiben müssen und sich nicht mit der sehr allgemeinen Bezeichnung \"Geschäftsführer\" begnügen dürfen; auch\ndie Däuer eines Berufsverbots bedarf, insbescndere wenn die\nHöchstdaner verhängt wird, näherer Begründung.\n\nGegen das Fahrverbot bestehen, obwohl dem Angeklagten\nbersits durch die Verwaltungsbehörde der Führerschein auf\nLebenszeit entzogen worden ist, keine Bedenken (BGH IM 1 zu\n8 42 m StcB). Da '\n\nBusch Dowterweich.. Dr. Arndt .\noo Dr.. Schalscha , . Menges\n\nx . “ „\nno cd en FE ur","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-02-04/2-str-595-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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November 1957\n\n1.) dehin geändert, daß im Falle 31 (D II) die,\nVerurteilung wegen w:o (Tum \"in den\n\nFällen 33 (Hotel.\"ap\"), 36 ( );.37 u),\n\n39 ( 43 (ven Si 44 iu) un\n\n45 (Sc } die Verurteilung wegen Personen- - -\n\nstandsfälschung wegfällt,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben: .\n\na) soweit der Angeklagte im Falle 28 (Bei) verurveilt worden ist, ‘\n\nb) im Strafausspruch, soweit er in den Fällen 30,\n31, 33-39, 41, 43-45 wegen fortgesetzten Betruges, teilweise in Taleinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\nc) in Gesamtistrefausspruch,\n\n3.) dahin berichtigt, daß der Angeklagte im Falle 10\n(ED vunü ste) zweier tateinneitlich begangener Zakrlässiger Körperverletzungen schuldig\n\net.\n\nII, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. 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