{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-04_2_StR_366_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-04","aktenzeichen":"2 StR 366/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Annahme eines Anerbieiens, einen\nanderen zu einer als Verbrechen mit\nStrafe bedrohten Handlung anzustiften, - -\nist strafbar, auch wenn das Anerbietan .\nnicht ernstlich gemeint ist (entgegen\nRGSt 57, 243). u","text_plain":"! 14\nFür das Nachschlagewerk ! 1\n\n——| nn nu mn ame men m man Di Ten mu mi un bene nu a mn A Ar mn mr ne De Anetee mm Orcemun um am pn\n\nGesetzs StGB 5 49 a Abs. 2\n\nRechtssatz: Die Annahme eines Anerbieiens, einen\nanderen zu einer als Verbrechen mit\nStrafe bedrohten Handlung anzustiften, - -\nist strafbar, auch wenn das Anerbietan .\nnicht ernstlich gemeint ist (entgegen\nRGSt 57, 243). u\n\nAktenzeichen: 2 StR 366/57\n\nUrteil des BGH vom 4. Oktober 1957 LG Oldenburg\n\nlan\npas\n'E9\nIn\nON\n(0\nSn\nKor!\nI\n\nan\n\n7\n\ndes Vvoi\n\nIu ger vtwrafseene\n\nsera)\n\nden Jangevirt Kelmt _A mn avs rg 0) ‚ dort\n\nsehorer ar\n\n2. cen Eendlormer Hubert\nseboron am 1227 in: ‚\n\nwegen Unzucht mit Ablängi.;en u a>\n\nhat der ?, Strafsenat des 3undesgerichtstofr zul Coeunrd Aeser\nVerlbarclung von 2. Oktober 1057 ir der Sitzung von A, Vrtober\n\n1957, aa Jer teilgeronmen kaben:\n\n2\nL\n\nSehnatspräsideng Dr, Yalaus\n\nels Vorsitzend\n\ner,\n\n3vndesrichter Dr. Dotrerweich\n\nSundesric!ter\n\nSchar»onseel\n\nBundesrichscer Dr. ächalecra\n\nBundesricthter vr. Narses\n\nelse n2isitzend\nOberstaatsanwalt\nals Varireter\nsustizergestellt\nals Trkundsbea\n\nir Recht erkannt:\nI. Dia Rovisi\n\ne tichter,\n\nGer Bundesanmwaltschatt,\n\nmrer der Geschäftsstelle,\n\non des angeklagten A gegen das Ur-\n\nteil des Laändgerichte in Olderburg vom 14- Kai 1957\n\nwird vorwo\nnach \"8 49\n\"in Verbin\nDer Angekl\nzu tragen.\nIl. Auf die Re\nürteil, so\ntiv den Fe\n\nim Umfarga\n\nrien; jedoch werden im Urseilssyruch\n\na Abs. 2 StiB\" die Horte cInssligt:\ndung wit § 218 Abs. 3 SiGH,\n\nagte hat die Losten seires Rıchtstwibtels\n\nvisior. des Ängsklagten D wird das\nweit <s ihn betrifft, ir virafausspruch\netstellungen aufgchoben,\n\nGer fufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerkaralung uni Imntscheidung, anch über die Kosten\ndes nechtszitielrsr, an das Lendgerichi zurückver-\n\nsiesen.\n\nDie weitergenerde Aevision des Augiklegien wird\n\nvel.orTcoHh.\n\nVon kectis wegen\n\n-—._— oo... m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten I 3 |] wegen Unzacht mit einer Abhängigen und weger Verbrechens nach\n8 40 a Abs. 2 365 zu einer Gesamtistrafe von neven koraten,\nden AnK eklagten Do & wegen Betirugs und versuchten Betrugs\nzu. einer Gesamistrafe von fünf NHonaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der gegen Anrens erkannten Strafe\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt j\n\nne\n\nI. Revision des Angekl, agten Ä\nty Nach ten Feststellungen haben beider Binsteiteng —\n\nder damals 15-jährigen Gerda Tg in Frühjahr 1954 ihre\nKitern nit dem Angeklagten und dessen Shefrau die üinzelheiten des Arbeiisverhältnisses besprochen, Sie haben hier-.\nbei die Eheleute A gebeten, besonders in sittlicher\nBeziehung auf Gerda aufzuyaersen, da sie noch sehr jung\nsei, sie abends nicht auf die Straße gehen zu lassen, und\nerklärt, daß sie die Eheleute AB unter Unsiänden verartwortlich machen würden. Es wurde & auch vereirbari, das\nGerda, da die Wohnung ihrer Eltern etwa 12 bis 15 km von\näen Hof des Angeklagten entfernt war, alle 14 Tage nach\nHause kommen dürfe. Die üheleute (> versprechen, auf\ndas Mädchen entsprechend der Bitte der Elter: n aufzumassen, BR\nAm 1. März 1955 verließ das läächen die Stelle bei dem . |\nAngeklagten, kehrie aber bereits am 1. Juni 1955 wieder\n\nzurück.\n\nDie Annahme der Strafkammer, zwischen dem Ängsklagten |\nund dem Hädchen habe unter diesen Umständen zur Zeit der\nDat ein Aufsichts- und Betreuungsverhältris im Sinne des\n8 174 Sr. 1 StGB bestanden, begegnet keinen Bedenken. Sie\n\nentspricht der Rechisprechung des Bundesgerichtshorts\n\n(BEHSt ı, 55). Die Strafkammer durfte ohne Rechtstelller\n\nschon aus der versönlicken Bekanntschaft zwischen dem\nAngeklagten und den Uliern des Kädchers und fessen Jjuer Xolgern, daß auch ohne ausdrückliche\n\n.\n\ngendlichen Alt\nAbmachung die [rüheren Vereinbarungen noch Tortgelten\nsollter. als Gerda nech der kurzen Unierbrechung von drei\nKonaten wieder in den Dienst des Angeklagten trat. Sie\n\nhat auch zutreffend einen Mißkrauch des Betrevuungsver-Lältnisses angenommen. Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei, daß das bei Beginn der geschlechtilichen Beziehungen\n\nEr Er\nPan\n\nhat und mit den Geschlechisverkehr einvırstanden gewesen\nist (BGHSt 1. 71). Die von der Revision angsführten Intscheidungen des Bundesgerichtshofs können Für den vorliegenden Tell nicht heran;ezogen weıden, da ihnen ein anderer\nSachverhalt zugrunde liegt. Die Stirafkaumer hat den Angeklagten somit zu Recht wegen eines Verbrechens nach % 174\n\nNr. 1 3tG3 verurteilt.\n\n2.) Der Kitangeklagte | rbot sich nach den Feri-.\nstellungen dem Angeklagten AB: zeien. entsprechende\nBezahlung jemand zu besorgen, der bei dem kädchen Gie Leibesfrucht abtöte. Er erklärte hierbei, er habe jemanden\nan der Hard, der das machen könne, und Gerda N sei nit\neiner Abtreibung ebenlalls einverstanden. Der angeklagte\nnalım das Angebot an und übergeb Dip Tür die zugesagte\nVernittiluns 25:.- DU. DD hatte jedoch nicht dis ernstliche Absicht, sich um einen Äbtreiber zu bemühen oder\nselbst bei Gerda abzutreiben. Die Strafkammer beurteilt\ndie Annahme des Anerbietens des KHitangeklagten DD durch\nder. Augeklagten als Verbrechen nach § 49 a Abe. 2 StGB.\n\n©\n\n»\n\n-Kkeinen-iniderstand grieistet 000000\n\nDie Revision wendet sich hiergegen, da nach der Aecht--\neprechung die Ärnahme eines nicht ernstlichen Arerbietene\n\nnicht siralbar sei, Sle hat keinen Erfolgs.\n\nDie kevision kann sich zwar für ihre Auffassung auf\ndie frühere Rechtsvrechung des Keichsgerichts berufen. Dicse\nwird von Schrifttum teils gebilligt, teils abgelehnt, Hacı\nAnsicht des Senats ist ihr nicht beizutreten,\n\nDas Reichsgericht hatte bereits sehr früh zu der Frage\nStellung genommen und unter Beranziehung der kantstehungssgeschichte urd unter Hinweis auf die geringere Gefährlich-\n\neiv ct =\nza einen Verbracken für straflos erkiärt\n\n{RESt 1, 338). Es\nhat später diese Ansicht auch auf die Annahme einer nicht\nernstlich gemeinten Aufforderung ausgedehnt (RG Goltdärch 42,\n122). Zuletzt hai das Reichsgericht zwischen der Annahme\neiner nicht ernstlich gemeinten Aufforderung und der Annahne eines nicht ernsvlich gemeinten Erbietens unterschisden und erstere für stralcer, letztere Zür straflos\nerachtet (R6St 57, 245). Die verschiedene Behandlung be-\n\ngründete es damit, daß die Annahme eines nicht ernstlich\n\n.gemeinten Erbietens für sich allein.okne Bedeutung sei,\n\nda sie kein Rechtsgut gefährde, während dies für die Annahme einer nicht ernstlich gemeinten Aufforderung nicht\nzutireffe; denn diese trage die Bildung des Täterwillens in\nsich und könne daher selbständig weiterwirken, unabhängig\ndavon, ob die ihr vorausgegangene Aufforderung ernst gemeint war oder nicht. Diese Unterscheidung ist schon deshalb nicht “berzeugend, weil auch die Annahme eines nicht\nernstlich gemeinten Erbietens wie eine Aufforderung oder\nAnstiftung wirken und demit zur Gefährdung eires Rechisguts\nführen kann, Diese Köglichkeit liegt nicht so ferne, daß\nsie mit den Reichegericht, das selbst üarauf hiweist, außer\n\nmern Sehieterge un\nSHEIFHTTET 3 LESE\n\nPa\n\nkreten falle ein\n\nBetracht gelassen werden kann. fier seir ürbieten noch richt\nernstlich neins. wird möglicherweise gerade -__ -\nGurch die Annalıine des Irbietens zun errstilichen intechluR\nverariaßt.\n\nzudem ist die Auffassung des Reichsgerichts, es komne\n\nenischeidend darauf an, ob das Handeln des Täters\nRechtsgut gefährden könne, nach Aı\nSensts mit dem Zweck des § 49 a StGB nicht vereinbar, Da\n\nGesetz stellt gewisse Vorbereitungshandlungen, darunter\n\nauch die Anrnalıme eines Anerbletens, unter ötrafe, weil es\n\nin ihnen allgsmein eine Gefahr für den Rechtsfrieden sieht, _\nWie die Begründung zum Dritten Sirafrechisänderungsgesetz\nvom 4. August 1953 (3631 I, 35) hervorhebt, besteht diese\nGefahr darin, daß der Verbrechensenischluß aus dem Willensbereich eines einzelnen keraustritt und regelmäßig zum,\n\nPlan von mehreren wird. Sobald eine solche Bindung, wenn.\n\nsuch nur nsychischer Art, gegenüber einem anderen hergestellt ist, wird es schwerer, sich aus dieser Bindung zu\nbefreien und den auf den anderen auensübten n Eini ‘1uß emwirksan zu machen. Kiernach kann nicht ente echeidenrd. sein, ob\näle konkrete Ge: fahr der Verv virklickung eines Verbrechens,\nbesteht, sondern allein, daß der Täter, hier der das anerbi eten AÄnnehmende, seinen üntschluß, ein Rechtsgut anzugreifen, durch die unter & Strate gestellte, weil allgemein\n\nden Rechtsfrieden gefährdende Vorbereitungshandlung nach\nerkennbar gemacht hat.\n\ner 5. Str\n\naugen\n\nafsenat des Bundesgerichtshofs hat es unter\n\nHeranziehung der zer ung zum untauglichen Versuch\nfür den Tatbestand der Verbrechensverabredäung als ausreichend\nerklärt, daß 6 e Tat ser ein in Wahrheit nicht gegebenes Herk-\n\nmal einer gesetzlichen Tatbeständes irrtümlich als vorhander ansehen (BGISi 4, 254). Ia vorliegenden Falle is%\ndis Sachlage ährlich. Wer das Anerbieten zun Verbr:chen\narnirmi, stellt rich vor, Ga? der sich ärbietende ein\nVerbrechen begehen werde. Er will dies auch und irrt nur\nüber den Willen des sich Erbietenden. Dies kann ihm aber\nebensowenig zugut? Kommen, wie dem Üäter Dei einen uniauglichen Versuch.\n\nIn der Neufassung des § 49 a StGB durch das Dritte\nStrafrschtsänderungsgesetz ist die Sirafbarkeit der er-\n\nZolslosen Beihilfe weggelsllen, un eine ais unerirägiich\n\nempfundene Ausdehnung der Straibarkeit von Vorbereitungsie auf der Strafrechtsangleichungsveroränung\nvom 29. !’ai 1943 {RGB1 I, 330) beruhte, wieder zu beseitif keiner Erörterung, ob sich dies für alle\nTatbestände des § 49 a Abs, 1 und \\bs, 2 StGB auswirkt\ner Grurdsatz der Straflorigkeit der erfolglosen\nBeihilfe z.B. insoweit durchbrochen ist, als die Anrahme\ndes Änerbietens, Beihilfe zu einen Verbrechen zu leisten:\nnach § 49 a Abs. 2 StGB strafbar ist; denn der Hitangeklagte DB net sich nicht, wie die Strafkammer meint,\nerboten, Hilfe zu einer Fremdebtreibung zu leisten; sein\nAnerbisten ging vielmehr dakin, einen anderen zu einer\nFrendabtreibung anzustiiften. Nach den Feststellungen hai\nDenus das Angebot gemacht, jemand zu besorgen, der bei\nden Ködchen die Abtreibung vornehmen werde, und dabei erklärt, er habe jemand an der Hand, der das machen könne,\nund Gerda > sei nit einer Abtreibung ebenfalls einverstanden. üör bot also an, den ihn bekannten Äbtreiber zu\ntimmen, die Leibesfrucht der Gerda DB abzutiöten,\ns ngeklagie damit einverstanden sei. Darin liegt\n\nEu R\nTTITMTH\n\ndas Ausrbieten, einen anderen zu seinen Verbrechen annu-\n\nstiften. Der Bundesszerich'shof hat bereits entschirden,\ndaß auch die Kettenanst: Fe aupstat\nFe\n\nirwung, sofern nur üle ha\nVerbrechen sein soll, un\nAbs. 1 StER ZEllt (\nhaben such fiir das Arerbieten Ger rn zu sinemn Verbrachen zu gerhen: sowie für dessen Annahme, die ihr\nUnrechtsgehalt rach einer änstifiung zur Anstilitung gleichkommt.\n\nCine Erfolg weist die kevision auf die Bedarken hin,\npeinsalt- geren Ile Neufeersung\n\nSirafrechisangleichungsveroränung\n\n43 a SiCB durch äle\n©, Hei 1043 (REBI I, 339) erhoben wurden (O7G Eamburg\n\nGes\nvon\nEDER 1947, 1375 1948, 368); Jer Z3undesgerichishof hatte sie\ns für unbegründet erklärt (30XS4 1, 59); sie sind\nng äurch das Dritte Stvafrechtsänderungs-1\n\nbereit\nnach der Neulassu\ngesetz gegenstandsl\n\nDie Sirafkoemmer hat somit den Angeklagten zu Xeckt\nwegen eines Verbrechens nach 8 49 a Abs. 2 StGB verurteilt. Der Schuldspruch war jedoch zur Klarstellung dahin\nzu ergänzen, daß sich die Annahne des Anerbietens euf ein\nVerbrechen nach § 218 Abs. 3 Si63 besogen hat.\n\n3.) Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich be-\n\nII. Revision des_Angeklagtien ve.\n\n1.) Varlabhrensrüges\n\nEs kann dahingestellt blaiben, ob der von dem Vertei-\n\ndiger nach Schluß der Havuptverhandlung einem 3eilritzer\n\ni\\ nn. dedoch nichts besteke\n\nI\n\niD\n\nüberzpbene schri\nist und Jie Sure fkammar Ihn unter Nichtbeachtung\n24% StPO nicht beschieden hatz denn auf diasen angeblichen Verfatrersmangel kann das Urteil nicht beruhen,\ndz der Argeklagte, wie festgestellt ist, nach seinen eigenen Angaben nicht die ewuste Absicht gehabt hat, selbe:\n\nci Gerda Navsl abzutreiben oder sich um einen Abireiher\n\n.s\n\nzu bemüher.\n\n2.) Die sachliche Nachprüfung 188t in Schuldevruch\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Der Straiausspruch kann\n\n»_ bleiben. Die Strafkammer hai gegen,\n\n©\ner Angeklagten Binzelstrafen von vier Zonsaten und zwei\n„onsvwen Gefäugrnis ausgesprochen und hieraus nach den\nGesa amtstra fe vor vier Doraten Gefängnis\n\nzebildet, Der Vrteilssoruch lzutet dagegen auf eine Ge-\n\n0\n\ns)\nsemisirafe von Fürf monaten G-Tüängnis. us ist somit nicht\n\nerkennbar, welche Gssamtstrale die Strafkemmer In „irklich-\n\ne\n\nStra\neit gebildet hat. Üs ist die Köglichkeii gegeben, da? sie\n\nw\n\nF\n\nit\nbei der Bildung der Gesamistrafe § 74 StGB nicht beachtet\nhat, Es ist aber auch nicht ausgeschl ssen, daß sie auf\nandere Kinzelstrafen erkannt und der Gesamtistrafbildäung\nzu:rTunde gelegt hat. Das Urteil mußte daher im geranten\nStrafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten De vetriztt.\n\nBei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird\ndie Straikamner auck die Vorstrafe näher angeben müssen,\ndamit das Revisionsgericht prüfen kann, ob ihre Heran-\n\n-9-\n\nEu) an : 7235 Fr - FE hmm Pia preis Wr se\nziehung die Versazung der bedingen Stra faussetzung Tuciti-\n\nDen\n\n177\ner\neis\n\nfr\nei\ne\n\n3aldus Dr. Dottierweich Scharnenseel\n\nDr. Schalscha Bundesrichtier Dr. ZKenges\nist erkrankt unä deshaib\nverhindert zu unterschreiben\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-366-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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