{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-09_2_StR_373_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-09","aktenzeichen":"2 StR 373/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 375/57 2661 082\n\nBRD E77 De\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsscke\ngegen .%\n\nden Polizeimeister Heinrich |) aus Li,\ngeboren an ED 13909 in I y\n\nwegen keineids u.2.\n\n..\nS\n. .\n4 un\nBer. 2 .\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1957, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus,\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharvenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Nenges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsenwalt beim Bundesgerichtenot ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. (ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD.\nals Urkundsbeeuter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:s.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird, das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1957\nmit den Peststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reshtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(+? annt“\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Keineids\n(§ 154 StGB) sowie wegen AnstiTtung zu uneidlicher Falschaussage (§§ 153, 48 StGB) in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Heineid (§§ 154, 49 a Abe. 1 StEB) zu einer\nGesemistrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner\nhar sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung einer\nverfahrensrechtlichen Vorschrift und die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge führt zum Erfolg. Nit Recht beanstandet die Revision, daß die als Zeugin vernommene Ursula\nEB auf ihre Aussage vereidigt worden ist, Die Vereidigung hätte gemäß der zwingenden Vorschrift des § 60 Nr. 3\nStPO unterbleiben müssen, da Ursula | an der den\nGegenstand der Verhandlung bildenden Tat beteiligt war, .\nindem sie die falsche uneidliche Aussage gemacht hat, zu\nder sie der Angeklagte nach den Vorwurf des Sröffnungsbeschlusses angestiftetl hat..\n\nEs kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Ur-\n\nteil auf diesen Mangel beruht. Soweit. der Angeklagte wegen\nAnstiftung zur uneidlichen Falscheussage in Fateinkeit wit\nversuchter Anstiftung zum Heineid Yerurieilt worden ist,\nhat die Strafkammer ihre Überzeugung von seiner Schuld\nallein auf Grund der Angaben der Ursula zu gewonnen.\nWenn sie dabei auch die Vereidigung nicht als für ihre\nuberzeugungsbildung maßgeblich hervorgehoben hat,. so 1884\nsich doch nicht mit der notwendigen Sicherheit sagen, daß\nsie dieser Tatsache bei der Würdigung -der Glaubwürdigkeit\n\n.. ... *“,\n\\ ar ee\nDET 72\nso RN, . .\nnah\nRe 2 SH\nTEENTE\n\nBa\nDar\n\nD z .\n2 N\n\nKr rue\nwbeern-\n\n>\ne\n\n- 3 -\n\nder Zeugin keine Bedeutung beigemessen und die Aussage\nnur als uneidlich gewertet nat. In Übrigen hätte sie dies\nden Prozeßbeteiligten in der Hauptverhandlung kundtun\nund ihnen damit Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisarträge geben müssen (BGASt 4, 131).\n\nWegen dieses Verfahrensfehlers kann die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Heireids gleichfalls nicht aufrechterhalten werden. Gegenstard der Aussage der Zeugin IR]\nwaren ir wesentlichen das Bestehen urd die zeitliche Dauer\nihrer geschlechtlichen Beziehungen zu den Angeklagten,\ndie dieser wie auch sie selbst bei früheren Vernehnungen\nals Zeugen geleugnet hatten. Ihr Zugeständnis war daher\nnicht nur für den Vorwurf der Anstiftung zur uneidlichen\nNalschaussage, sondern in gleicher heise für den des Meineids von nraßgeblicher Bedeutung. Zwar kat die Strafkammer\nirsoseit die Bekundungen der Zeugin nicht besonders erwähnt. Deshalb allein kann jedoch nicht mit Sicherheit\nverneint werden, daß sie diese Bekundungen zur Überführung des Angeklagten verwertet hat, zumal da sie in\ndiesem Zusammenlisnge benerki. der Angeklagte habe die\nZeugin wicder zu einer entsprechenden Falschaussage bestimmt. Wenn auch die Angaben der Zeugin zwei rechtlich\nverschiedene Straftaten betreffen, so handelt es sich ®\ndoch um ein taisächliches Geschehen, über das nur eine\n- zutreffende - Aussage möglich war. Dieser Unstand läßt\nes nicht zu, daß die Angaben im Hinblick euf die eine Tat\nuneidlich urd im Hinblick auf äie andere eidlich gemacht\nwerden. Nur das eine oder das andere kann geschehen. Da\naber die Beteiligung der Zeugin an der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage ihre Vereiöigung zwingend verbietet, mußte sie in jeden Falle unvereidigti bleiben.\nInfolgedessen führt die trotzdem erfolgte Vereidigung\nauch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids zur\nZufhebung des Urteils.\n\n2 * .\nR on . Pr De“ ET CET A In E)\n\n2.) Mit Rücksicht hierauf bedarf die Sachbeschwerde\nan sich keiner Erörterung. Dennoch sei folgendes benerkt:\n\na) Die Strafkammer hat von der Anwendung des § 158\nStGB mit Recht abgesehen. Die von dem Angeklagten vorgenommene Berichtigung seiner Aussage war verspätet.\nDarauf, daß er von der inzwischen erstaiteten Anzeige\nseines Dienstvorgesetzten im Zeitpunkt der Berichtigung keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigen\ndie bisherigen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten auch wegen versuchter Anstiftung zum Meineid.\nDas Vorliegen eines freiwilligen Rücktriits gemäß § 46\nStGB zu prüfen, bestand für die Strafkemmer kein Anlaß.\n\nc) Wenn auch im Urteil die Vorschrift des § 157 StGB\nnicht ausdrücklich genannt ist, so lassen die Urteilsgründe dennoch hinreichend deutlich erkennen, daß die\nStrefkammer diese Bestimmung nicht nur beachtet, sondern\nsie auch angewendet hat. Zwar erwähnt sie den Eidesnotstand allein bei der Erörterung mildernder Umstände.\n\nSie hat jedoch, worauf die Revision selbst hinweist,\n\nvon der Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch\ngemacht und nicht auf Gdie dauernde Unfähigkeit des Angeklagten erkannt, als Zeuge ‘oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Das konnie sie, da sie die\n\nCom\n\nAnwendbarkeit des § 158 StGB verneint hat, nur bei Anwendung des § 157 StGB.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Kerges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-09/2-str-373-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-09/2-str-373-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.954256+00:00"}}