{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-25_2_StR_349_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"2 StR 349/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2Z .—..\n\nIm Namen des Volkes\n\n{_ 7\nee)\nOD\n(n\n\nIn der Strafsache\ngegeniü\n\nden Schachtmeister Richard “ iD aus BED, geboren\non GE 1296 ir VE, in sieser Sache in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957, an der teilgenommen habens\n\n_ Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter. Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Si. der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung.\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nals. Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . .\nfür Recht erkannt:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. April 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, &uch über die Kosten des Rechtsmittels,.\nan das Landgericht zurückverwiesen. . .\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDem £ngeiilagten wird die in dieser Sache seit dem\n6. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nHonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzier -\nUnzucht mit seiner zur Tatzeit 16-17 Jahre alten Tochter zu\neiner Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt,\nauf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat\nsie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.\n\n1.) Die Sachbeschwerde ist bereits in der Revisionseinlegungsschrift erhoben. Deshalb können Bedenken, die sich wegen.\ndes möglicker vieise nicht fristgerechten Eingangs der Revisionsbegründungsschrift gegen die Zulässigkeit der Verfäahrensrügen .\nergeben, auf sich beruhen. Geht man nämlich bei der Prüfung. ... .\nihrer Zulässigkeit von dem Eingangsstempel des Tandgorichte. .; “\nauf der Reyisionsrechtfertigungsschrift aus, der das Datum ‚ges:\n8o Mai 1957 trägt, so scheitern sie schon daran, daß sie nicht.\nihnerhalb der in § 345. Absel StPO vörgeschrieberien Frist. Pe\nsind. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellung: BE\nurkunde ist das Urteil dem Angeklagten nach Einlegung der -\nRevision’ am 23. April 1957 zugestellt worden. Die Revisionsbearündungstrist endete sonach mit Ablauf ‚dee 1. Mai 1957. u\n\nIndössen. ist nicht unzweifelhaft, ob der ne ec:\nstenpel. des Landgerichts den Tag. des Eingangs (der Revisionsrechtfertigungsschrift zutreffend wiedergibt. Unter dem en\nEingangsstempel befindet sich nämlich ein - vermutlich - ‚von\ndem Beamten der Geschäftsstelle der Strafkammer unter acm\nDatum des 7. mai 1957 gefertigter Vermerk, wonach die \"Akte\nheute von StA > zurückgefordert\" ist. Ist diese Datumsangabe\n\ngesetzlich möglich. Der Umstand, daß daraus gegebenenfalls auch. ® 3\n\nrichtig, so ist die Revisionsrechtfertigungsschrift rechtzeitig\nbeim Landgericht eingegangen:\n\nWelches der beiden Daten das zutreffende ist, bedarf jedoch\nkeiner Entscheidung. Auch wenn man zugunsten des Angeklagten annimmt, daß die Begründungsfrist gewahrt ist, können die Ver- i\nfahrensrügen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.\n\nDie Begründung des Vorwurfes mangelnder Aufklärung ent- B\nspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs,2 Satz 2 StPO. Die i\nRevision hat es unterlassen, diejenigen Beweismittel zu be- \\\n\nzeicimen,. deren.sich-nach. ihrer. Auffassung- die.Strafkammer - er.\nhätte bedienen sollen. i\n\nDer von der tevision weiterhin gerügte Verstoß gegen\nden Grundsatz \"in dubio pro reo\" (im Zweifel zugunsten des\nAngeklagten) liegt nicht vor. Die Strafkammer war, wie die\nUrteilsausführungen mit Sicherheit ergeben, von der Schuld\ndes Angeklagten überzeugt. Nur wenn sie daran noch Zweifel\ngehabt und den Angeklagten trotzdem verurteilt hätte, würde\nsie den von der Revision angezogenen Grundsatz verletzt haben.\n\nIm übrigen sind die tatsächlichen Folgerungen, welche”\näie Strafkammer aus ihren Feststellungen abgeleitet hat, derik-\n\nandere Schlüsse hätten gezogen werden können, rechtfertigt nicht\nden Vorwurf einer Verletzung des § 261 StPO. Eiernach entscheidet\nder Tatrichter über das Ergebnis der Beveisaufnahme nach seiner\n\nfreien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft ten Überzeugung. =\n\n2. ) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde Sb\nhat zum. Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Tatbestand u\ndes § 174 Nr,1 StGB ist sowohl zur äußeren wie zur inneren. ls\nTatseite rechtsirrtumsfrei dargetan. Br\n\ngelegt. Es heißt dazu nur, infolge der Erkrankung des. Angeklagten\n\nzuzustimmen, daß im Hinblick hierauf und auf die Erkrankung. u\n‚des ‚Angeklegten auch nach Verbüßung der jetzt erkannten Strafe\n‚an: ‚sich- mit weiteren Straftaten auf sexuellem Gebiet‘ gerechnet\nwerden ı muß, Du\n\nAuch Ger Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Die\nerheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nim Sinne des § 51 Abs.2 StGB hat die Strafkammer sowohl bei\nder Wahl Ger Strafart wie auch bei der Bemessung der Strafhöhe berücksichtigt.\n\n3.) Hingegen gibt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Daß die öffentliche Sicherheit, wie § 42 b StGB\nes verlangt, diese Maßnahme erfordert, ist im Urteil nicht darmüsse mit Wahrscheinlichkeit mit neuen erheblichen Straftaten\ndes Angeklagten auf sexuellem Gebiet nach der Verbüßung seiner F\njetzigen Strafe gerechnet werden; die öffentliche Sicherheit eTr- \\\nfordere daher seine Unterbringung, zumal die Gefahr, die Ger-Angeklagte für sie bilde, auf mildere Weise nicht beseitigt\nwerden könne.\n\nDiese Begründung reicht zur Anwendung des § 42 b StGB: Br\nnicht aus. Zwar hat der Angeklagte sich zweimal, und zwar jeweils.\nin nicht unerheblichen Umfange, an seiner heranwacksenden- Tochter Eu\nin.unzüchtiger Weise vergangen. Ersichtlich hat auch die: ver: ,\nne eines nicht geringen Teiles der ersten Strafe: keinen '\n\nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht, da er schon vier Wochen .\nnacli der Entlassung aus der Strafhaft sein unzüchtiges Treiben .\nerneut begonnen hat. Deshalb ist der Strafkammer.; zwar darin’ ie\n\n' Indeasen darf nicht übersehen werden, daß der heute. en\n61 Jahre alte Angeklagte sich bis zu der ersten Verfehlung an.\nseiner Töchter im Herbst 1955 einwandfrei geführt und daß. ,,\n\nwägungen. beruht. Aus diesem Grunde ist der Revision, soweit\n\ner allein ihr auf sexuellen Gebiet in strafbarer Weise zu\n\nnahe getreten ist. Sein bisheriges Verhalten spricht also dafür,\ndaß durch die - etwaigen - neuen erheblichen Straftaien, nit denen\ndie Strafkammer für die Zeit nach Verbüßung der Strafe rechnet,\ndie Tochter vorab, wenn nicht gar ausschließlich gefährdet ist.\nDieser Umstand hätte die Strafkammer veranlassen müssen, hier\nbesonders eingehend und sorgfältig zu prüfen, ob der in Zukunft\nvon dem Angeklagten ausgehenden, auf eine einzelne Person beschränkten Gefahr nicht auf andere Vieise als durch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begegnet werden kann.\nDaran fehlt es. Die mehr formelhafte Wendung; die Gefahr könne\n\nauf mildere Weise nicht beseitigt werden, kann bei der Hegchaeren MH\n\nSachlage, wie sie hier gegeben ist, nicht genügen. Nicht zu Unrecht weist die Revision auf die nach ihrer Angabe von dem Sachverständigen aufgezeigte Köglichkeit hin, nach der Strafverbüßung\nVater und Tochter nicht in derselben Wohnung zu belassen,\nsondern sie räumlich so voneinander zu trennen, daß dem Ange-\n\n‚klagt ‚en ‘der Weg, auf dem er sich bisher unter Ausnutzung der. genein- |\n\nsamen Wohnung seiner Tochter genähert hat, fortan versperrt,\nist. Daß. die Strafkammer eine solche oder ähnliche \"milderet\nöglichkeit ge yrüft und erwogen hat, jassen die Urteils gründe\n‚nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der -\n. Lage: festzustellen, ob die von der Strafkammer angeordnete\nUnterbringung des Angeklagten euf rechtlich zutreffenden Er-\n\n‚sie sich gegen die Anordnung der Unterbringung wendet,\n\nun nennen rn oe m\n\nstattzugeben, während sie im übrigen zu verwerfen ist.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseei\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/2-str-349-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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