{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-16_2_StR_380_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-16","aktenzeichen":"2 StR 380/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ix\n\nu Zu61 072\n\nIm Namen Ak. VealiIwes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günter Peter P m: ı DB. geboren\nen EEE : ‚925 in :Em, : Zt. Zn Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen fortwgesetrter erschwerter Unzucht mit einem Manne u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1957, an der teiigenomnen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr Schalscha\nBundesrichter Dr. kenges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt aD in der Verhandlung,\nBundesanwaltg® ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\n.e\n“.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 4. Juni 1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nT\n\nDie seit dem 5. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchtheusstrafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründ\n\nnu\n\nDie Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nVerbrecheus nech § 175 a Nr. 5 StGB in Tateinheit mit einen\nfortgesetizten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Tall\nVB). Wesen seines versuchten Verbrechens nach $. 175 a Nr. 3\nStGB (Tall a ) und wegen Verbrechens nach §§ 242, 244 StEB\n(Wegnahme einer Wolljacke) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ferner wegen Tortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen (Fälle |\n«> und BD 0 auf zwei Geldstrafen von je 300 DH, ersatzweise für je 10 DM auf einen Tag Gefängnis erkannt. Die\nUntersuchungshaft hat sie in erster Linie auf die Geldstrafen\nangerechnet, die \"damit bezahlt sind\", im übrigen auf die\nFreiheitsstrafe.\n\nDie Revision .des Angeklagten macht Verfahrensverstöße\ngeltend und rügt. fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Ausführungen der Revision sind sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in sachligher Hinsicht offensichtlich\nunbegründet. Die Anwendung der von der $Strafkammer jeweils\nangezogenen Strafvorschriften auf den von ihr festgestellten\nSachverhalt entspricht dem Gesetz.\n\nAuch die Strafzumessung enthält keinen den Bestand des\nUrteils gefährdenden Rechtsfehler\\ Sie ist zwar in den\nFällen FD un: SE insofern zu beanstenden,\nals die Strafkammer unmittelbar auf Geldstrafen erkannt hat,\nIn § 175 StGB ist als Strafe allein Gefängnis angedroht. Die\nStrafkammer hätte daher nur eine Geldstkafe anstelle einer\nan sich vervwirkten Gefängnisstrafe RS\nsie zuvor die Voraussetzungen des § 27 tı StGB bejaht hatte.\nTurch diesen Irrtim ist der Angeklagte je&och nicht beschwert,\n\nchen dürfen, wenn\n\nso daß es deshalb der Aufhebung des Urteilg nicht bedarf.\n\n\\\n\n_. .-\n\nGewissen bedenken unterliegen auch die Ausführungen des\n\neils zur Anrechnung der Untersuchungshaft. Dort heilt ee\n\nCiese sei dem Angeklagten gemäß § 60 StüB auf die erkannte\nP\n\nfe anstırechnen, und zwar zunächst auf die Goidsirafen\n\niD)\n\ndie\nunser Zusrundelegung der entsnrechenden Ersatzfreihcitsstrafe\n\n.\n\nals Wertmaßstah als bezahlt gälteny zxch § 21 StGB entsprächen |\ndie beiden Ersatzfreileitsstrafen von zusammen 60 Tagen Gefängnis einer Zuchthausstrafe von 40 Tagen.\n\nWas Gie Strafkanmer damit sagen will, ist nicht obne weiieres erkennbar. Die Ersatzfreiheits- (Cefängnis-) Strafen\nsind neben und unabhängi.g von der außerden verhängten Zuchthausstrafe zusgesprochen, und die Untersuchungshafit ist nicht\nohne weiteres mi5 der Vertüßung einer Zuchthausstrafe gleichzusetzen. Für eine Umwandlung nach § 21 StGB bestand daher kein\nAnlaß. Da sich aber der Hinweis auf den Umwandlungsmaßstab\nzwischen einer Zuchthaus- und einer Gefängnisstrafe auf die\nErsatzfreiheitsstrafen bezieht,,sind die Darlegungen der\nStrafkammer dahin zu verstehen, daß sie die Geldstrafen nicht\nırch 60, sondern durch 40 Tage Untersuchungshaft als getilgt\nund damit zugleich den 40 Tage überschreitenden Teil der\nUntersudkungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet hat,\n\nBa\n\nhenzehteilig\n\ndiese rt der Änrechnung ist der Angeklagte auf keinen\n\njet\nDe\n\nBald.s Busch Scharpeuseel\n\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-16/2-str-380-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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