{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-09_2_StR_372_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-09","aktenzeichen":"2 StR 372/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 5372/57 2260 010\n\nIn Ranmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Verkäuferin Ella K\n\nR geborene j\nzus OD: geboren an ‘919 in H :\n2.) den Handelsvertreter Karl-Heinz Otto F aus\nOm, zehoren an )» 1924 in ,\nFrau Wartha J een — eborene > aus\nCB, üort geboren zn > 19145\n\nwegen versuchter Abtreibung u.a.\n\nul\n\nu\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges.\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundspeanmter der G\n\neschäftsstelie,\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 24. Mai 1957 werden\nverworfen. | rn\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte Bm : ist wegen versuchter Abtreibung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von\neinen Konat zu einer Geldstrafe von i50 IM verurteilt worden. Die beiden anderen Angeklagten sind der Beihilfe zu\nder versuchten Abtreibung schüldig gesprochen und deshalb\nverurteilt worden\n\na) der Angeklagte ED u ürsi onaten Gefüngnis, die\ndurch die Untersuchungshaft verbüßt sind, und\n\nb) die Angeklagte EEE anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von ärei Wochen zu einer Geldstrafe von 100 DM. |\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde;\n\n-\n\nZwischen . dem Angeklagten GEED uni der Angeklagcn En kam es wiederholt zum Geschlechtsverkehr, ‚auf\n\nGrund dessen sich letztere sciwanger fühlte. Alle. drei An.\n\n geklagten - die Angeklagte r , war inzwischen von\nder mutmaßlichen Schwangerschaft vers! sändigt W orden - hol-\n\nten darauf mit einem Pkw eine Abtreiberin in die: Wohnung\nder «a. die dort der Angeklagten 4 in-die..\nScheide eine Seifenlösung einspritzte und diese Binspritzung gleich darauf noch einmal wiederholte, .\n\nDa sich in den nächsten Tagen nichts ereignete,\nholte der Angeklagte die Abzreiberin abermals,\ndie wieder in der gleichen Weise zwei Einspritzungen bei\n\nder \"Angeklagten > vornahm. Dieser Vorgang W ‚ieder-\n\nholte sich nochmals ein paar Tage später. Die Abtreibe-\n\nmin nn mn\n\nEn are =\n\nin tm\" KERLE. DEE \"\n\nen\n\nBu nn\n\nl\n{N\nl\n\nrin gab hierbei ihrem Erstaunen darüber Ausdruck, daß imwer noch nichts gescäichen sei, Wach diesem letzten Eingriff kamen der Angeklagten «a Gech Bedenken wegen\nder Ringriffe; sie wollte mit der Sache nichts mehr zu tun\nhaben und kam deshalb mit dem Angeklagten WW überein,\ndaß jetzt nichts mehr unternenmen werde und daß sie einen\nArzt aufsuchen wolle, Sie tat dies auch; der Arzt ließ ihr\nnach seinem Befund eine Behandlung zuteil werden, die das-Halten der Frucht bewirken sollte. Bei einem weiteren Besuch, der eiwa zwei Wochen später stattfand, stellte der\nArzt einen blutigen Ausfluß aus der Gebärmutter Test, Als\neinige Tage später nach einer Radtour die Angeklagte >\n| eine größere lienge Blut verior, suchte sie sofort die\nVertreterin des Arztes auf, die feststellte, daß eine Fruclit\ngar nicht vorhanden war. Es handelte sich um einen abnormen\nVorgang: Die Frucht war zwar vorhanden gewesen, hatte sich\naber wieder zurückgebildet..Die Ärztin nahm eine Ausschabung der Gebärmutter vor. .\n\n‚In ihrer rechtlichen Würdigung kommt die Strafkamner\nzu dem Ergebnis, daß hiernach die Ange! klagte «> den\nVersuch unternommen hat, eine Abtreibung bei sich vornehmen\nZU. lassen. Auch geht sie davon aus, daß die Maßnahmen der,\nAbtreiberin in der Form, wie sie vorgenommen. worden sind,\nnicht geeignet waren, eine Frucht abzutreiben. Es ‚handelte\nsich mithin nach der Auffassung des Gei -ichts um einen un- .\ntauglichen Versuch am untauglichen Objekt, ‚wobei jedoch ''\ndie Angeklagte «az sowohl an ihre Schwangerschaft. als\nauch an die Wirksamkeit der Maßnahme der Abtreiberin glaubte.\n\nDie Strafkemmer bejaht die Strafbarkeit dieses untauglichen Versuchs, und zwar stellten die Einspritzungen an den\n\n«\n\n._ u\n\nverschiedenen Tagen, wie das Urteil ausdrücklich sagt, nach\nder Auffassung der Angeklagten jeweiis einen beendeten Versuch dar. Denn sie war nach jeder Einstritzung jeweiis der\nvon der Abtreiberin bestärkten Auflassung, daß nunmehr alles getan sei, um den Abgarg der Fruchöherbeizuführen, den\nman nur noch abzuwarten habe. Das Gericht bejeht den Gesamtvorsatz der Angeklagten für diese wiederhelten Versuche\nund nimmt unter Berufung auf die reichsgerichtliche Rechtsprechung an, daß von diesem beendeten untauglichen Versuch\nkein \"Rücktritt\" gemäß N 46 Abs. 2 StGB möglich sei.\n\nDie Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nDiese Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nund zwar. insbesondere deshalb, weil die Strafkammer Rück-\n. tritt vom Versuch mit strafbefreiender Wirkung verneint hat,\n\nDer kevision ist zuzugeben, daß der Gedanke einer ausdehnenden Auslegung des $:46 SiGB zugunsten des Täters\ndurch entsprechende Anwendung des in 8 49 a Abs. 4 und in\n8 516 a Abs. 2 Satz 2 StGB niedergelegten Rechtsgedankens\n. Qurchaus erwägenswert ist, weil eine solche Auslegung zu gerechteren Ergebnissen führt. Indessen kann die Frage hier\nauf sich beruhen. Voraussetzung für eine Anwendung des 8 46:\nStGB wäre jedenfalls, daß der Täter sich freiwillig und.\nernsthaft bemüht hat, den nach seiner Vorstellung noch drohenden Eintritt des Erfolges abzuwenden. Davon kann hier\nkeine Rede sein. Denn die Angeklagte suchte den Arzt nicht\ndeshalb auf, um mit seiner Hilfe das Weiterwirken der bis-\n\n‘\nD\nRe}\n1\n\nherigsn Tätigkeit und damit den lrfolg zu verhindern. Unter\ndiesen Unstäünden ist strafbefreiender Rücktritt mit Recht\nverneint worden.\n\nAuch sonst ist kein durchgreifender Rechtsfehler in\nder Verurteilung der Angeklagten erkennbar. Ob die Strafkammer rechtlich zutreffend Fortsetzungszusammenhang für\n\nGie mehrfachen Abtreibungsversuche der Angeklagten angenommen\n\nhat (vgl. dazu RGHSt 1, 313, 315), kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die Frage des Rücktritts vom. beendeten Versuch nicht an, unä die Angeklagte ist im übrigen\nGurch diese rechtliche Beurteilung ihrer strafbaren Handiungen nicht beschwert. |\n\n®\n\nSoweit die Revision dieses Angeklagten verfahrensrechtich bemängelt, die Vernehmung zur Person sei in der Haupt-\n\n‘ verhandlung unzureichend gewesen, kann sie nicht durchdrin-\n\ngen. Die Art der Vernehmung und den Inhalt der dabei von dem\nVorsitzenden an den Angeklagten gestellten Fragen kann das\nRevisionsgericht nicht nachprüfen. Die Revision behauptet\nauch nicht, daß der Verteidiger eine Beanstandung gemäß\n\n§ 238 Abs. 2 StPO erhoben habe, und diese zu Unrecht vom\nGericht äurch Beschluß abgelehnt worden sei.\n\nDie sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision entsprechen inhaltlich dem Revisionsangrifi der Angeklagen =\n=: so daß zu ihrer Widerlegung auf die vorstehenden Erörterungen zur Revision BD verwiesen werden kann.\n\n‚Die Verfahrensrüge der Revision ist nicht in der ge-\n\n«\n\n. . m nn rn en a en ee ET ET TTT an ET en; ha .\nTa EN —$ u mem 2 ” ET fi TER.\n\nsetzilich gehotenen Weise näher ausgeführt unä\niässig {i§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n02\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht hat die\ns angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler\n\nNachprüfung\n\nsum Nachteil\n\nde\nder Angeklagten ergeben.\nBaldus r.Dotterveich Scharpenseel\nDr.Schalscha lienges\n\nPOCHUERNEE PIE FAT VER ap.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-09/2-str-372-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-09/2-str-372-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.932304+00:00"}}