{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-04","aktenzeichen":"2 StR 330/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung ! 2260 10\n\nrn nn m in a bin nn din a m mb Bm Din mn. Ass Aa di mn mn miss arte mer ame er be ar au un Dale nn innen rn Bet De Amen in an man San Ämne Mas an m sn an Sa mamma ne anne N mm\n\nGesetz: sıcB § 8 211, 218 Abs. 3\n\nRechtssaizs Wer vorsätzlich eine Schwangere Tötei oder\nzu töten versucht, ist auch nach § 218 Abs. 3°“\nSiCB strafbar (ertigegen 0OCH in NW 1950, u\n195), u\n\nAktenzeichen: 2 StR 350/57 en\nUrteil des BGH vom 4. Oktober 1957 SchwG Osnebrück\n\nur\n\n2 S4R 330/37 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strar’sache\ngegen\n\nden Stukkateurmeister Terädinand\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Tlotschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\n\n__ Verhandlung vom 2. Cktober 1957 in der Sitzung vom 4. Oktober\n\n1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Doiterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt Dr. in, der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Verireter der Bundesamwaltschaft, _ ee\nJustizangestellter in . | ee\nals Urkundsbeanter‘ der Geschä ittsstelle, ,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das.\nUrteil des Schwurgerichts in 08 snabrück \\ vom\n12, Februar 1957 \\\n\nı1,) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der An-\n\ngeklagte. des versuchten kordes in Tateinheit\nmit versuchier Abtreibung schuldig ist,\n\n2.) im Siralausspruck mit den Feststellungen hierzu.\n\naufgehoben. |\n\nESS. ein wre no\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen: &\n\nII, Die Revision des Angeklagten wird verworien.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\n\"Von Rechts wegen\n\ng\nbe\n\n‚Angeklagte mit seinem. Kraftwagen : von, rückwärte seine: auf.\n\n. ‚sie aus dem Kra nkenhaus, in. das sie eingeliefert worden\nwar, entlas sen. Wesentliche Beschwerden. werden voraussj sich! lich nicht zurückbleiben. Ihre Leibssfrucht, wurde\n\n© öffnungsbeschluß ein Verbrechen des: versuchte ordes in\n= Tateinheit- mit, einen Verbrechen. der. Versuchten Abtresbung\n\n- Zuchthaus verurteilt ; die Fahrerlaubnis. vurde entzogen\n\nm\n\nDie Ehefrau des Angeklagten verließ an 2. Juni 1956\nnach eins Streit die eheliche Wohnung und reichte Scheidungsklage ein. Durch Gerichtsbeschluß wurde ihr das Personensorgerecht für das im November 1951 geborene eheliche Kind, das bei dem Angeklagten zurückgeblieben war,\nüberiragen und angeoränet, daß das Kind an sie herauszugeben sei. Am 24. September 1956 wurde das Kird von dem\nGerichtsvollzieher abgeholt. Kurze Zeit darauf fuhr der\n\nden Rade fahrende, nichis ahnende khefrau nit voller Wucht. i\n\nan. Durch den &: prall wurde. ‚Frau rg. die im fünften\nMonat schwanger war, durch die Luft geschleudert und blieb.\n12 m von Ort üe S Angralls ent fermnt liegen. Sie erlitt us as 2\neine Gehirners chi ütterung, einen Bruch äes Schlüsselbeins\nürfungen.\n\nund eines Balsvirbels, große und tiefe Hautabsch\nsowie 'erhe ebli che Preilungen. An 3: Novenber 1956 wurde\n\nht abgetötet:\n\nGE nmurdepache hat ‘äen Angektagten,den ger Er\n\n‚zur last legte, wegen. ‚versuchten To'tschlags zu zwei. Jakreı\n\nund. die Erteilung einer neuen Fahr ‚erlaubnis, für: immer\nuntersagt. Gegen das Urteil heben die Staats ‚anwaltschaft.\nund der Angeklagte Revision eingelegt;: sie: ‚erheben ie\n\"Sachbeschwerde, der Angeklagte beanstandet auch das Ver-;\nfahren. Das Recht ;smittel der Staatsanwaltschaft ‚hat ärfolg,\n\ndas des Angeklagien ist nbsgründei.\n\na:\n\nI, Revision der SiaatsamwalischaTi.-\n\n3\n\n&\n\nDas Schwurgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandeuder Beweisführung die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte\nvorsätzlich mit dem Krafiwagen auf seine mit dem Rad Tahreude\nFrau aufgefahren ist und dabei die Möglichkeit, sie zu\ntöten, in Kauf genommen und gebilligt hat. Es hat daher\nohne Rechtsirrtun einen bedingien Tötungsvorsatz bejaht.\n\nDer Eröffnungsbeschluß hatte dem Angeklagten zum Vorwurf genachi, er habe aus niedrigen Beweggründen und heintückisch gehandelt. Das Schwurgericht verneint dies, da\nkeine \"besonders vorwerlliche versuchte vorsätzliche Tötung\"\nvorliege. Es meint, das Verhalten des Angeklagten sei zwar\nhinterhältig, da er die nichts ahnende Frau von hinten zngefahren habe; es lasse sich aber nicht feststellen, daß\n\ner \"die Tat zus Falschheit und Verschlagenheit heraus mit\n\nList und Tücke oder aus nieärigen Beweggründen begangen\"\nhabe. Zu Recht beanstandet die Revision diese. iuffassung.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichishofs\nhandel; heimiückisch, wer die Arg- vnä Wehrlosigkeit des\nCpfers zur Tai bewußt; ausnutizt. Arglos in diesem Sinne ist\ndas Opfer, das sich zur Zeit der Tat keines Angriffs des\nAöters auf sein Leben versieht und einen solchen gegenüber wehrlos ist. Dies ist hier nach den Feststellungen\nder Fall gewesen; denn Frau TB aunie nicht, daß. der\nAngeklagte mit dem Kraftwagen folgte unä nun nit erheblicher Geschwindigkeit auf sie los fuhr. Sie konnie dieser\nAngriff auch nicht abwehren oder sich ihm äurch die Flucht\nentziehen. Die Heimiücke setzt nicht voraus, daß der Täter\naus Falschheit oder Verschlagenheit mit besonderer List\noder Tücke handelt, wie das Schwurgericht annimmi; sie wird\n\n5\n\nauch nicht aadurch ausgeschlossen, daß der Täter möglicher-\n\nDUESUTL ON\n\nx\n\nEEE era\n\n}\n1\n]\n\nweise aus nicht besorders verwerflichen, vielleicht nenschlich sogar noch begreiflichen Gründen die Tat: bersht, oder\ndaß er sich zu ihr in einer raschen Eingebung und nicht\nnach reiflicher Überlegung entschließt (3BCHSt 2, 60; %,i8%,\n530). Eine Ausnehme, wie sie die Rechtsprechung des Bundesserichtshofs bei dem Fehlen einer feindseligen Willensrichtung des Täters gegenüber seinem Opfer zuläßt, liegt\nnicht vor (3GESt 9. 2385, 390).\n\nDer Taı des Angeklagten lagen auch niedrige Beweggründe\nern Kach den Feststellungen sah er, als er seine vor\n\nihn fehrende Frau bemerkie, sine Gelegenheit, an ihr seine\nWut über die Wweznahme des Kindes auszulassen, und wollte\n\ner\nauch err>ichen, daß seine Frau nicht mehr in der Lage sei,\ncas Kind zu vflegen, so deß er wieder in den Besitz des\nKindes komme, Eiernech hat der Angeklagte durch die Tai\n\nhemmungslos seine Rachsucht und Bigensucht befriedigen\nwollen und diases Zieles wegen sogar den Tod seiner Frau\ngebilligt. Er hat Lierbei alle natürlichen Hermungen und\nBindungen beiseite geschoben, die er gegenüber seiner Frau\nund Hutter des Xindes trotz aller Unstimmigkeiten beachten.\nwußte. Seine Beweggründe sind demnach besonders verwerflich\nund. verächtlich und daher niedrig im Sinne des § 211 StGB\n(BEHSt 3, 132).\n\nDas Schwurgericht führt zur Begründung des Tötungsvöorsatzes auch an, daß der Angeklagie bei seiner polizeilichen\n\nVernehmung am 24. September 1956 erklärt hat: \"Heine Ge-.\ndanken waren kurz vor dem Unfall noch so, daß, wenn meine\nFrau tatsächlich in Umständen sein sollte, dies durch die\nSchreckeinwirkung beseitigt werden konnte\". Er hält jedoch -\neine tateinheitliche Verurteilung aus § 218 StGB für nicht\n\nwöglich, da \"Gesetzesknnkurrenz vorliegt\". Den Argritt der\nRevision hiergegen ist der ärfolg nicht zu versager.\n\nDas Schwurgericht kann sich für seine Ansicht auf\neinen Teil des Schriftiuns und auf die bisherige Recirisprechung, insbesondere des Obersten Gerichtshofs für di»\nBritische Zone berufen, der § 218 StGB nicht für anwendbar hält, fails der Täter die Schwangere selbst töten will\n(vgl. Hdir 1950, 195), Zur Begründung wird ausgeführt, daß\ndie Tötung der Schwangeren notwendig auch die der Leibesirucht zur Folge habe und daher bei einen Angriff zegen\ndas Leben ier Schwangeren die Leibasfrucht. als Teil des\nmütterlichen Lebens den Strafschutz gegen eine vorsätzliche\nötung miisenieße; da die Leibesfrucht gegenüber dem Bestand unä der Gesundheit des nütterlichen Lebens eine geringere Bedeutung habe, reiche zu ihrem Schutz die Strai-\n\n2\n\ndrohung aus, die bei dem ängriff gegen das höherwertige\nRechtsguti, das Leben der kuiter, vorgesehen sei; es bestehe\ndaher kein Anlaß, darüber hinaus der Leibesfrucht einen\nweiteren Schutz zu gewähren. Die Rechtsprechung beruht dennach auf dem Gedanken, daß beim Angrif? gegen das Leben\n\nder Kutter die Leibesfrucht als Teil des mütterlichen Lebens kein gesondert geschütztes Rechtsgut sei. Die Folge\nist die Annahme der Konsumtion und damit der Gesetzeseinheit. Diese Ansicht wird vom Schrifttum zun Teil gebilligt,\nzum Teil abgelehnt (vgl. IK 7. Aufl. § 218 Anm. I, 2 wit\nHinweisen, Schönke-Schröder 8. Aufl. § 2ll Anm. IX, § 218\nAnm. IV, XII, Naurach bes. Teil, § 5 II, Bockelmann ZSiW 65,\n572, lezger, Sirafr. bes. Teil 5. Aufl. § 10 III, Wwelzel,\n\nd.Deutsche Strafr, 5. Aufl. 5. 238). Der Senat Kältl sie nicht\n\nfür begründet\n\n8\n\nDas Kkeichsgericht hai zwar früher eine vollendete Abtreibung verneint, wenn vor oder mit der Tötung der Leihesfrucht auch das Leben der Schwangeren endet (RGSt 41, 328).\nSeine Begründung, das Leben der Mutier sei eine notwenäige\nVoraussetzung des Tatbestandes der Abtreibung, hat es je\ndoch später aufgegeten unä darauf hingewiesen, daß 8 218 StER\ndie Leibesfrucht als Kein der in ihr sich entwickelnden Tersönlichkeit schützt (RGSt 67; 206). Der Bundesgerichtshof\n\n‚ist den gefolgt (BGESt 1, 278, 280). Damit entfällt aber\n\ndie Grandlage für die Annahme einer Gesetzeseinheit, Eine\nsolche liegt vor, wenn zcehrere Strafigeseize denselben Tat-\n\nbestand aufstellen und sich nur dedurch unterscheiden, daß\n\ndas eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere in engerer\nBegrenzung oder besonderer Gestaltung enthält; die eine\nStraritat muß eine, wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige Erscheinungsform der anderen sein nn 50, 117:\n22), Enischeidend für die Annahme einer Geseizeseinheit\nist somit nicht das Maß des Schutzbedürfnisses, hier das\nder leibesfrucht gegenüber dem des Lebens der Zutier; maS-\ngebend sind vielmehr die Rechtsgüter, gegen die sich der\n\n„Angrift' des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Ge-\n\n’\n\nsetz zu ihrem Schutz aufstellt. Bei § 211 SiGB iet das ge-\n\nschützte Rechtsgut das Leben des Menschen, bei § 218 StGB\ndie Leibesfrucht. Greift also der Täter das Lehen der\nSchwangeren an, dann wendet er sich auch gegen die Leibes-\n\n_£rucht, die das Gesetz als selbständiges. Rechtsgut betrachtet\n\nund schützt, gleichgültig, ob der Täter ihre Abtötung durch\nLoslösen von Zutterleib, durch Tötung im Hutterieib, oder\n\nmit dem Erlöschen des Lebens der kuiter erstrebt. Zum Schuize\ndieser beiden Rechtsgüter siollt das Gesetz auch verschiedene\n\n‚ Tatbestände auf, die sich in keiner Weise überschneiden.\n\nER\n\nÄ\ne\n3\n%\n2\n®\n“£\nhi\n\n-8-\n\nDie Voraussetzungen einer Gesetizeseinheit liegen romi:\nnicht vorz; vielmehr ist die Tat nach § 73 StGB zu beurteilen.\n\nDie Folgen, die sich für den Selbstmordversuch der\nSchwangeren, für dis Beihilfe zum Selbstmord einer Schwangeren\nund für die Tötung einer Schwangeren auf deren Verlangen\nergeben, stehen disser Entscheidung nicht entgegen. Sie\nsind nicht ungerecht, zumal bei dem versuchten Selbstmord\nder Soiwangeren sehr häufig die Voraussetzungen des § 51\nabs. 1 StGB vorliegen werden, mindestens aber die i nmahme\nerheblich verminderter Zurschnungsfühigkeit gerechilertigt\nsein wird.\n\nDie eine abweichende Meinung vertretende intscheidung\ndes früheren 3. Strafsenats vom 7. Juni 1951 - 3 SiR 282/51\n(MDR 1951, 657) windet nicht, da dieser Senat nicht mehr besteht. Das Urteil des I. Ferien-Strafsenats in BCHSt 1,\n280 (MDR 1951, 657) berichtet nur über die Rechtsprechung,\nohus selbst Stellung hierzu zu nehmen.\n\n‚Der Angeklagte hat damit gerechnet, daß seine Frau\nschwanger ‘war. Indem er sie töten wollte, hat er auch die\nAbi ;ötung ihrer. Leibesfrucht gehilligt. Er hat sich daher\ndes versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Abtreibung nach §§ 211, 218.Abs. 3,43, 73 StGB schuldig gemacht. Das Revisionsgericht kann das Urteil im Schuldspruch\nvon ‚sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\nbereits Anklage und Eröffnungsbeschluß dern Angeklagten versuchter Nord in Tateinheit mit versuchter Abtreibung zur\nLast gelegt haben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat jedoch zur Folge,\ndaß das Urteil im Strafausspruch aufzuheben iet,\n\nnn.\n\n*\n\nya\n\n“3\n\n>\n=\n\nun\n\n-9-\n\nII, Revision des Angeklagier:\na) Verfahrersrügen.\n\nDen Hilisamtrag, einen weiteren Sachverständigen Über\ndie Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören, hat das\nSchwurgericht nach 8 244 Abs. 3 StPO rechtlich zutreffend\nabgelehnt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat es auf\nGrund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen das\nGegerteil der behaupteten Tatsache, nämlich die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, Tür erwiesen erachtet. Das Gutachten des Sachversiändigen entnält nach den Urteil auch\nkeine Widersprüche. Maßgebend ist hierbei allein das in der\nHaupiverhardlung erstiattete Gutachten. Eicrnach ist sber\nasr Sachverstiänäige davon ausgegangen, daß sowohl das Fehlen\nder Einsichisfähigkeit als auch der Kangel des Temmungsvermögens die Zurechnungsfähigkeit ausschließen kann.\n\nDie übrigen Verfahr vensrügen sind offensichtlich unbegründet,\n\nb) Sachbeschweräe.\n\nDie sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung des\nGerichts, auf Grund der es die Überzeugung erlangt hat, daß\nüer Angeklagte seine Frau vorsätzlich töten wollte, ist\nrechtlich einwandfrei. Sie enikält keine Widersprüche ‚und\nVerstöße gegen Denkgeseize. Das Urteil gibt auch die Tai-\n\nsachen an, auf die das Schwurgericht seine Jberzeugung stützt.\n9 .\n\nhrlässigkeit,\n\n5.\n\nweiicl darüber, daß es keine Fi\n\n21\n\nEs läßt keiner !\nsondern belingten Vorsatz für gogeben hält. Die Irwägung,\nder Angeklagte habe sich die mözlichen Folgen seiner Fahrweise vorstellen können, soll offensichtlich nur besagen,\ndaß die siarke Erregung den.Ängeklagten nicht an dieser Srkenntnis gehindert hat.\n\nDie Strafzumessungsgründe sind ebenfalls bedenkenfrei.\nDas Schwurgericht führt ausdrücklich aus, daß es zu eine\n\n..\n\nüilderung der Strafe gelargt ist, weil der Angeklagte in erheblich verminderter Zurechnungsfähiglkeit gehandelt hai und\n\ndie Tat nicht zur Vollendung gelangt ist. Die Erwägungen, mit\n\nE15 StGB verneint, sind\n\ner Angeklagte leicht erregbar ist und die Tat in erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat, schließt dies nicht aus. Die Entziehung\nder Fahrerlaubnis ist rechtlich nichv zu beanstanden.\n\nDer Generalbundesanwalt hat Auftebung des Urteils auf die\nRevision der Siaatisanwaltschaft hin hbeanmiragt, da der Angeklagte sich des versuchten Hordes in lateinheit nit versuchter\nAbtrsihung schuldig gemacht habe.\n\nBaldus Dr. Dotierweich Scharpeuseel\nDr. Schalscha Henges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-330-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-04/2-str-330-57","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.856280+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-10-04/2-str-330-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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