{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-10-02_2_StR_339_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-10-02","aktenzeichen":"2 StR 339/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 004\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n&en praktischen Arzt Dr. med. Herbert K ED zus\nIB: sevoren an GEBE 1910 in GW (Schlesien),\nwegen versuchter Abtreibung.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 2. Oktober 1957, ‚an der teilgenommen haben: | __ FE\n\nSenatspräsident Dr. Baldüs:\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpensesl\n| Bundesrichter Dr. Schalscha =\nBundesrichter nl,\n\nals Vertreter der Bündesanwalts sone.\nJustizengestelltert | on\n\nAuf die Revision: des: Angeklagten wird das. Urteil des.\nSchwurgerichts in Osnabrück vom 9. Februar 1957,. 80- : . .\n\"weit es ihn betrifft, mit. den ‚Feststollungen. ‚aufgehoben. 2\n\nIn: diesen Umfange wird die Sache zu neuer. ‚Verkandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Strafkar mer. in. ‚Osna-\n‚brück zurückverwiesen. ET LE:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nAbtreibung unter Einbeziehung einer gegen ihn anderweitig erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gescmistrafe von einem Jahr.\nund zwei Monaten Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt und ihm für die gleiche Dauer die Ausübung des Arztberufes untersagt. | |\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung veru fahrensrechtlicher Vorsehriften sowie- die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\n\n\"Die Sachbeschwerde greift auron.\n\nDen Angeklagten ist zur Last gelegt, Ende November/Anfang\n‚Dezember 1952 an der Zeugin. Margaretha | eine Abtreibung\n\nvorgenommen oder vorzunehmen ‚versucht zu haben. Er hat den Vor--\n\nu wurf zurückgewiesen und sich dahin verteidigt, er habe, un: \"\n..5.den ihn. bedrängenden - in:.diesem Verfahren rechtskräftig:\n\n| \\ Verurteilten. - iitangeklagten sch zu beruhigen, eine harm- us.\n\n\":, „lose Untersuchung der Margaretha N 7] durchgeführt, ‚dabei.\naber. sg gegenüber den Anschein erweckt, als handle. 8\nsich. um.eine. Schwangerschaftsunterbrechung. Diese. Binlaseung\n‚hat, das. ‚Schwürgericht als Ausrede bezeichnet. und. ‚zu: ihrer '\n‚Widerlegung u.a. ausgeführt, nach dem. Gutachten. des. Sachu. verständigen Professor. Dr. Hellmuth. entspreche ‚der Prucht-\n\n. abgang am-15. Dezember 1952 mit einige Tage vorher. sinadsren-.\nin. den Rückenschmerzen und kleinen Blutungen zeitlich und den:\n\"Symptomen nach &enau einem Verlauf, wie er. nach Vornahme ‚einer,\n. Blasensprengung als typisch angesehen werden. könne.\n\nzer\n\n- 3 .-\n\nDie Berücksichtigung des Truchtabzgenges und seiner näheren\nUmstände ist aber nicht mit der an späterer Stelle des Urteils.\nwiedergegebenen Teststellung vereinbar, es sei nicht erwiesen,\ndaß der Abgang der Frucht eine Folge der von dem Angeklagten\nan der llargaretha DR ) vorgenommenen Handlungen geviesen sei: | \\\nDanach kann also die \"Behandlung\" des Hädchens durch den Ange-\n\nklagten für den eingetretenen. Erfoig nicht als ursächlich _ I;\nangesehen werden. Infolgedessen ist es denkgesctzlich nicht &\nmöglich, so, wie es das Schwurgericht getan hat, aus dem Zeit- Ä\npunkt des Fruchtabganges und.den damit verbundenen Erscheinun-\n\nun rgem-auf die Vornahme -ei ner Abtreibungshandlung durch. gen An-\n\ngeklagten zu schließen,\n\nEbenso denkgesctzlich fehlerhaft ist der von dem Schwurgericht zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten ange- =\nführte Gesichtspunkt, Tür eine nochmalige Untersuchung der\nHargaretha vu sei kein vernünftiger Grunä vorhanden gewesen.\nAuch wenn ein solcher nicht vorlag, könnte der Angeklagte;\nder ja nach seiner Angabe dem Nitangeklagten Sc» gegenüber\n‚eine Abtreibung vortäuschen wollte, eine an sich. überflüssige\n\n‚. Untersuchung durchgeführt. haben. Demnach ist der Umstand, ‚daß.\ndie Handlungsweise des Angeklagten, ‘wie er sie darstellt,\n\nunvernünftig gewesen wäre, nicht geeignet, seine Einlassung.\n\n\" auszuräumen; “ U RBB\n\n. Das gleiche gilt von den Ausführungen des Schwurgerichts\nzu der Höhe des Enigeltes, das der Angeklagte sich von. Sch\nhat zahlen lassen. Gerade die Höhe des Entgeltes, so meint das\n\nSchwurgericht, lasse erkennen, daß es eine Entschädigung, für\neinen Eingriff habe sein sollen. Damit wird jedoch. das Vor-\n\n. bringen des Angeklagten, er habe Sch» gegenüber den Anschein\n‚erweckt, ais handle es sich um eine Schvangerschaftsunterbrechung,\nnicht widerlegt; denn er könnte sich den Betrag von 350 DM,\nden er nach der Ännahme des Schwurgerichts mindestens erhalten\nhat, auch haben zahlen lassen, wenn er den Eingriff nur vorgespiegelt hätte, \"\n\nEbensowenig ist der Einwand des Angeklagien mit dem Hinweis\ndes Schwurgerichts auf die ungewöhnliche Zeit, zu der die \"Behandlung\" erfoigte, zu widerlegen. Da der Angeklagte nach\n\nseiner Behauptung so tat, als ob er einen Bingriff vornehmen\n\nwollte, kann die Ungewöhnlichkeit der Zeit kein Anzeichen\ndafür sein, daß er ihn tatsächlich vorgenommen hat.\n\nDie teils widerspruchsvollen, teils denkgesetzlich fehlerhaften Darlegungen des Urteils vermögen somit die Verurteilung\ndes Angeklagten nicht zu tragen. Aus diesem Grunde ist das\n\n- Urteil aufzuheben und die Sache an-die Vorinstanz zurück=\"-\n\nzuverweisen, wobei der Senat von der Vorschrift des g 354 Abs.\nStPO Gebrauch gemacht hat. , en\n\nDie weiteren Rügen der Revision bedürfen deshalb keiner\nPrüfung und Erörterung, insbesondere auch nicht nach der\nRichtung, ob das Urteil auf etwaigen Verfehrensmängeln beruhen -\n\n.. könnte. Pür die neue Verhandlung und Entscheidung 5 sei.. jedoch.\nauf. folgendes hingewiesen:\n\nDie Beschlüsse des Schwurgerichts vom 4. und 7. Februar\n\n1957, durch. ‚die Anträge der Verteidigung auf Zuziehung. eines.\n‚anderen oder eines weiteren. Sachverständigen zurückgewiesen\n\nürden;, entbehren ausweislich der Sitzungsniederschrift- der.\n\n2 Begründung. Eine solche ist aber. sowohl für die Zurück-,\nWeisung. von Ablebnungsgesuchen als auch von Beweisamträgen\n... erforderlich, um den Antragsteller in die Lage zu. versetzen,\n\nseine weitere Prozeßführung danach einzurichten.\n\nDie Frage, ob ein. Sachverständiger möglicherweise zu-\n\ngleich Zeuge ist, bedarf sorgfältiger Prüfung, Ist er: es,\n..80. sind gemäß § § 5 StPO die Vorschriften über den Zeugen-.\n.beweis anzuwenden. Indessen ex \"langt ein Sachverständiger nicht\n: ohne weiteres allein oder zugleich die verfahrensrechtliche.\n\nStellung eines Zeugen dadurch, daß er sein Gutachten auch auf\nBeobachtungen stützt, die er bei einer Untersuchung des An-\n\ngeklagten in einem früheren Verfahren gemacht hat,\n\nDie Zeugin liargaretha rg ist nach den bisherigen\nFeststellungen als Beteiligte im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO\nanzusehen. Von ihrer Vereidigung hätte daher nach dieser Be-:\nstimmung abgesehen werden müssen; für eine Ermessensentscheidung nach § 61 Nr. 2 StPO war kein Raum.\n\nSoweit es sich um die Klärung medizinischer Fragen,\nwie etwa die Frage der Süchtigkeit des Angeklagten handelt,\n\n\"wird’es sich für die nette Verhandlung empfehlen, die Be-\n\nweisaufnahme hierüber unter Zuziehung und im Beisein eines\n\nmedizinischen Sachverständigen durchzuführen.\n\nBaldus Dr.Dotterweich charpenseel .\n\nDr. Schalscha Henges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/2-str-339-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-02/2-str-339-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.543883+00:00"}}