{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-09_2_StR_412_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-09","aktenzeichen":"2 StR 412/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 412/87 2661 07€\n\nm UTanen aes Volkes\n\nIh der Strafsache\ngegen\n\nden Postiacharbeiter Alfred W I) aus rg\nGEB: zerorcn an EEE 1515 ;: VE.\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1957, an der teilgenomien hapben:\n\nBenatspräsident Dr. Baldus\nale Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharperseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. kenges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. BD -\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizargestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil’\ndes Landgerichts in Frankfurt an Main von\n24. April 1957 mit den Feststellungen aufgehobsn. Die Sache wird zu neuer Verlandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsntittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n— — — u | nn u mn.\n\nDer Angeklagte ist wegen (tätlicher) Beleidigung\nder 11-jährigen Bernhilde | zu. einer Geldstrafe verurteilt worden. lit seiner Revision macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ds sechlichen\nRechts gel;end:\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung beweist, daß nach Stellung der\nAnträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung. und Gewährung des letzien Wortes an den Angeklagten die Beweisaufnahme wieder eröffnet und die Kutter der Berrhilde >\nals Zeugin vernommen wurde. Das wiederholte sich noch einmal, nachdem die Verhandlung wiederum geschlossen worden\n.war. Nach der letzten Vernehmung der Frau zB wurden zwar\nStaatsanwaltschaft und Verteidiger, nicht aber der Angeklagte noch einmal angehört. Das ergibt sich: aus. der ‚nega-\n\n. tiven Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), in das:.die\n\nGewährung ües letzten Woris an den Angeklagten als wösent-\n‚liche Förmlichkeit der Verhandlung aufzunehmen . ist. Die.\nBedeutung des § 258 Abs. 3 StPO zwingt zur sirengen Ma\nfolgung der Vorschrift (BGH Urteile 3 StR 301/55 vom.\n\n1, Dezember 1955 und 2 SiR 348/54 vom 18. Januar 1955).\n\nDaß das Urteil auf dem Verfahreneverstod beruht, kann\ninsbesondere in einem Fall, in dem wie hier noch eine\n „Beweisaufnahme nach Gewährung des letzten W Worts an den\n\n© \"Angeklagten staitfand, nicht ausgeschlossen werden.\n\nDe ern\n\nn\n\nDs des TJrtsil somis aufgehonen werden muß, bedarf v8\n\nro)\n\nxeiner Entscheidung über Jie weiseren Verfahrenerügen.\nFür die neue Verhandlung sei ober auf folgendes hinge-\n\na) Nachdem die Sachverständige die Zerjeneignung “er\nin oder kurs vor der Pubertät stehenden einziger Teizeugin jedenfalls für ihre vor der Hruptverhendlung ge-\n\nmachten Bekunävngen bezweifelt hat, sollte das Lendsericht\nvon jeder sich bDieienden Gele egenheit sur Nachprüfung der\n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Gebrauch machen. Schon unter\n\ndem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht\n\nnach § 244 Abs. 2 StPO wäre deshalb die Vernehmung der\nLehrerin, die in ihrer schriftlichen Äußerung das phantasiereiche kin& als geltungsbedürftig bezeichnet hat, geboten\ngewesen.\n\nb) Bederklich iet auch die Ablehnung der Vernehmung des\nBeweisentrages auf Vernehmung des Ingo x sarüter, daß\nBernhilde ihm nichts von dem jetzt von ihr bekundeten\nGriff unter den Rock, wohl aber von dem Betasten der\n\nBrust erzählt hat, das sie in der Hauptverhandlung nicht\n\nbekundet hat. Würde der Zeuge dies bestätigen, so würden\nweitere äweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes begründet werden. Der Beweisamtrag ist deshalb nicht ohne. Be-\n\n. deutung für die Entscheidung.\n\nII. Sachrüge.\n\nAuch in sachlich rechtlicher Hinsicht ist das Urteil\ninsofern zu beanstanden, als es keine Feststellungen. darüber.\ntrifft, ob die auf Grunä der Zinlassung des Angeklagten\nfestgestellte Berührung der 3rust des Eädchens von dem\nAngeklagten gewollt wurde, ob er aiso insoweit vorsätzlich\ngehandelt hat,\n\n1\n\nD\n\n-\n—\n\nI\n\nKisrnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nBaldus\n\nDr.\n\nDr. Schalscha\n\nDotterweich ! Scharpenseel\nenges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-09/2-str-412-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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