{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-16_2_StR_386_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-16","aktenzeichen":"2 StR 386/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“a,\n\nELSSR 338/57 2661 081\n\nın Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nArzi Dr.med: + Nuri S aus FeENREED\n, geboren am 1029 ın Türkei, zur\neit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Versicherungsbetruges usa.\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom\n6. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nEhe\n\nSenatspräsidenit Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesri.chter Zrof.Dr.Busch\nBundesrichier Scharpenseei\nBundesrichter Dr.Schalscha 2\nBundesrichier Dr.Menges Sa\nals beisitzende Richter, Bu\n\nOberstaatsanwalt «un\nals Vertreter der Bbundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD in der Verhandiung,\n\nJustizangesteliter\nals Urkundsbeamte\n\nbei der Verkündung\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Aachen vom 29. Januar 1957\nwird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels . . ..;\nzu tragen. er\n\nDie seit dem‘%30. Jamuar 1957 erlittene Unter\n\nsuchungshaft wird, soweit sie drej. Monate über.:\nsteigi, auf die erkannie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechis wegen\n\n=\nu\n\nünde\n\ni\nI)\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, einen türkischen\nAssistenzarzt. wegen eines gemeinschaftlich mit seinem be--\nreits rechtskräftig verurteilten Landsmann FD >e--\ngangenen Versicherungshetruges und wegen gemeinschaftlichen\nversuchten Betruges zu einer Gesamistrale von zwei Jahren\nGefängnis und einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Nach\nden Feststellungen haben die Angeklagten bei LED\nOO) einen Personenkrafiwagen vorsätzlich in Brand geseizi, um sich die Leistungen verschiedener Schadensver--\nsicherungen zu erschleichen. In einem anderen Fall (ED\nED); in dem der von den Angeklagten benutzte Personen- |\n‚kraftwagen in Brand geriet, hat die Strafkammer die Angeklasten mangels Beweises freigesprochen. In einem dri tien\n\nFall (ED / GE hat sie das Verfahren zur Er- Ä\n\nhebung weiterer Beyeise abgetrennt und ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren : BR\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat ‚keinen.\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügens\n\n1.)Die Rüge, die -erkennende 1. Große Strafkammer a\nLandgerichts in Aachen sei Nicht vorschriftsmäßig besetzt -\ngewesen (§§ 62, 65, 66, 67 GVG; 538 Nr. 1 StPO), ist un- .\nbegründet.\n\na) Landgerichtsrat Sch üurfte den Vorsitz in\nder am 16. Januar i957 begonnenen Haup tverhandlung führen:\nEr war nach der am 17. Dezember 1956 beschlossenen Geschäfts- .\nverteilung für das Jahr 1957 Mitglied der i. Strafkammer\nund zugleich regesimäßiger Vertreter ihres ordentiichen Vor.\nsitzenden. ihm lag deshalb bei vorübergehender Verhinderung . a\n\ndes crdenüiliehen Yorsitzenden dessen Vertretung ch |§ 66 “\nads, i GV\", Ein scicher Fali war hier gegehei, f\n\nZum crdentiichen Vorsitzenden der i. Sirafkammer war\nnach dem Geschäftspian \"der Nachloiger des zum Bundesvrichter\nernannten Lenägerichtsdireiktors U\" Hestelit. Dieser war\nzwar am 16. Januar 195% namentlich noch nicht besiimmi. Denn\ndie durch das Ausscheiden des Landgerichisdirektors U\naus dem Landesjustizdienst freigewordene Planstvelle war zu\ndieser Zeit noch nicht wieder besetzt. Eine vorübergehende\nVerhinderung des ordenilichen Vorsitzenden m Sinne des ;\n§ 66 Abs. 1 GVG liegt nach der Rechtsprechung aber auch dann 2:\nvor, wenn ein Landgerichtsdirektor aus dem Justizdienst aus.\nscheidet und sein Nachfolger noch nicht ernannt ist, Aller-\n\nings darf? in einem solchen Falle die Wiederbesetzung der\nPiansteile nicht in einer Weise verzögert werden, deß die i\nGefahr einer Umgehung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG zu be- E\nfürchten isi. Denn Güte, Gleichmäßigkeit und Unabhängigkeit .; |:\nder Kechtsprechung können gefährdet werden, wenn der Vor- “P\nsitz in einer &roßen Strafkammer längere Zeit hindurch\nnicht von einem Landgerichtsdirektor geführt wird, wie\n§ 62 Abs. 1 Satz 1 GVG es als Regel vorschreibt ; (BeHSt 8,\n17 ££ m. weit. Nachw.).\n\nEine derartige Umgehung des Gesetzes lag hier nicht.\nvor.,. Der Präsidialbeschluß vom 17: Dezember 1956 ging ersichtlich von der Ervartung aus, daß der neue. ‚Landgerichtsdirektor in abschbarer Zeiv ernannt werden würde, Diese Er-\n‚wariung war gerechtfertigt. Landgericht sdirektor > war\nnach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten\nmit Wirkung vom 25. Oktober 1956 aus dem Justizdienst des\nLandes Nordrhein-Westfaien ausgeschieden. Bereits am\n\n15. Oktcber 1956 war die freigewordene Planstelie zur Neubesetzung ausgeschrieben worden (JMBl Nordrhein-Westifalien\n\nN\nPRICE N\n\nSin,\n\nICS6K Nr. 26°: Daß sie bis zum 15. Tanuar 197” noch nicht\nw.eder heseizı war. läßt keine Verzögerung erkennen, Inteigedessen lag zu diesem Zeitpunkt eine vorübergehende Ver.\nhinderurg im Sinne des § 65 Abs, 1 CVG cr. Gegen die Füh--\nrung des Verstizes durch Iandgerichisrat Schg> besie--\nhen nach alledem keine Bedericen.\n\nb) Auch die Mitwirkung des Landgerichisrats Dr ED\nals beisitzender Richter isi im Ergebnis nicht zu beanstanden. Landgerichisrat Dr. Eg@9; nach dem Geschäfisplan Mit.-\nglied der 1. Zivilkammer, wurde der erkenzenden i. Sirafkammer durch Präsidialbeschluß vom 14. Januar 1557 für die\nSitzung vom 16. Januar 1957 als beisitzender Richier zugeteilt. Die Maßnahme ais soiche rechifertigte sich aus § 67\nGVG. Nach dieser Vorschrift ist aus den übrigen Mitgliedern\ndes Landgerichts ein zeitweiliger Vertreter zu bestellen,\nfalis ein ständiges Miiglied einer Kammer sowie die nach\n§ 6% Abs. 1 Satz I GVG besteilten regelmäßigen Vertreter\nvorübergehend verhindert sind. Diese Voraussetzungen lagen\nhier vor. Nach dem Geschäftsplan waren neben Tandgerichts:--\nrat Sch» zu ständigen Mitgiiedern der 1, Strafkammer\nder Landgerichtsrat. AB (mit 1/2 Kraft) und der Geri.chte-ASSESSOT > bestellt. Landgerichtsrat IB zugleich\nMitglied der 2. Strafkammer, konnte wegen seiner Mitwir.-\nkung bei einer am selben Tage beginnenden Schwurgerichtssitzung an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom\n16. Januar 1957 nicht teilnehmen. Auf die nach dem Geschäftsplan bestellten regelmäßigen Vertreter der Mitglieder der\nl, Strafkammer, nämlich auf die Mitglieder der ?. Strafkammer, konnte nicht zurückgegriffen werden, weil sie in\nihrer eigenen Kammer äurch drei Sitzungen in der Woche vom\n14. — 19. Jenuar 1957 dienstiich verhinderi waren. Dies\nalles ergibt sich aus den diensilichen Äusserungen des\nTandgerichtspräsidenten von 26. Juli und vom 26. Septenber\n\na |\n\nf\nDie hiermnach gebotene Maßnahme isi al. erdings nicht.\nvwle § 57 wVü sorschreibt, vom Landgerichtspräsidenten,. ScH-\ndern “um Präsidium des Lenägerichts getrelfen worden. Das\nist ein YTerfahrensversioß, der auch nicht dadurch geheilt\nwird, de3 der Landgerichtsnräsiden; an dem neireifenden\nPräsidiaibeschluß mitgevirks hai (BCHSt 10. 179, 184). Dieser\nVerstoß hat indessen - und das aliein ist entscheidend — hier\nzu keiner lehlerhafien Besetzung des Gerichts geführt. Der\nLandgerichtspräsident hat auf Anfrage des Senats in seiner\nätenstlichen Äusserung vom 26. September 1957 erklärt, daß\ndie durch Präsidialbeschluß vom 14. Jamuar 1957 angeordnete |\nBestimmung des Landgerichtsrais Dr. > zum zeitweiligen E |\nVertreier für die hier in Frage stehende Haupiverhandlung Mi\nallein auf seine Veranlassung zurückzuführen sei. Seine - iR\ndienstlicke Äusserung 1äßt auch im übrigen keinen Zweifei |\ndarüber aufkommen, daß er den Landgerichtsrat Dr. zz»\nbestimmt haben würde. wenn er davon ausgegangen wäre, er,\nund nich; das Fräsidium, hätte im gegebenen Falle die gebotene Ancrdnung zu treffen. Mit Landgerichtsrat Dr. TB\nhas sonach der Richter mitgewirkt, der auch dann berufen ger\nwesen wäre, wenn der Landgerichispräsident, wie vorgeschrien\nben, die Bessimmung getroffen hätte, Der Verfahrensverstoß .\nhat somit zu keiner abweichenden Besetzung des ‚Gerichts ger Be\nFührt. “\n\n2.) Der Verteidiger hat unter Anlehnung an seine Schrift-. :\nsätze vom 19. und 28. Januar 1957 die Vernehmung der Ärzte |\nDr. NW: ?:. REM na Dr. BB als Zeugen zu verschiedenen Beveisfragen bean tragt. Die Strafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehni, die in das Wissen\nder Zeugen gesvellien Tatsachen würden als wahr behandelt\n(§ 244 Abs, 5 Saiz 2 StPO). Die Rerision behauptet, die\nSirafkammer habe sich an diese Zusicherung nicht gehaiten.\nDie Rüge bleibt er?ciglos,\n\nBER Er\n\nDas Viesen der Wahrunterstel.ung liegt: wie der Revision\nsuzugeben ist. darin. daß die unterstelite Tatsache damit\nals erwiesen feststeht und nummehr wie das übrige Ergebnis\nder Hauptvrerhandiung zu würdigen ist {BGHSt 1. 157, 138).\n«n einem soıchen Falle dürfen daher die Urvelisfesisteliungen “ınd die Beweiswürdigung der unterstellten Tatsache sich\nnichts widersprechen. Die Urveilsgründe brauchen sich aber,\nentgegen der Auffassung der Revision, nicht ausdrücklich\nmit dieser Tatsache auseinanderzusetzen (BGH 1 STR 845/51\nvom 19.4.1952, teilw. abgedr. in IM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3\nStPO).\n\na) Der Zeuge Dr. NEED sollte bekundeni, der Angeklagte\nhabe sich von ihm am 29. September 1956 mit der Erklärung\nverabschiedet, er fahre mit seinem Freund, der einen amerikanischen Wagen habe, über Beigien nach Frankreich in\nUrlaub. Eine solche £Erkiärung des Angeklagten steht nicht\nim Widerspruch zu der Feststellung, daß er die ihm eng\nbefreundete Zeugin s@»> nicht von der beabsichtigten und\nauch angetretenen Fahrt in die Nähe der belgischen Grenze\n\nnach I in Kenntnis gesetzt hat. Sie widerspricht\n\nauch nicht der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung,\nder Angeklagte habe in Wirklichkeit nicht über Paris nach\nSizilien in Urlaub fahren, sondern das Fahrzeug; gemeinsam\nnit dem früheren Mitangeklagten Em, unterwegs in Brand\nsetzen wollen. Auch im übrigen ist ein Widerspruch der Ur-.\nteilsfeststellungen und der Beweiswürdigung mit der hier\n\nals wahr unterstellten Erklärung des Angeklagten nicht er-. :\nsichtlich.\n\nb) Das gieichegilt von der in das Wissen des Dr.r\n@&B :esie1iten Beweisbehauptung, ihm habe der Angeklagte\nerklärt, daß er Mitte Oktober 1956 mit einer Professorin\nin deren Wagen nach Sizilien in Uriaub fahren werde. Die\n\nRevision fünrt auch nicut aus, In weicher We:se die Urteiis--\nsründe sich mit dieser zriklärung des Angeklagten in Widerspruch setzen,\n\n2) Ch sich die Stirafkammer an die Wahrunterstellung\nder in das Wissen des Dr. Bf sesteilten Behauptung gehal.-\nten hat, kann schileßiich daningesteilt bie’.ben. Diese Be--\nweisbehauptung besriffz ausschließlich den Fall Autobrand\n“ED : in dem der Angeklagte freigesprochen worden isto\n\n3.) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungs-\n\npflicht dadurch verletzt, daß sie die Zeugin NP nicht »\n\neuch darüber befragt habe. ob der Angeklagte sie über seine\ngeplante Reise unterrichtet habe, ist unzulässig. Die Aufkiärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft\nhabe (BGHSt 4, 122, 216).\n\n2\n\n4.) Die Verfahrensrügen unter Ziffer {i 5 und 4 der Revisionsbegründung vom 2. Mai 1057 bedürfen keiner Erörterung.\nSie betreffen ausschließlich entweder den Fail Autobrand\nKED - in üem der Angeklagte mangels Beweises freige-.\nsprochen worden ist, oder den Fall Autobrand Bun /\nGEB: in iem aas Verfahren abgetrennt wurde und eine Ent--\n\nscheidung noch nicht ergangen isi.\n\nUnrichiig ist die Behauptung, der nicht ausgeräumte\nTatverdacht im Yaii KW wunä der Tatverdachi in dem\nnoch nichv abgeschlossenen Fall BED (> hätten\ndie Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten\nin dem hier nur noch zu erörternden Fall Tu »eeinflußt. Zwar hai le Strafkammer fessgestelit, daß die Ange--\nklagten im Fali gu einen Vergaserbrand vorgetäuscht\nhaben, \"weil. sie von den beiden voraufgegangenen Ausobränden\n\nN hp. 0\"\n\nNr nn\n\n„>\n\n0)\n[;\n\nher wußten, daß ein scirner ziemlich unverdächtig war\". Damit ist aber ersichtlich mur gemeint. die Angeklagten hätten\nus diesen Fällen und ihrer Bearbeiiung seitens der Behörden\ndie Erfahrung gesammeii., daß ein Vergaserbrand häufig orkomme und ohne weiteres jedenfails nicht den Verdacht einer\nBrandstiftung aufkemmen lasse, Allerdings spricht die Siraf-\n\nrn un en\n\ndie Brendursache gekiärt hat. Hierdurch wird das Urteil jedoch in seinem Bestand nicht berührt, Ersichtlich kam es\n\nder Strafkemmer nur darauf an. daß die Angeklagten um die\nUnverdächtigkeit eines Vergaserbrandes gewußt haben. Diesen\nSchiuß konnten sie aber allein schon auf Grund ihrer Erfahrungen im Tell. KB -: chen. Das Urieil bietet keinerlei.\nAnhaitspunki dafür, daß das Lendgerichi gemeint hätte, die\nAngeklagten hätien hierfür noch Erfahrungen in einem zweiten\nFalie bedurft.\n\n5.) Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung der beiden Knechte des Domänenpächters | als Zeugen mit der Begründung abgeiehnt habe,\ndie in das Wissen der namentiich nicht genannten Zeugen\ngesteliten Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auch diese Rüge bleibt erfolglos,\n\nZwar muß die Begründung der Ablehnung eines Beweisamtrages nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erkennen lassen, ob\nder Tatrichier die Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechilichen oder aus tatsächlichen\nGründen angenommen hat (BGHSt 2, 284, 286 £f). Eine ausdrückiiche Begründung hierfür erübrigt sich aber, wenn bei\nkeinem Froseßbeieiligten Zweifel darüber bestehen künnen,\ndaß die Unerhebiichkeit der unter Beweis gestellten Taisachen aus tatsächlichen Gründen angenommen worden ist.\n\nSo lag es uler. On den Angekiagie dem Zeugen iD gegenüber\nnöhere Angaben über den angehblish mitverbrannten Peizmante:.\ninsbesondere über dessen Besetzung mis Knöpfen oder Schnallen\ngemachv hat, koennte in der Tat keine Bedeutung haben. Hier\nkam es nur darau? an. daß er überhaiıps von dem Peizmanter\ngesprochen heöte, Das hai die Straikemmer aber einwandfrei.\nrestgestellt. Biwas Gegenteiliges ist mit dem Beweisamtrag\nni.cht behaupte; worden.\n\n6) Die Zuziehung eines weiteren Sachversiändigen brauchte\nsich der Strafkemmer nichi aufzudrängen, nachdem sie drei\nSachverständige gehört hatte, die in allen wesentlichen\nPunkten übereinstimmende Gutachten erstattet hatten. Einen\nBeweisentrag auf Vernehmung eines über bessere Forschungs--\nmittel verfügenden Sachverständigen hat der Verteidiger\nauch nicht gestellt.\n\nDie Verurteilung des Angekiagien 1äßt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler ewkennen.\nDas Verbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\nRR REN 2 SPRSZ ERDE Re zre\n\nu— mn.\n\n.\n\n&‘\n\nGegen die für den Versisherungshetrug neben der tefäng\nnisstvrafe Ausgesprechene Jelästrafe is; nichts einzuwende..\nDie Siraikammer hat sie iroiz Zubil:i.gung mildernder Umstände\nnası § 755 Abs. 2 SiuB in voriiegendem Faii ais Sühne für\nerXorderlich gehalten. Daß sie rechtsirris davon ausgegangen\nsein könnte, sie müßte in jedem Fall des Versicherungsbetruges auf eine Geidstrafe erkennen, ist auszuschließen,\n\nBaldus Busen Scharpenseel\n\nDr.Schalscha Merges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-16/2-str-386-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-16/2-str-386-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.163722+00:00"}}