{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-11-06_2_StR_397_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-11-06","aktenzeichen":"2 StR 397/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 075\n\nIm Narren nes Voikes\nIn der Stra’sache\ngegen\n\nden Kaufmann Paul Karl Heinrich W I) aus rd.\ngeboren a] 1908 in DE,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u. &\n\nhat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n' als Vorsitzenäer;\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBunäesrichter Dr. Dotterweich\nEundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Bi der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n. .. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter > BE\n’ 2 als Vrkundebeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht \"erkannt: ' oo.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 12. März 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben:\n\n-1. soweit der Angeklagte im Falle N freigesprochen\nworden ist,\n\n2. im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die\nRevision des angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels\nder Staatsamvaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Tsrigesetzter Untreue zum Narhteile der SD -Versicherungsgeselischaft, der vg -\nVersicherungsgesellschaft und der Igle \"euerversicherıngsgesellschaft und wegen forigesctzten Betruges zum Nachteil des Kaufmanns IR] zu einer Gesamtgefängnisstrafe\nvon zehn konaten und zu einer Gelstrafe von i000 DH verurteilt worden. Das Landgericht eracuatet für erwiesen, daß\nder Angeklagte sich einer Untreue zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft Com schuldig gemecht hat. Es hat das\nVerfahren insoweit jedoch nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheits\ngesetzes 1954 eingestellt. In vier weiteren Fällen hat es\nden An,eklagten von üer Anklage des Betruges und der Untreue\nfreigesprochen.\n\nGegen das Urteil hapen die Staatsanwaltschaft und der\nAngeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft greift\ndas Urteil \"im vollen Umfange\" mit einer nicht gemäß 8 344\nAbs. 2 StPO begründeten Verfahrensrüge und mit der allgemeinen\n-Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten ist in der Einlegungsschrift auf dessen Verurteilung beschränkt. In der Revisionsbegründungsschrift greift der Verteidiger zwar ferner\n‚die‘ Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954\nim Falle ci. an und beantragt, auch insoweit das. Urteil\naufzuheben und den Angeklagten freizusprechen oder doch die\nSache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Diese Erweiterung\nist jedoch unwirksam, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist erklört worden ist.\n\n1. Tolı 2. - VE -. Feueryersi.cherung.\nDer Angeklagte hatie mit diesen drei Versicherungsgesell—\n\nschaften je einen gesonderten \"Generalagenturvertrag\" abgeschlossen: am 16. Juli 1952 mit der AGD: an 16: September/1.0k-\n\ntober 1953 nit der FB; im Februar 1954 nit der vglD-\n\nZi den Aufgaben des Angekliagven gehörte es auch die Versicherungsbeiiräge (Priünmien) eiurukassieren. Zu diesen Zweoke bekan.\ner für jeden Monat Listen und Prämiengquittungen übersandt,;,\n\naus üenen er die einzukascierenden Besräge ersehen konnte, Nash\nden Agenturvertrügen ver er verpllicsntet, für jede der drei\nGesellschaften gesonderte Ges.ckältstüsker zı Tühren. In den\nVerträgen mit der : und der TB var ausdrücklich\nbestimmt, daß er \"alle eingehenden Gelder als Tremäes anvertrautes Gut aufbewehren und stets zur Verfügung der Gesellschaft halten müsse\", im Vertrag mil der Oo 3 ) ferner, daß ®\nder Angeklagte einkassierte Geldbeträge über 1 000 DM sofort |\nan die Gesellschaft abzuführen habe. Wit allen drei Gesellschaften hatte der Angeklagte monatlich abzurechnen. Hit der\nAbrechnung astte er gleichzeitig das einkassierte Geld zu\nüberweisen und die nicht eingelösten \"Dokumente\" zurückzugeben,\nsoweit sie zwei Honate bei ihm lagen.\n\n. Der Angeklegte betrieb nit Hilfe der drei Versicherungsgesellschaften außerden die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen,. um dabei auch Kraftfahrz ‚eugversicherungen abzuschließen. Die Versicherungsgesellschaften zahlten zu diesem\nZwecke bei Banken und Sparkassen, mit denen der Angekl agte 8\nzusammenarbeitete, 'Geläbeträge bis zu bestimnten Zeitpunkten\nfest ein (\"Festgeläer\"). Auf Grund dieser Einzahlungen gewährten .\ndie Eanken unä Sparkassen für die Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe dem Angeklagten Kredite bis zu einer Höhe von 500 000 DM:\nDie Versicherungsgesellscharten verlangten für die Festgelder\neinen Zinssatz, der durchweg 5 bis 45 höher lag als der\nSatz der von den Banken gewährten Habenzinsen. Der Angeklagte\nmußte sich verpflichten, diesen Zinsunterschied zu zahlen.\n\nDie Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe wurde in der Weise\nGurchgeführt, das die Bank den Angeklagten eine Summe zur Ver-\n\nfügung stellte die sich aus den Restkaufgell. den Versicheruings-\n\nprämien für ein bis zwei Jahre - je nası Dauer der Finanzi>-\n\nrung -- einer Kreditgebühr, den Zinsen und den weiteren Neben-\n\nkosten zusaumensetzte. Zuvor mußte der verkaufende Händler\n\ndem Käufer nach Leistung der Anzahlung das verkaufte Krafti-\n\nfahrzeug übereiänen, das sodann der käufer der Bank unter\nÜbergabe des Kraftfehrzeugbriefes weiter zu übereisnen hatle.\n\nüber die zu finanzierende Sunme stellte der Hünüler Wechsel\n\naus, die vom Käufer akzeptiert und vom Angeklagten nit\n\nseinem Indossanent der Bank übergeben wurden. Aus der nunmehr\n\nauf dem Bankkonto zur Verfügung gestellten Summe zalılte der\n\nAngeklagte mittels Scheck dem Hänäler den Restkaufpreis, Der\n\ndanach verbleibende Betrag der Gutschrift setzte sich aus\n\nden \"vorfinenzierten\" Prämien, Zinsen und weiteren Gebühren\n\nzusaımen, also - wie das Landgericht feststellt - \"aus den\n\näie Provision des Angeklasten enthalten enPrämien und seinem\n\nGewinn aus dem Finanzierungsgenchäft.\n\nDer Angeklagte ist seiner Verpflichtung nicht nachgekomnen, gesonderte Geschäftsbücher für jede Versicherungsges selischaft zu Führen, alle für (> und I |) eingehenden\nGelder als fremdes Geld aufzubewahren und die für jede\nVersicherungsgesellschaft einkassierten Gelder zu deren Verfügung zu halten. Die- Folge war, daß auf seinen Bankkonten\nBeträge, die -.als Prämien - an die Versichorungsgesellschaften\nabgeführt werden mußten, mit denjenigen Beträgen zusammenflossen, die - wie 2. B. die Gewinne aus den Finanzierungsgeschäften - ihm zustanden, ferner daß der Angeklagte, indem\ner über die aut diesen Konten vorhandenen Guthaben zur Finanzierung für eigene Geschäfte verfügte, an die Versicherungsgesellschaften ebzuführende Beträge, also wirtschaftlich fremde\nGelder, für seine eigenen Geschäfte benutzte. Die Verwendung\naller auf den Tunkkonten befindlichen Gelder - mit Ausnahme\n\nder zur Beglei>shung der Resiksufgeldäer verwendeten - zu neuen\nFinanzierungsgescläften führte dazu. da der Angekriarte an\n\ndie Versicherungsgesellschaften zunächst nicht pünktvlich unä\nspäter überhaupt nicht mehr zahlen konnte. Der dedurch enistandene endgültige Schaden beträgt für die : 7 617.94 DL.\nfür die DO 1) 6 276.20 DE (die niaht gezallten Zinsen für\n\ndie Festgelder im Betrage von 2 718.25 DiI haben für die Untreue\naußer Betracht zu bleiben und sind vom Landgericht auch ausdrücklich abgesetzt worden) und für die > 2 963,52 DU.\n\nDie Meinung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich\nder Untreue (§ 266 StGB) gegenüber den drei Versicherungsgesellschaften schuldig gemacht habe, indem er es unterließ,\nfür eine Trennung der den Gesellschaften als Prämien zustehenden Betrüge von den ihm als Provisionen und Finanzierungsgewinn\nzustehenden Beträgen zu sorgen, und über sämtliche Eingänge\nauf seinen Bankkonten für seine eigenen Geschäfte verfügte,\nbegegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nEs ‚Der Inkassoauftrag verpflichtet den ‚Inkassobevollmächtigten,\ndie Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen. Jiese\nPflicht, ist wesentlicher Inhalt des Auftrages. Sie verbietet\nhobenen Beiträge tür sich zu verwenden, sondern gebietet ihm\nauch, Vorsorge zu treffen, daß dies nicht geschehen kann.\nwas der Angeklagte zu äiegen Zwecke zu tun hatte, war in den\nAgenturverträgen festgelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte allerdings die gegenüber der\nMD 1 und a) eiigegangene Verpflichtung, die Prämieneingänge. als \"Zigentum der Gesellschaften\" zu behandeln,\nnicht Wörtlich\" erfüllen. Bei der Ausstellung der Wechsel,\ndie die Käufer der Kraftwagen zu akzeptieren hatsen, und demgemüß auch bei der Kinlösung dieser Wechsel konnte nicht zwischen\nden den Versicherungegesellschaften (als Prämien) und den äen\nAngeklagten (nis Frovisipnen und Tinanzierungsgewinn) zustehenden\n\nBeträgen unterschieden werden. Insoweit war alsa eine Trennung\nder Gelder von Anfeng an nicht möglisrh. Der Angeklagte blieb\naber verpflichtet, die bei ilım eingegangenen Beträge, soweit\nes sich um Pränmien handelte, jederzeit Zür die Versicherungsgesellschaft zur Verfügung zu halten und sie moratlich nit\n\nder Abrechnung an die Versicherungsgesellschaften abzuführen.\nEr durfte in dieser Höhe Gie Einglinge also nicht für eigene\nZviecke verwenden und mußte seinen Geschäftspvetrieb so einrichten, daR dies ausgeschlossen war. Das Lanägericht stellt fest,\ndaß ihm hierfür mehrere Wege offenstanden- Es führt hierzu aus,\nder Angeklagte habe Anderkonten für die einzelnen Versicherungsgesellschaften oder auch \"eigene getrennte\" Konten\n\n- also eigene Sonderkonten-anlegen können, um die von ihm\neinkassierten Versicherungsprämien von den \"eigenen\" Geldern\nzu trennen und für die Gesellschaften sicherzustellen. Hiergegen ist aus techtsgründen nichts einzuwenden. Soweit der\nAngeklagte Versicherungsverträge vermittelte, ohne daß, gleichzeitig der Kauf eines Kraftwagens finanziert wurde, Konnte er\nentweder die Einzahlung der Prämien auf ein Sonder- oder Anderkonto veranlassen oder aber die bei ihm eingehenden Prämien\nsofort nach Eingang auf ein solches Sonder— oder Anderkonto\nüberweisen. Soweit Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden,\nwurden die während der Dauer der Finanzierung fälligen Prämien\nder Kraftwagenversicherung \"vorfinanziert\". Der Angeklagte\nerhielt die zu ihrer Begleichung erforderlichen Beträge also\nmit der \"Finanzierungssumme\", in der sie inbegriffen waren,\nseitens der, Bank \"zur Verfügung gestellt\". In welcher Form\ndies geschah, ist im Urteil nicht dargelegt. Wenn es lediglich\nGurch Eröffnung eines Krodits in Höhe der \"PB: inanzierungssumme\"\n\ngeschah, so hätte der Ensexlagte zur srfüllung der Verpflichtung,\n\ndie den Versicherungsgeseilschaften zustehenden Beträge\nsicherzustellen, den auf die Prämien entfallenden Betrag auf\nSonder- oder Anderkonto überweisen müssen, sobald er über die\n\nihm von der Bank kreditierse - Auri. die Weohsel sichergs-\n\nstellte - Finanzierüungssurre Zi: vollen Imfauge verfügte. andernfalls im Zeitpunkt der Fäliiskeit der Prämien.\n\nDie Möglichkeit, in dieser Weise die Gelder. \"die wirtischaftlich ausschließlich den Gesellschaften zustanden\", von\nden \"eigenen\" Geldern zu trennen, hat das Landgericht ausdrücklich bejeht. Für die von der Revision hiergzesen geltend\ngemachten Zweifel ist deshalb kein Raum. Den Lendgericht ist\nauch darin beizutreten, daß der Angeklagte hierzu auf Grund\ndes Agenturvertrages verpflichtet war.\n\nDem Zusäuicenhang des Urteils ist die Überzeugung des Landgerichts zu entneknıen, daß der Angeklagte das Vermögen der\nVersicherungsgesellschaften bereits durch äie Nichterfüllung\ndieser Pflicht in einer Weise gefährdete, die einer Schädigung\ngleichken. Denn es war nunmehr keine Gewähr gegeben, daß er,\nwenn er Beträge von seinem Konto abzog, nicht über Beträge\nverfügte, die er den Versicherungsgesellschaften hätte überweisen müssen. Er hat selbst zugegeben, mit den im Rahmen der\nFinanzierungsveriräge bereits empfangenen Prämien in seinem\nGeschäft gearbeitet und deshalb des öfteren Schwierigkeiten\nbei der Beschaffung der Mittel zur Zahlung der fälligen Prämien\nan die Versicherungsgesellschaften gehabt zu haben. Verwendete\nder Angeklagte aber eingezahlte Prämiengelder für eigene Zwecke,\nso konnte er die entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaften nur aus künftigen Geldeingängen abführen. Wenn\ner zur Begleichung dieser Zahlungsverpflichtungen neu eingehende\nPrämienzahlungen verwendete, so riß er nur ein neucs Loch auf,\num ein bereits vorhandenes zu stopfen. Er war also, um seinen\nSahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften\nnachzukormen, letztlich auf seine Geschäftsgewinne (Provisionen\nund Finanzierungsgebühren abzüglich der an die Versicherung\n\nK\n\nzu zahlenden Zinsen für Jie Festgelder und seiner Gesshäftsunkosten) angewiesen. Cb urd wann er hierfür ausreichende\nGeschäftsgewinne erzielen würde, war naturgemäß ungewiß. Dennach wer auch ungewißL, ct und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen würde neshkommen können. Aus diesen Grunde ist es, wie\ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angckiaste Tür die Deckung\nder beiden Scheck: auf die Kreis- und Stadtsparkasse Now:\ndie er am 50. Juli 1954 den Revisoren der I 3 1 zur Abdeckung des bei der Revision festgestellten Schuldsaidos üpergab, bis zur Vorlegung hätte sorgen können, und daß er während\ndes anschließenden Prozesses an die N 3 | auf seine Schuld\n7 512,77 DM bezahlte.\n\nDem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß der\nAngeklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe\nseinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschalten deshalb, nicht nachkommen können, weil die A\nden Agenturvertrag ungerechtfertigter Weise gekündigt und er\ndadurch die künftigen Provisionen aus dem von ihm geschaffenen\nVersicherungsbestand in Höhe von etwa 100 000 DU verloren habe.\nWit .dem Inkasso begann der Versicherungsschutz. Deshalb war\nes für die Versicherungsgesellschaften wichtig, daß die eingegangenen Prümien pünktlich und ordnungsgemäß abgerechnet\nund en sie abgeführt wurden. Das leuchtet ohne weiteres ein;\ndenn zus den Prämien wird das Vermögen gebildet, dem die für\ndie Schadensregulierungen erforderlichen Beträge entnommen\nwerden. So geschen gehört die pünktliche und ordnungsgemäße\nAbrechnung und Abführung der eingegangenen Främienzahlungen\nzu den hauptsächlichen Verpflichtungen des nit dem Inkasso\nbetrauten Versicherungsagenten. Die Verletzung dieser Pflicht\nist ein wichtiger Kündigungsgrund. Bei allen ärei Gesellschart.e?\nseriet der Angeklagte mit der Abreci:nung und Abführung der\n\nI\nI)\nI\n\nPrämienzahlungen iu Juli 1954 in Rückstand- Aile drei Gesellschaften ließen deshalb Revisionen vei ihm vornehmen: die dB\nim Juli, die rg im August und die gg im Septen-\n\nber 1954. Bei allen Kevisionen wurde festgestellt, daß der Angeklagte einkassiertes *ränien nicht abgeführt, sondern für seine\neigenen Zwecke verwendet hatte, Daraufhin löste jede der Versicherungsgesellschaften das Vertragsverhältnis nit ihm\n\nDie Revision des Angeklagten vernißt eine Untersuchung\ndarüber, ob der Angeklagte sich vorstellte, daß er bei seinen .\nNgelälichen Verfügungen\" die Belange der Versicherungsgesell- %\nschaften gefährdete. Zu Unrecht! Denn im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe seine Verpflichtungen gegenüber den\nVersicherungsgeselischaften gekannt und sei sich bei seinen\nkaufmännischen Kenninissen und bei seinem Fachwissen auf dem\nGebiete der Versicherung auch darüber im klaren gewesen,\ndaß er \"den angefallenen Saläo\", d. h. die bei ihm eingegangenen, den Versicherungsgesellschaften zustehenden Prämienbeträge für die Gesellschaften hätte zur Verfügung halten\nmüssen; er habe auch gewußt, daß er dieser Verpfiichtung und\nder Pflicht, die eingegangenen Prämien an äie Gesellschaften\nabzuführen, nicht nachkommen konnte, wenn er von vornherein\nkeine reine Trennung von Geldern, die wirtschaftlich aus- )\nschließlich den Gesellschaften zustanden, von den eigenen\nGeldern durchführte unä angefallene Prämiengelder zu Finanzierungsgeschäften benutzte; er habe ferner gewußt, daß\nfür die Versicherungszesellschaften dadurch Nachteile entstanden; zumindest habe er dies in Kauf genommen.\n\nNach allem ist der objektive und subjektive Tatbestand\nder Untreue dargetan-\n\nDas Landgericht hat angenormen, daß die Untreuehandlungen gegen alie drei Ve.sicherungsgesellschaften im For+-\n\n- —\n\nselzungszisarmenhang stehen- Dies h&äit die Revision der\nStaatsanvaltschult nicht für gerechtfertigt: Sie meint, da\nder Angeitlagte gegenüber jeder der drei Versicherungsgeselischaften seine Pflicht zur Vermögensfürsorge verletzt habe,\nliege kein \"einheitliches\" Verhallen vor; er nütte deshaln\nwegen fortgesetzser Untreue in drei Fäilen verurteilt werden\nmüssen.\n\nDem vermag der Senat nicht beizupflichten. Der Angeklagte hat den drei VYersicherungsgesellschaften gegenüber\ngleichgeartete Verpflichtungen in gleichartiger Weise zur\ngleichen Zeit verletzt. Er tat dies zu dem gleichen Zwecke,\nnämlich um Nittel zur Vergrößerung seines Finanzierungsgeschäfts zu gewinnen. Aus allen diesen im Urteil dargelegten\nUnständen ergipt sich der Gesautvorsatiz so deutlich, das es\nseiner besonäeren Darlegung im Urteil nicht bedurfte,\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\n‚ sind deshalb in diesem Falle unbegründet.\n\nII. Eortgesetzter Betrug zum Nachteil des Kaufmanns_\n\nzw.\n\nDie Revision des Angeklagten macht hier geltend, die\nVorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt; im\nUrteil sei die tatsächliche Annahme des Landgerichts nicht\noder doch nicht ausreichend begründet, das gesamte Verhalten\ndes Angeklagten lasse \"eindeutig\" erkennen, daß er gar nicht\nbeabsichtigte, die von ED an D vn zum Weitervertrieb gelieferten Uhren zu bezahlen. Den weiteren Ausführungen des Urteils sei zu entinehnen, daß nach Ansicht des Landgerichts der Angeklaste nur nicht sofort zahlen wollte,\nwie er N] zugesagt un \"> gegenüber zu erkennen\ngegeben habe,\n\nIn Wahrheit handelt es eich hier um eine Sachrüge. Sie\nist im Ergebnis unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat zweimal den kaufmann | veranlaßt, der DEEED Uhren zum Vertrieb auf eigene Rechnung zu\nüberlassen, indem er dem iD jeweils vorspiegelte,\ner werde ihm den Kaufpreis für die gesamte Lieferung sofort\nbezahlen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte sei zur\nfraglichen Zeit (Hai 1954) keineswegs außer Stande gewesen,\nden Kaufpreis für äie beiden Uhrenlieferungen zu bezahlen.\n\nIm Anschluß hieran wird gesagt, sein gesamtes Verhalten lasse\nvielmehr einäeutig erkennen, daß er gar nicht beabsichtigte,\ndie Uhrenlieferungen zu bezahlen. Die weiteren Darlegungen\n\nzeigen jedoch, daß das Landgericht äie Überzeugung gewonnen “\nhat, der Angekla,ste wolle nur nicht sofort zahlen, nicht aber,\ndaß er überhaupt nicht zahlen wollte, Denn es wird ausgeführt,\nder Angeklagte habce die ursprüngliche Vereinbarung sofortiger\nBezahlung durch eine ikm günstigere Vereinbarung ersetzen\nwollen; da ihm dies nicht gelungen sei, da er aber auch um\ndes Gewinnes willen von der Finanzierung der Uhrenlieferungen\nnicht habe absehen wollen, habe er dem Kaufmann iD die\nsofortige Bezahlung zugesagt, dabei aber den Willen gehabt,\ndiese Zusage nicht einzuhalten.\n\nJuren äie. Vortäuschung, er werde die an Do» gelieferten\nUhren sofort bezahlen, sobald er nur festgestellt habe, was\ner zu bezahlen habe, Meergans könne unbesorgt die Uhren dem\nDEE üveriassen, hat er WB veranlast, die Uhren an\nDD zu liefern, ohne vorher den Kaufpreis sich zahlen zu\nlassen. Der Angeklagte hat demnach I) durch Täuschung\nbestimmt, dem TB einen Warenkredit zu gewähren, den ug\nEB richt gewähren wollte. Dadurch wurde ig in seinen\nVermögen geschädi.stz; dern er gab Fesitz und Eigentum an den\nUhren auf und erianste im Austausch dafür nicht, wie er\nwollte, den Anspruch auf sofortige Zahlung gegen einen zur\nsofortigen Zahlung nicht nur Tähigen, sondern auch willigen\nSchuldner, sondern cinen äoklungsanspruch gegen einen Schuldner;\n\nee\n\n- 12 -\n\nder nicht gewillt war,in absehbarer Zeit su zahlen, somit\neinen mit dem Lisiko der künftigen Zehluugsunfühigkeil des\nSchuldners behafteten und deskalb minder wertvollen Anspruch.\nDer Angeklagte wollte den vn den Besitz der Uhren verschaffen und sich die Chance eines Gewinnes aus den Uhrengeschäft sichern. Seine Absicht ging also dahin, sowohl\n\nfür sich selbst wie für vu einen Vermögensvorteil zu\nerlangen, auf den keiner von ihnen einen Anspruch hatte,\n\nIII. Untreue oder Betrug zum Nachteil des Angestellter.\n\n<>.\n\nDer Angeklagte hat von cn auf dessen Bitte einen\nBetrag von 1 828 Di wit der Bestimmung entgegengenommen, die\nFinanzierung les von C> gekauften Kraftwagens abzulösen, und dabei zugesagt, mit dem Betrage die von )\nzur Finanzierung akzeptierten Wechsel bei der oggnEEE>\nLandesbank einzulösen,. Er verbrauchte jedoch das Geld anderweitig, löste aber zunächst die \\Vechsel jeweils bei Fälligkeit\n\nein. Ab Februar 1955 war er kierzu nicht mehr in der Lage.\n\nmußte die Wechsel nunmehr selbst einlösen und erlitt dadurch einen Schaden in Höhe von 840 DM. Diesen hat der\nAngeklagte teilweise wiedergutgemacht.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten in diesem\nFalle Untreue zur last. Das Landgericht hat sein Verhalten\nauch unter dem Gesichtspunkt des Betruges geprüft und den\nAngeklagten auf die kKöglichkeit einer solchen rechtlichen\nBeurteilung gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen, Es hat ihn\njedoch freigesprochen. \\liie die Revision der Staatsanwaltschaft\nzutreffend ausführt, ist der Freispruch auf Grund der getroffenen Feststellungen rechtiich nicht begründet.\n\nBetrug verneint das Landgericht, weil nicht der Angeklagte - mit der Absicht, das Geld für sich zu verbrauchen -\n\nco» zur Lingsbe des Geldes veranlaßt, sondern cm\n\naD or sich aus das Gelä dem Angeklagten mit der Bitte,\ndie Wechsel einzulösen, gegeben habe. Das Landgericht hat\nübersehen, daß der Angeklagte den CB schon dann getäuscht hätte, wenn er auf die Bitte Ce nin das\nGeld in der geheimen Absicht angenommen hätte, es entgegen\nco Auftrag nicht zur Einlösung Jer Wechsel, sondern\nfür eigene Zwecke zı verwenden. Denn in äiesem Falle hätte\ner durch schlüssiges Verhalten dem gu vorgespiegelt,\nnach dessen Weisung mit dem Gelde verfahren zu wollen. Das\nLenägericht hat indessen festgestellt, daß der Angeklagte\nder CB zuzesagt hat, mit dem Betrag die in den Hün-\n\nden der Bank befindlichen Wechsel in einem einzulösen. Er hat\n\nihm also, vorausgesetzt, daß er dabei bereitn die Absicht\nhatte, dei Betrag anderweit zu verwenden und die einzelnen\nWechsel erst jeweils bei Fälligkeit einzulösen, vorgespiegelt, er werde das Geld nach der \\ieisung Cl verwenden. Dem Urteil ist zu entnehmen, daR B äurch\n\ndie Zusage zur Hergabe des Geldes bestirmt wurde.\nL/\n\nCE» ist, wenn der Angeklagte von Anfang an die\nAbsicht hatte, den Betrag weisungswidrig für sich zu verwenden, durch dessen Hingabe an den Angeklagten in seinem Vermögen geschädigt worden. Denn er tauschte nicht die Gewißheit sofortiger Erfüllung und damit des Erlöschens seiner\nAkzeptverpflichtungen ein, sondern nur einen in der Verwirklichung ungewissen Anspruch auf spätere ratenweise Befreiung\nvon diesen Verpflichtungen gegen den Angeklagten.\n\nAuch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Untreue verneint, halten der Nachprüfung nicht stand. In der\nVerpflichtung, mit derı empfangenen Betrage sofort sämtliche\nWechsel einzulösen, siehi es eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer vereinbarten Zeit eine leistung zu be-\n\n«\n\nY apeyı\n\nPETE un\nen\n\n0\"\n\n- 14 -\n\nwirken, die kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB\nbegründe. Das ist irrig- Es handelt sich um einen Auftrag,\ndessen wesentlicher Inhalt die iflicht war, freude Vermögensinteressen wahrzunehmen, und äurch den ein Vertrausnsverhältnis zwischen cu» und dem Angeklagten begründet\nwurde. Durch die weisungswiärige Verwendung des ihm anvertrauten Geldes für eigene Zwecke hat der Angeklagte seinem\nAuftraggeber ) einen Nachteil in Sinne des § 266\nAbs. 1 StGB, d. h. einen Vermögensschaden, zugefügt. Wenn\n\ner auch gewillt war, die Wechsel jeweils bei Fälligkeit einzulösen, so bürdete er doch can das Risiko auf, ob\n\ner hierzu im Stande sein werde. Wenn der Angeklagte dies erkannte, wogegen begründete Zweifel nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen, so hat er auch mit dem Vorsatz gehandelt, den CE einen Nachteil zuzufügen.\n\nDas Londgericht meint, ein solcher Vorsatz könne dem\nAngeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er im Juni 1954\nim Hinblick auf weinen damals noch bestehenden Agenturver-—\ntrag mit der ED. der Überzeugung sein durfte, die '\neinzelnen Wechsel jeweils bei Fälligkeit bezahlen zu können,\nund weil er auch den einsten Willen gehabt habe, dies zu tun»\nHierbei veriennt das Landgericht, daß - wie dargelegt - infolge der weisungswidrigen Verwendung des anvertrauten Betrages cn nicht, wie er wollte, sofort von seinen\nWechselverbindlichkeiten befreit, sondern die Befreiung\nauf die Dauer des Laufes der Wechsel hinausgeschoben und damit\nvon der zukünftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abhängig gemacht wurde. und daß\nbereits die .Überbürdung dieses Risikos einen Nachteil für\n\nEn darstellte.\n\nNach allem kann der Freispruch nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen wird üsrauf hingewiesen, daß die in der Verwendun;; des anvertrauten Betrages liegende Untreue eine straf-\n\nlose Nachtat ist, wenn der Augeklaste schon beim Empfang\n\ndes Geldes die Absicht Latte, es entgegen Jem Auftrage\nCE in dieser weise zu verwenden; denn durch die Veruntreuung ist 1 über den durch Cen Betrug bereits\neingetretenen Vermögensschader hinaus kein weiterer Vermögensschaden zugefügt worden (EGHSt 6, 67).\n\nIV. Betrug zum Nackteii_ des Kaufmenns Sc:\n\nDer Angeklagte kaufte bei SB. dessen Kunde er bereits war, am 28. kugust 1954 einen ?arallelo zum Preise\nvon 57,50 Di. Zur Begleichung des Kaufpreises und der aus\nfrüheren Käufen bereits bestehenden, durch den neuen Kauf\nauf 214,24 DH aufgelaufenen Schuld gab der Angeklagte dem\nKaufmann ich einen Verrechnungsscheck über 200 DM auf die\nFiliale der Oi ;anäestank ir ag. Am Tage der\nVorlage des Schecks, dem 2. September 1954, bestand auf dem\nKonto des Angeklagten bei der bezogenen Lank ein Debetsaldo\nvon 641,68 DM. Der Scheck wurde mangeis Deckung nicht eingelöst.\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Betrug zur\n'Last. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, Entgegen der\nAnsicht der Staatsanvaltschaft ist Liergegen aus .lechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nDie Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für die\nAnnahme, daß der Kaufmann EB üurcn die Hingabe des\nSchecks erst zur Übergabe des Paralielos bestimmt worden\nwäre und daß der Angeklagte dies gewollt nätte- Im Urteil\nwird im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte.hätte den gekauften Paralleic auch ohne Hingabe des Schecks auf Kredit\nerhaltenz er habe den Scheck \"chne Zwang\" ausgestelit. Insoweit\nfelli es also an einer Tiuschungshandlung. “\n\n—\n\nDie Revision vertritt allerdings die Meinung, Sch»\nwürde dem Angeklagten bei Xenntnis von dessen wirtschaftlicher\nLage keinen Warenkredit von 50 Di eingeräumt haben; er habe\nden Angeiilagten jedoch \"wegen seines Auftretens und seiner\nscheinbar unrverinderten glänzenden wirtschaftlichen Lage\" für\nkreditfähig unä sicher gehalten, während diese Voraussetzungen weder Triüner noch im August 1954 vorgelegen lätten. Im\nAbschluß eines Kaufvertrages, bei dem äie ;zekaufte Sache\nsofort geliefert wird, iiegt im allgemeinen die stillschweisende Zusicherun,; des Käufers, davon überzeugt zu sein, den\nKaufpreis - wenn auch erst später - bezahlen zu können. Wer\nauf Kredit kauft, obwohl er weiß, daß ihm das wegen seiner\nschlechten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sein wird,\nund dies verschweigt, täuscht dem Verkäufer seine Überzeugung\nvor, den Kaufpreis in absehbarer Zeit bezahlen zu können,\nund begeht damit unter Umständen Betrug. So liegt die Sache\nhier aber nicht. Denn nach den Feststellungen durfte der\nAngeklagte damit rechnen, da3 äie bezogene Bank einen Scheck\nüber 200 DM \"auf jeden Fall\" einiösen werde, also auch dann,\nwenn sein Konto ein Debet aufweisen sollte. Die Bank hatte\nihm nämlich gelegentlich Überziehungen des Kontos gestattet\nund im August 1954 einen Kredit von 900 DM eingeräwt, Eine\nTäuschungsabsicht ist dem Angeklagten somit nicht nachgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher die Annahme eines Betruges nicht.\n\n“ Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach in\ndiesem ‚Falle unbegründet. j\n\nV. Untreue zum Nachteil des Kaufmanns Oi und\nBetrug zurı Nachteil des Angesteilten Te.\n\nDie kevision uer Staatsanwaltischaft enthält keine Ausführuuıgen darüber, inwiefern der Freispruch in diesen Fällen\n\n- 17 -\n\nrechtlich fehlerhaft sein soll. Dic durch die allgemeine\nSachrüge veranlaßte Nuachrrüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben-\n\nVI. Fortgesstzte Untrese zum Nachteil der \"Cgggp\".\n\nDas Landgericht hat das Verfahren auf Grunä von § 2\nAbs. 2 Su 7954 eingestellt, weil für die Untreue, die es\nals erwiesen ansieht, keine höhere Gefängnisstrafe als drei\nMonate unäü dancven keine Gelästrafe, deren Ersatzlreiheitsstrafe drei Monate überschreiten würde, in Betracht käme.\n\nDie Revision der Staatsanwaitschaft wendet sich gegen\ndiese Einstellung und trägt zur Begründung vor, für die Tat\nGes Angeklagten sei mit Rücksicht auf die Höhe des üer Ci\nzugefügten Schadens (mehr als 5000 DU) eine Gefängnisstrafe\nvon mehr als ärei lionaten angemessen gewesen. Die Bemessung\nder Strafe innerhalb des sesetziichen Strafrabmens ist dem\npflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, das der\nNachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Rechtefehler\nbei der Bemessung der an sich verdienten Strafe sind nicht ersichtlich,\n\nDie Revision ist also unbegründet.\n\nDie Stuatsanvaltschaft beanstandet auch, daß die Einsatzstrafen für die beiden Straftaten, deretwegen der Angeklagte\nverurteilt worden ist, zu niedrig bemessen seien. Rechtsfehler macht sie hierbei nicht geltend. Vielmehr sreift sie\nnur die Zumessung der Strafe innerhalb der durch den Strafrahmen gezogenen Grenzen an. Das ist, wie bereits unter VI.\nausgeführt, unzulässig.\n\nDas Landgericht hat von der Verhängung eines Beruts-«\nverbots gemäß § 42 Abs. 1 StGB abgesehen, weil nach seiner\nÜberzeugung der Angeklagte durch das Strafverfahren und durch\n\nYa wei, N ee\n\n207°\n\n- 18 -\n\ndie Verurteilung eine ausreichende Lehre für sein zukünftiges\nkaufmännisches Leben erhalten habe und deshalb von ihm eine\nweitere Geflhräung äer Allgemeinheit nicht zu erwarten sei.\nHicrgegen ist entgegen der Znsicht der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Entscheidung darüber. ob\n\nein Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit\n\nvor weiterer Gefähräung zu Schützen, hat der Tatrichter unter\nBerücksichtigung aller kierfür bedeutsanen Umstände nach\nseinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen..Daß das Landgericht bei seiner Entscheidung bedeutsame Umstände rechtsfehlerhaft nicht beachtet hätte, läßt das Urteil nicht erkennen. Die Ausübung seines Ermessens ist der Nachprüfung durch\ndas Reyvisionsgericht entzogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach auch\nin diesem Punkte unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur im Faile cos» vertreten.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nScharpenseel Meriges\n\n-\n=\n. ’*\n\nun uhin 1 00","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-06/2-str-397-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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