{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-02_2_StR_343_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-02","aktenzeichen":"2 StR 343/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 343/57\n\n22\n60 002\nTıma Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard HB aus SEE: sort geboren\ncn GE 557.\n\nwegen Konkursvergehens u.a»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Totterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? > in Be\nder Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «EB .. 0 ”\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .. Ze.\n\nfür Recht erkannts on | in\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts in Osnabrück vom 25. Januar 1957 wird verworfen. .\n\nJedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß die Worte -;\n\n\"wegen Konkursvergehens\" ersetzt werden durch die Worte\n\n\"wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 Ko\".\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n—u un. en\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung in Übrigen wegen\nKonkursvergehens im Sinne des. § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wegen\nBetruges, wegen versuchten Betruges, wegen Vergehens gegen § 48\ndes Gesetzes über das Kreditwesen und wegen Untreue zu einer Gesamt-\n\nstraf von neun Monaten Gefängnis und einer Gelästrafe von ! 000 DM |\nverurteilt worden; die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe\n\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver- v\n'fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des ‚sachlichen.\n\n. Rechts\n\nu. zen\n\na) Die Behauptung der: Revision, das Landgericht habe\n\n' in seinem Urteil übersehen;. daß ‚es die etwa. den Angeklag-\n..;ten- ‚entlastenden Gesichtspunkte von sich aus prüfen. ‚mußte, -\n‚ist offensichtlich ‚unbegründet. Die Feststellungen” des. Gerichts:\nu über die Zurechnungsfähigkeit. des Angeklagten“ \"beruhen ‚auf de r\ngebnis. der. Hauptverhandlung und können: sich. ‚insbesondere‘ aus; ‘der :\n‚Einlassung. des Angeklagten. ergeben haben. Sie. setzten. eine. ‚Ner- me\n\nmehmung des. Intersuchungeriehtere nie Bi\n\nAuch hat äie Strafkammer nicht‘ nur auf Grund‘ des Ver- BR\n\n| haltens. des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens;\n\nsondern weiter im Hinblick. auf sein persönliches. ‚Auftreten. in\n\nder ‚Haupiverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß, hinsichtlich”\n\n\"seiner Zurechningsfähigkeit zur Zeit der Taten keine Zweifel.\nbestehen BE 26i StPO). ;\n\n_ auf ‚die, Bestimmung in E 61.Ur. 2 StPO ‚offensichtlich unbegründet:\n\nb) Entgegen der heinung der Revision nedarf es nach dem Gesetz\nnicht notwendig einer Darlegung im Urteil, auf Grund welcher\ntatsächlicher Unstände das Gericht jeweils seine Überzeugung\ngewonnen hat (5 267 Abs. 1 StPO):\n\nÜber die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen entscheidet der Natrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. So-\n\nweit die Revision in diesen Zusarinenhang mit ihrem Vorbringen zu- ®\n\ngleich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt;\n\nsich dem Landgericht nicht aufdrängen, auch noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten in ‘dem ven der Revision umschriebene\nSinne zu erheben.\n\nkann sie keinen Ürfolg haben. Denn nach dem Sachverhalt mußte en\nn |\n\ne) Über den Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen vg\n\nkonnte das Landgericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Wahr-\n\nheitsermittlung nach seinem freien Ermessen befinden. Da die\n\nStrafkamier überzeugt war, daß auch eine erneute Vernehmung des\n\nZeugen keine Aufklärung bringen werde, ist rechtlich nicht zu\n\nEu beanstanden, daß sie wiederholte. Vernehnung des. Beugen ablehnte\nu (wei. rast A 322). je\n\nu iverdies kann. äie Rüge. der Verletzung der Hicht erlichen. Auf-.\n Misrungspflächt von der Revision nicht demit begründet. werden, es.\n\\ . hätten an.den Zeugen noch. weitere Fragen gestellt. werden ‚nüssen@®\n: (BEHSt 4,125, 126); Das Nerfahren des Gerichts: ist. also auch. aus‘\n„des | Gesichtspunkt‘ nicht. zu veonptanden. Te\n\na) Der. Einwand der Revision, der Zeuge <w hätte ala Geschädigter nicht unter Ei vernommen werden dürfen, ‚ist. in Hinblick\n\n2, ) Die, ‚Eis. der Verletzung. sachlichen. Rech tse\n\n= EDER. an Un ren An Ba: m .\n\na): Die Revision vermißt. zu Unrecht eine’ Feststellung\ndes Gerichts, ob der Angeklagte sich vorsätzlich oder\n\n|\n\ngen in den Büchern. nicht fortlaufend und chronologisch‘ :\nvorgenommen, was. ‚namentlich auf. die. Geschäftsvorfälle ab. Juli, 1953\nfür: ‚die. Bankverbindung: des Angeklagten zutraf: Auch. weist. das:\n\nu 3 7 aus: der Zeit Septenber/Oktober 1953. erst in Dezember. 1953\n. „machgebucht worden sind.. Die. Strefkamer- ‚Kommt. auf, Grund\n\n.. die Bücher. des Angeklagten sowohl in dem. Nextil- als ‚auch\nin: dem Düngemittelgeschäft so unvollständig geführt. waren, daß -. I\n\nfahrlässig des Vergehens nach § 240 Abs. ! Nr. 3 KO schuldig\ngemacht hat: Denn das Urteil sagt eindeutig, daß ihm ein\nfahrlässiger Verstoß dieser Art zur Last fällt.\n\nSoweit die Revision der Meinung ist, daß ein Verschulden des Angeklagten überhaupt nicht vorgelegen habe,\nsetzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des\nUrteils in Widerspruch und ist daher unbeachtlich.. Sie\nkann nicht einzelne Vorgänge, die im Urteil geschildert\nsind, als unrichtig bekämpfen. Vielmehr ist, und zwar auch\nfür das Revisionsgericht, in tatsächlicher Beziehung das\nbindend, was der Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung in seinen Urteil feststelit. Wenn die Kevision eine. dem.\nSachverhalt des Urteils widersprechende eigene Beweiswürdigung\nvornimmt, 1äßt sie außer acht, daß sie nur die Verletzung\ndes Gesetzes rügen, also nur Rechtsangriffe erheben kann u.\n\n8: 337 Abs. 15320).\n\n: Nach den. Peststeläungen des. Urteils wurden die Aufzeich-\n\n‚eil. darauf kin, daß..die Geschäftsvorfälle mit; ‚dem ‚Güßgtahlwerk\nder Äysführungen des Sachverständigen. zu. der Überzeugung, \"daß\n\nsie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Hierbei\n\nnat das Gericht ersichtlich auf äie Zeit der Konkurseröffnung .\n‚abgestellt. Denn es sagt in diesem Zusammenhang gegenüber den\n\nVerbringen des Angeklagten, der sich mit Krankheit entschuldigt\n\nen\n\nhatte, ausdrücklich, daß er im Laufe der Jahre vor_der ‚Konkurs-.\n\n== und: einen Teil der ‚sicherungshalber übereigneten Waren frei-\n\neinwandfrei und erschöpfend., alle Tatbestandsmerkmale des ‚Be-\n= ... trugess ‚Die Tatsache, ‚saß die (u GmbH nach Konkurs-\n\n-5-\n\neröffnung nur einmal für die Dauer von etwa i4 Tagen beitlägerig\nkrank gewesen ist.\n\nHiernach ist ein sachlichrechtlicher Mangel der Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 240 Abs. i Nr. 3\nKO nicht zu erkennen.\n\nIm Hinblick auf die Vorschrift in § 260 Abs, 4 Satz 1\nSt?‘ ist es geboten, diese zutreffende rechtliche Bezeichnung der Tat in den Urteilsspruch aufzunehmeüi.\n\nb) Bei dem Betrug gegenüber der a GmbH handelte\nder Angexlagte nach den Feststellungen des Urteils mit der\nAbsicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen: Er wollte erreichen, daR ein Teil der sicherungs- .\nweise an diese Firma übereigneten Waren von dieser. ‚Preigegeben würde. Zu diesem Zwecke täuschte er ‚deren Vertreter\n\n. durch die Überreichung der. falschen Bilanzen, & der- demzu-\n\n., folge über die wehre Vermögenslage des Angeklagten‘ irrte\n\n‚gab: Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte, verpflichtet: gewesen wäre,. die: DD) GnibH. über: ihren durch‘\n. ‚Seine. Täuschung. verursachten Irrtum. aufzuklären, . ist: recht- u.\n\"lich nicht zu beanstanden. Damit: ergeben. die Urteilsgründe\" .\n\n eröffnung die ihr übereignet gebliebenen Waren zu verwerten\nsuchte \"und dabei deren linderwertigkeit feststellte, 1äßt\nauch. keinen Zweifel, saß ‚eine wirksame Sicherungsibereigmung\nauf sie vorlag. z\n\ne) Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte allerdings\nim Zeitpunkt. der Sicherungsübereignung der Waren.an die\nv X mbH bereits seine Zahlungen eingestellt- 'In-,\n\nei | Die Verurteilung wegen. Betrugsversuches, zum} ohteit $r\n‚der‘ Bank: für Gemeinwirtschaft läßt keinen sachlichrechtlichen.-\n‚Fehler. erkennen. Die mäuschungshandlung, die der Angeklagte\n“äurch. die ‚Überreichung der falschen Bilanzen vorgenommen.\nhat, ist won der Strafkamner zutreffend bereits. als An-.\n\"fang, der Ausführung des Betruges, den der Angeklagte. vorhatte, gewertet worden. Zu Unrecht sieht, \"die Revision darin nur\neine. Vorbereitungshandlung. Daß die Niederlassung: der Bank ,\nzu Für Gemeinwir tschaft in > noch mit der Angelegenheit,\n\ndessen konnte diese Tatsache die Unwirksaukeit des $icherungsübereignungsvertrages nicht ohne weiteres begrün-\n\nden; die konkursrechtliche Anfechtbarkeit hat diese Un-2\n\nwirksanmkeit nicht zur Folge.\n\nä) Nach den Darlegungen des Urteils sprechen die von\n\n‘ der Strafkammer festgestellten Tatsachen und die Lebens-\n\nerfahrung dafür, daß der Angeklagte als Betriebsinhaber\ndie Unrichtigkeit der Bilanzen gekannt hat. Das Gericht\nstellt entsprechend anschließend ausdrücklich fest, daß\n\nder Angeklagte sich darüber klar war, seine Geschäftspart-\n\nner würden durch die von ihm eingereichten bewußt falschen\nBilanzen in ihren Entscheidungen bestimmt werden. Daraus ergibt\nsich, daß der Angeklagte erkannt hatte, die Bilanzen seien\n\nfalsch, und daß er trotzdem von ihnen zu dem ange\n‚gebenen Zweck Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat\n\nalso nach der Überzeugung der Gerichte gewui 3b, daß die\nBilanzen nicht der wahren Lage seines Betriebes. ‚gerecht\n\n. würden. Unter diesen Umständen ist es. für seine \"'Täuschungshandlung’ entgegen der. Meinung. der, ‚Revision velanglos, ob, EL en\ner selbst die falschen Bilanzen 1 aufgestellt hatt ‚oder ein: en\nanderen. ° N\n\n\\ Strafkammer, daß der Angeklagte unter äiesen Umständen\n\nVereinbarung. verpflichtet war, die Vermögensinteressen.\n\n5 nu zu beanstanden wei: dazu BGEHSt 5, er\n\n-T-\n\ndefaßt worden ist und die Bank sich nicht tüuschen ließ, ist\nfür die rechtliche Beurteilung der Trage, ob Betrugsversuch\nvorliegt; nicht entscheidend.\n\nEin strefbefreiender Rücktritt von diesem Versuch\nliegt nicht vor.\n\nf)_ Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fell RO] ergeben sich keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Nach den mit der Firma vereinbarten Sonderbedingungen gingen die durch den Weiterverkauf\n vunbezahlter Kartoffeln erzielten Erlöse bezw. die daraus\nentstandenen Forderungen bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für die Lieferungen und aller Nebenforderungen\nauf die Lieferfirma TB über. Auch die getrennte Aufbewahrung der so vereinnahmten Gelder durch den Angeklagten\nfür die Firma TED wurde ausdrücklich vereinbart: Bi\ndem Umfang der Lieferungen, die über einen bloßen Einzelfall. hinausgingen und deswegen notgedrungen sich Aber.\neine gewisse, Zeit erstreckten (24 Waggons); sowie. im: Hinblick auf die eingehenden Sonderbedingungen, ‚die im. In-\n‚teresse der Lieferfirma zur Wahrung ihrer Belange‘, ‚durch:\n- den: Angeklagten vereinbart ‚wurden; . ist die Folgerung. der\n\nnei der Abwicklung. der. Kartoffelgeschäft e. zufolge ‚dieser\n\nder. ‚Firma R ) und damit für ihn fremäe Vermögensinteres-.,\n.. sen im Sinne. des § 266 StGB wahrzunehnen, rechtlich nicht\n\n8). :Zu’dem Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das\n Kreditwesen stellt das Urteil ausdrücklich fest, daß der\n\nAngeklagte zur Wiedererlangung des von der Bank gekündigten Kredits eine unwahre Bilanz eingereicht hat, unä\nzwar vorsätzlich, da er wuite, daß die überreichten Bilan-\n\nzen falsch waren. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht\nhabe bei dieser Straftat den Vorsatz des Angeklagten nicht\nfestgestellt, wie es überhaupt nicht auf die subjektive\n\nSeite des Falles eingegangen sei, ist daher unzutreffend.\n\nh) Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der ailgemeinen Sachrüge auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision\nzu verwerfen. |\n\n.BalÄUs _....... 2. Deu Dotterweich...... Schardendeel.. .....\n\nDr. Schalscha BE Menges _","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/2-str-343-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/2-str-343-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.566056+00:00"}}