{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-16_2_StR_342_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-16","aktenzeichen":"2 StR 342/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"> Bun ID/E- 2661 074\n\n- Dr -\nnee lem dan\n\nNauen des Voires\n\nHi\nfer}\n\nin Ger Strafsache\n\ngegen\n\nden Büroangestellten Wilhelm O GE\naus EB. zevoren an GE 507 in\n\nwegen schwerer A\\uppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt az»\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamnter der Geschäftssielle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanweltechaft und des Ange-\n\nklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück\n\nvom 2. April 1957 wird\n\na) das Verfahren in Falle OB auf Kosten der Staatskasse eingestellt,\n\nb) der Strafausspruch in den Tällen K » OD una u\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nZa Übrigen „erden beide Revisionen verworfen.\n\nVon xechts wegen\n\nDer Ängeklezte ist wegen seiwerer Nuirtelei in vicv\nFällen zu einer Gesamtstrrie von neun Konaten Gefängwmis Yverurteilt worden. Die Vollstreckung der Stralc wurde zur Be-\n\n\"Ahrung ausgecrctzt>\n\nGegen dieses Urteil verfolgen sowohl die Staatsanwalt-\n\na\n\nschaft als auch der Angexlagte üevision.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\na) Der Fall OD :2t sich an einem Abend im Herbst :947\noder Frühjahr 1948 ereignet. Er ist zutreffend als selbstänülige\nTat zewürdigt; denn die Verneinung des Fortsetzungszusamienhangs zeigt keinen Rechtsfehler, wie noch zu erörtern sein\nwird. Für ihn ist eine Einzelstrafe von drei Honaten Gefängnis festgesetzt worden. Diese Straftat war vor dem Stichtag\n(15: 9. 1949) des Straffreiheitsgesetzes vom 31. 12. 1949.\nvollendet. Da für den Angeklagten auch im übrigen die Voraussetzungen zur Gewährung von Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 in diesem Falle gegeben sind, -ist insoweit\n\ndas Verfahren gemäß g 3 aa0 einzustellen.\n\nFür die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist\nbei dem Sachverhalt und den für die Straftaten erkannten\nEinzelstrafen kein Raum\n\nb) Die Strafkammer konnte keinen einheitlichen Vorsatz des\nAngskiegten zur Begehung der Straftaten feststellen. Die\nSteeisanwalischsft ist der Heiuung, daß die knappen Aus-Führungen des I'rteile Gie Verneinung des Fortsetzungssusaninenhangs nicht tragen. Doch ist jeweils der Fortsetzungszussimen-\n\nkong als Ausmahne von der üszel äurch ausürückliche Festst..\nlung seiner Yoeraussetzungen zu begrürden. kann der Jatrieiter\nLeinsn Ussawtvorsatz festziellen, so pleibt es vei der Regel\ndaß Dei mehrfacher Verwirklichung Güesselben Tatbestandes\nwehrere selbständige Straftaten vorliegen. Tiernach 1läbv\n\ndas Urteii iu der Verneinung des Fortsetzungszusannenhangs,\nweil kein einheitlicher Vorsatz festzustellen war, keinen\n\nRechtsfehler erkennen,\n\nce) Die Strafkamrer hat dem Angeklegten zugute gehalten, daß\ner in sämtlichen Füllen unter dem Einfluß alxohoiischer Getränke gestanden hat. Nach ihrer Auffassung war er aber in\nkeinem Falle derart betrunken, \"daß die Voraussetzungen\n\ndes $ >i Abs: 2 StGB festgestellt werden konnten\". Andererseits\"vermochte das Gericht nicht festzustellen, daß sich\ndie Taten auch dann so abgespielt hätten, wenn der Alkohol\nnicht doch in gewisser Weise mitgewirkt hätte.\"\n\nDiese Ausführungen des Urteils lassen unklar, ob das\nGericht die Voraussetzungen des N 51 Abs. 2 StGB bei dem\nAngeklagten zur Zeit der Taten wirklich verneint hat, Nach\nseinem Wortlaut iäßt das Urteil lediglich den Schluß zu, daß\ndas Gericht sich außerstande gesehen hat,” erheblich vernin- U)\nderte Zurechnungsfähigkeit zu bejahen. Es hat damit die Wöglichkeit der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Diese entfällt aber nur dann, wenn ihre Voraus-\n\"setzungen einwandfrei verneint eind. Das ist nicht geschehen,\nso daß Aufhebung des Urteils im Stralausspruch geboten ist.\n\n2.) Die Revision des Angeklagten rügt, es sei das Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 fehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Wie bereits zur kevision der Staatsanwaltschaft bsmerkt. ist indessen nach Lage der Sache für die Anwendung\ndieses Straffreiheitsgesetses kein Rauir j\n\nuweit alo Revision die Bewreiswürdizung dor S:reflkanmem\nangreift und mit cigener Beweiswürdigung zu Fol serungen Kom:\ndie don Faststellungen des Urteils widerrpzrechen. Kann ihr\nYorbringen in Revisionsverfahren nicht berücksichtigt wIr-\n\nFinsrichtlich der Beanstandung, daß das angefochiene\nUrteil die Anwendung der § 57 Abs. 2 StGD nicht rechtlich\neinwandfrei verneint hat, ist au? die einschlägigen Bemerkungen zur Revision der Staatsamwaltschaft zu verweisen, die dort durch die allgemeine Sachrüge veranlaßt waren:\n\n53.) Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils sonst\nkeinen Rechtslehler ergeben hat, sind beide Revisionen zu\nverwerfen, soweit sie den Schuläspruch des Urteils in den\n\nFällen KB. OB uni HE angreifen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag Ges Generalbundes-\n\nanwalts. .\nBaldus Busch \"Scharpenseel\n\nDr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist\nerkrankt und deshalb verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-16/2-str-342-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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