{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-30_2_StR_420_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-30","aktenzeichen":"2 StR 420/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 032\n\nIm Nanonen des Velkos\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Buchhalter Kurt Johanıes KH cu: DD,\n\ndort geboren am ED 1924, zur Zeit in Unteresuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2, $Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n30. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Frof. Dr. Tang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nDundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Ur. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n= der Geschäftsstelle,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 15. Dezember 1956\n\n1, dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen zweier in\nTateinheit begangener Verbrechen des versuchten Tot-\n\nschlags verurteilt wirä,\n2. im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über dis Xosten des Rechtsmittele,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\nTie weitergehende Kevis’on wird verworfen.\n\nron Hech;s wegen\n\ner.\n\nTas Schwurgericht hat den Anreklagten wegen vereuchten\nTctschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs Lonaten Gefängnis verurteilt. Die kevision des Angöklagten\nbeanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie\nhat zum Teil Erfolg.\n\nTie Verfahrensrüge ist unzulässig, da die 2evialon sie\nnicht nit Tateachen belegt, § 344 Abs. 2 StPN.\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe sich zweier Verbrechen\ndes versuchten Totschlags schuldig gemacht, 148t keinen it:chtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zutreffend beanstandet Jedoch die Kevision die Beurteilung des rechtlichen\nVerhältnisses, in der die beiden Ilandlungen zueinander stehen\nTas Schwurgericht hält Tatmehrheit für gegeben, da der Angeklagte\ndas kind auf Grund eines neuen Entschlusses töten wollte, Dem\nist nicht beizutreten. Der Angeklagte hat mit demselben Mittel\nsleichzeitig seine Frau und sein Kind, die in einem Raum waren,\ntöten wollen. Es liegt somit eine einheitliche Willensbetätigung,\neine Fandlung vor. Damit ist der Fall des § 75 StGB gegebon.\nDaß sich der Angriff gegen höchst persönliche Zechtegüter\nrichtete, steht nicht entgegen (BGHSt 1, 20; 6, 81). Der Angeklagte ist daher wegen zweier in Tateinhelt begangener Verbrechen des versuchten Totschlags zu verurteilen. Nas Revisionsgericht kann den Schuläspruch selbst ändern. Die Änderung hat\nsur Folge, daß das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben ist. Der Anregung des Verteldigere staiizugeben,die Sa.lıe a\n\ncin anderes Gericht zur neuen Verhandlung und imtscheidung zu\nverweisen, bestand kein Anlaß.\n\nBusch Tr. Dotterseich Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-30/2-str-420-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-30/2-str-420-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.631526+00:00"}}