{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-18_2_StR_188_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1958-11-17","aktenzeichen":"2 StR 188/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja\n\nStPO § 261\n\nDer Grundsatz der wündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfalirens\nwird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in\ndie Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das \"Erwittlungsergebnis\" mit der Einlassung des Angeklagten und den\nAussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 120.)","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nAntliche Sammlung: ja\n\nStPO § 261\n\nDer Grundsatz der wündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfalirens\nwird verletzt, wenn ein Schöffe während der Hauptverhandlung in\ndie Anklageschrift Einsicht nimmt, um festzustellen, ob das \"Erwittlungsergebnis\" mit der Einlassung des Angeklagten und den\nAussagen der Zeugen übereinstimmt. (Im Anschluß an RGSt 69, 120.)\n\nBGH, Urt. v. 17. November 1958 - 2 StR 188/58 LG Bonn\n\n‚In Namen des Volkes»\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans H m =: us SEE, geboren\n\n4\n\nwegen fortgesetzter Untreue uU.8\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 17. November 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSonatspräsident'Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJastizangestellter urn\nals Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nzandgerichts in Bonn vom 18. Oktober 1957 mit den Fest\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zu.\nrückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nründes\n\nnu iiTEr 00 Ip we bb U mm men\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue und wegen\nfortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 0 DM\nmit Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt worden.\n\nL\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg. :\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 264 StPO,-das Gericht habe\n\ndas Verhalten des Angeklagten Über die im Eröffnungsbeschluß\nangegebene Zeit hinaus in die fortgesetzten Taten einbezogen -,\ngeht Tohl- Denn nach dem Eröffnungsbeschluß waren fortgesetzte\nUntreue und fortgesetzter Betrug des Angeklagten von vornherein\nGegenstand des Verfahrens. Das Gericht war damit berechtigt und verpflichtet, glle Einzelfälle heranzuziehen und mit abzuurteilen, auf\ndie sich der Fortsetzungszusammenhang erstreckte, auch wenn die\nanklageschrift, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, sie nicht\nerwähnte, Eines besonderen Hinweises bedurfte es nicht,\n\nb) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Prinzip der Mündlichkeit der Verhandlung dadurch verletzt worden, daß die beiden\nSchöffen nach den Angaben der Revision nicht aus der Hauptverhandälung allein ihre Überzeugung gewonnen haben, sondern\n\nauch aus der anklageschrift, die sie während der Hauptverhandlung\nvor sich hatten\n\nDie Fesisiellungen dos Senats im Wege des Freibeweises\nhaben ergeben, daß der eine der beiden Schöffen die Anklage-\n\n- 3\n\nschrift vor dem Urteil der Strafkammer nicht gesehen hat.\nDer andere Schöffe dagegen hat erklärt:\n\n\"Ein Exemplar der Anklageschrift ist mir persönlich nicht ausgehändigt worden. Während der\nHonpiverhandlung hatte ich jedoch meinen Platz\nneben dem beisitzenden Richter Gerichisassessor\nv. HD Dieser Richter ist ermamputiert..\nIch habe ihm daher verschiedentlich die Blätter\nder ihm vorliegenden Anklageschrift umgeblättert.\nHierbei habe, ich auch‘ verschiedentlich in die.\nAnklageschrift Einblick genommen und diese teil-.\nweise gelesen. Ich. möchte aber bemerken, daß.\nes sich hierbei. nur um ein teilweises mitlesen\nhandeltey. denn die Anklageschrift lag mir selbst\nja nicht vor.\nIch nöchie daraufhinweisen, daß ich der mündlichen Verhandlung mit aller Sorgfalt gefolgt\nbin. Wenn ich kurz in die Anklageschrift des\nHerrn Ger.-Aesessors Dr. HB Einsicht ge-.\nnommen habe, dann geschah, dies nur, um festzu-\n\n‚stellen, . ob, gas Brmittlungsergebnis mit der Einlassung\n\nBern vr ie ee BE Er mE an vr wnntnii.odi min Me De 00 fur 0m pre men\n\ndes _ Angeklagten und und .den _ äussagen d der Zeugen übereinstinm-\n\nYin wre Un An Des ARTEN AUEERO U A a 10\n\nSen.\"\nDamit erhebt sich die Frage, ob dadurch, daß der eine Schöffe\nin dieser Weise von dem Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genomuen hat, der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit\ndes Verfahrens verleizt worden ist (vgl, dazu RGSt 69,‘ 1205\nBGH Urteil 5 StR. 393/56 vom 11. Januar 1957 $. 8).\n\nZwar haben dus gericht oder: der Vorsitzende nicht: durch\nein orduungswidriges. Verfahren dazu beigetragen, daß der\n\na\n\nSchöffe Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift in der mündlichen Verhaudlung mitzulesen. Es mag lediglich das Bestreben\nGes Schöffen, dem neben ihm sitzenden ermamputierten Richter\nbeim Umklättern der Schrift in der Sitzung behilflich zu sein,\ndazu geführ; haben, daß er von dem Inhalt. der Anklägeschrift\n\nin der von ihm angegebenen Weise Kenntnis genommen hat. Allein\ndie Tatsache, deß dies in dem bezeichneten Umfang, geschehen\nist, muß entscheidend sein. Denn der Schöffe durfte die Niederschrift der Staatsanwaltschaft, die auch nähere Angaben\n\nüber das Ergebnis ihrer Ermittlungen enthielt, nicht dazu bemtzen, um sich auf. diese’ Weise über die. zur Aburteilung _\nstehenden strafbaren Handlungen üse Angeklagten. zu. unterrichten. Das hat er aber ‚getan. Denn er gibt. selbst en; daß er\n\nin die Anklageschrift. Einsicht ‚genommen hat, um festzustellen,\nob das Ermittlungsergebnis mit der Einlassung des ‚Angeklagten\nund den Aussagen der Zeugen übereinstimmte. Damit war unmittelbar die\" Gefahr der Beeinflussung durch die im \"Ermittlungsergebnis\" niedergelegte Beurteilung‘ gegeben. Gerade weil der\nSchöffe Vergleiche angestellt hat, ist es nicht ausgeschlossen, daß er bei Würdigung: der.Vorgänge: in der Hauptverhandlung das Ermittlungsergebnis ültberücksichtigt, insbesondere\netwaige Zweifel tateächlicher Art bewußt oder unbewußt mit.\n\n. Hilfe seiner aus der Anklageschrift ‚gewonnenen \"Kenntnis\"\n\n. susgeschlossen hat. Um den Grundsatz des § 261: 5tPO uneingeschränkt durchführen zu können, muß: schon Jede ‚Gefahr dieser\nArt ausgeschaltet bleiben. Bei ‚dem umfangreichen, nür schwer zu\nübersehenden Sachverhalt, ‚ger ‚Gegenstand des. Verfahrens ist; :.\nläßt sich auch nicht äudschließen, daß das Urteil auf dem\ndargelegtem Verstoß, beruht. Aus diesen Grunde ist. seine Aufhebung gehoten“ u\n\nHiernach ee gt wich eine Erörterung der sonstigen Ver-.\nfahrensrügen; der. Angeklagte hat in der. neuen Hauptverhandlung\n\n. ” 3 ”\n\nGelegenheit, auf die von der Revision erstrebten weiteren\nBeweiserhebungen durch geeignete Anträge hinzuwirken.\n\nII. Sachrüge:\n\nAuch auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist\nbei der -ohnehin gebotenen Aufhebung des Urteils im einzelnen\nnicht mehr näher einzugehen. Doch besteht nach den bisherigen\nFeststelluugen Veranlassung, auf folgende Gesichtspunkte hinzuweise.as\n\na) Die Urveilsgründe bezeichnen den Angeklagten als einen\noptimistisch veranlagten Menschen. Daher kann immerhin in\nFrage kommen, daß er jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt\nbei seinen Haaıdlungen gutgläubig gewesen ist, d.h, an den Erfolg seiner Bemühungen geglaubt hat. Mit seinem Rat an das\nMitglied GE in Juli 1955, daß dieser seine Ratenzahlungen\nvorerst eiimal einstellen und abwarten solle, ob die Siegellast überhaugpi einmal Landesmittel erhalten werde, ergibt\nsich allerdings wohl unzweifelhaft, daß er von diesem Zeitpuvuakt ao nicht mehr an den Erfolg seiner Bemühungen um Beschaeffung der erforderlichen Geldnittel geglaubt hat.\n\nb) Die auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu treffenden\nFesistellungen werden zweifelsfrei ergeben müssen, wer in dem,\nzeitlich genau zu bestimmenden Einzelfall jeweils der Geschädigte\ngewesen ist, weil sonst keine abschließende Beurteilung möglich\nist. 30 wird insbesondere zu klären sein, ob die \"Zuweisung\"\n\nvon Wohnuugen bei demselben Bauvorhaben an mehrere Mitglieder\nüber die Zehl der zu erwartenden Wohnungen hinaus nicht etwa\n\nin der Weise erfolgt ist, daß die Zuweisung derselben Wohnung\n\nen ein anderes Witglied erst dann vorgenommen worden ist, wenn das\n\nzunächst durch die Zuweisung bedachte Mitglied als Anwärter\nfür diese Wolınung ausgeschieden war.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharperiseeil\nDr. Schalscha Menges ‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-17/2-str-188-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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