{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-06_2_StR_406_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-11-06","aktenzeichen":"2 StR 406/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2061 031\nIm kavwen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Angestellten Karl-Heinz = — aus\n\nOEM, zenozen an EEE 1925 1: TEE\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 6.\nNovember 1957, an der teilgenommen hakens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter ir, Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstantsamalt ill on\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «E>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision &s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankenthal von 31.- Mai 1957 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Revision des Angeklagten. den die Strafikamzer wieder\nzu einer Gesautstrafe von einem Jahr Gefängnie verurteilt hut,\nrichtet sich nur gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe und\ndie Kostenentscheidung. Sie ist unbegrlindet;\n\nDie Strafkamner durfte entgegen der Keinung der Revision\nstrafschärfend berticksichtigen, daß der Angeklagte in fünf Fällen sich tateinheitlich mit einen Verbrechen nach § 174 iv. 1\nStGB auch eines Verbrechens nach § 176 Abs. ! Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Schuldvorwurf ist hier deshalb schwerer,\nweil der Angeklagte unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses noch nicht 14 Jahre alte Jungen mißbraucht hat,\nund das Gesetz Personen in diesem Alter durch die Bestimmung\ndes § 176 Abs. i Hr. 3 einen besonderen Schutz gegenüber unzüchtigen Angriffen gewährt.\n\nDie Revision rügt Verwendung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung. Wach Ansicht der Strafkammer\"müßte\"\nzu Ungunsten des Angeklagten auch der grobe Vertrauensbruch gegenüber den zitern der Jugendlichen gewertet und eine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr Gefüngnis verhängt werden, wenn nicht\n§ 358 Abs. 2 StPO entgegenstünde. Nach diesen Wortlaut ist schon\nzweiflelhaft, ob die Strafkamzer überhaupt den Gesichtspunkt\ndes groben Vertrauensbruchs bei der Festsetzung der ausgesprochenen Strafe berücksichtigt hat. Jedenfalls wäre dies rechtlich\nnicht zu beanstanden, da der Angeklagte das besondere Vertrauen\nausgenutzt hat, das ihm die zltern der noch nicht einmal 14\nJahre alten Jungen gezeigt haben.\n\nDer Angriff gegen die Rostenentscheidung geht fehl: Die\nErwäguigea der Strafkerser hierzu lassen keinen kechtsfehler\ner\\iennen.\n\nBaldäus Busch Dr. Dotterweich\nScharpenseel Menges\n\nr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-06/2-str-406-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-06/2-str-406-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.818784+00:00"}}