{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-25_2_StR_336_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"2 StR 336/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 00€\n\n2 StR 3536/57\n\nu mn mn mn.\n\nInNamex des Veo'kes\nIn der Strafsacke\ngegen\nden Dachdeckermeister August Robert Gustsv_W us\ngeboren zn dm | 3ez. 7\nnur Zeit in Untersut shalt,\n\nwegen Nötigung Uo8o\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesriichter Scharpenseel\nBundesrichter PDr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhaudlung,\nOberstastsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter de? Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter rad\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichtis in Bremen vom\n3. April 1957 mit den Fesistellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent--\nscheidung, auch über Gie Kosten des Rechtsmit--\ntels, an das Schwurgericht zurückveiwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das bezeich-\n\nnete Urteil wirä verworfen. Der Angeklagte het\ndie Kosten seines Rechismiitels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluß ein Verbrechen des versuchten Totschlags zur\nLast legte, wegen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanvalischaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie erheben die Sachbeschwerdes der Angeklagte beanstandet auch\ndas Verfahren, Die Revision der Staatsanwaltschaft ist degründet, die des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI, Revision der Staatsarwaltschaft;s\n\nGegen den Vorwurf des versuchien Totschlags brachte der\nAngeklagte vor, er habe nicht den Willen gehabt, Gerda\nZEED 1. der Axt zu töten; er habe keinen Hieb geführt,\nsondern die Axt mit den Wortens \"Jetzt spalte ich Dir den\nSchädel,\" nur in die Nähe des Kopfes der u gebracht,\num sie zu erschrecken, Das Schwurgericht hat in einer recht--\nlich nicht zu beanstandenden Beweisführung die Überzeugung\nerlangt, dieses Vorbringen entspreche der Wahrheit, der\nAngeklagte habe keinen Tötungswillen gehabt. Es hat daher\nzu Recht den Tatbestand eines Verbrechens des versuchten,\nTotschlags verneint.\n\nDer Angeklagte wollte, wie das Urteil ausführt, durch\ndie Gewaltanwendung und durch die Drohung mit Erschlagen\nGerie GEB an dem Verlassen des Zimmers hindern, sie\ndarüber hinaus von- ihrem Entschluß zur Trennung abbringen\nund zur Fortsetzung des Verhältnisses nötigen und schließlich\nsie zur geschlechtlichen Hingabe zwingen, Er erreichte, daß\nGeräa 2 das Zimmer nicht verließ, sich zur Aufrechterhaltung der Beziehungen bereiterklärte und unter dem\nEindruck der Mißhandlungen und der Dronungen ihm den Beischlaf gestattieie, obwohl ihr sein Verlisgen zuwider wAro\n\nm. en nn nn u\n\neo\n\nun\n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, das Vorgehen des\nAngeklagten erfülle den Tatbestand der gefährlichen Körververletzung, der Bedrohung, der Trelneiisberavhung und der |\n\nNövigung. Es verurteilt ihn jedoch nur wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Taseinheit mit Nötigung. da seiner Ansicht nach die Bedrohung und die Freiheitsberaubung als\nMittel der Nötigung in dieser aufgehen. Zu Rechi beanstan--\ndev die Revision diese rechtliche Beurteilung der Tat des\nAngexiagten als fehlerhaft und als nicht erschöpfend.\n\nKeinen Bedenken begegnet die Annahme, der Angeklagte ” ®\nhabe Gerda ZB mittels eines gefährlichen Werizeugs\nund einer das Leben gefähnrdenden Behandlung mißhandelt und\nsich dadurch einer gefährlichen Körperverletzung schuldig genacht. Daß er erkennt hat, seine Behandlung gelährde das\nLeben der zZ : stellt das Urieil Test. Chne Rechtsfehler bejaht das Schwurgericht auch den äußeren und !maeren\nTatbestand der Bedrohung und der Freiheitsberaubung.\n\nDie Nötigung findet es darin, daß der Angeklagte durch\nGewaltanwendung und durch Drohung mit Erschlagen Gerda z»\n7) zum Verbleiben im Zimmer, sur Erklärung, ‚das Verhältnis nit ihm fortzusetzen, und zur geschlechtlichen Hingabe\ngenötigt hat. Der Angeklagte hei verschiedene Ziele verfolgt$ hiernach hat sich auch die rechtliche Beurteilung\nzu richten, Zutreffend hält es das Schwirgericht für genügend,\nGaß der Angeklagte Furcht vor der Verwirklichung seiner Drohung hervorrufen wollte, da das Gesetz nicht fordert, daß\ndie Bedrohung ausführbar ist und der Täter sie wahrmachen\nwill (RGSt 3, 2625 4, 10). Es nimmt auch ohne Rechtsfehler\nan, dat, falls die Drohung Ger Nötigung dient, zwischen Bedrohung ınd Nötigung Gesetzeseinheit besteht und daß der\nTäter in diesem Falle nur wegen Növigung strafbar ist\n\nff\n\n\"RGSt 54, 288). Das gilt jedoch nicht auch für das Verhältnis der Freiheitsberaubung zur Nötigung. Soweit die Nötigung\nsum Zwecke der Freiheitisberaubung geschieht, ist der Täter\nallein wegen Freiheitsberaubung zu besirafen, da § 239\n\nSGB als Sondervorschrift der aligemeinen Norm des § 240\nSiGB vorgeht. Geht jedoch der Vorsatz des Täters darüber\nhinaus und will er nun die Freineitsberaubung auch als Mittel zur Erreichung eines weitergehenden Zweckes bemwizen,\nliegt Tateinheit zwischen Freiheitsheraubung und Nötigung\nvor (R4St 25, 1475 31. 501 55, 2539). Dies ist hier, abge--\nsehen von der Erzwingung des Gceschlechtsverkehrs, insoweit\nder Fall, als der Angeklagte Gerda nn] nötigen wollte,\nihre Trennungsabsicht aufzugeben und das Verhältnis fortzusetsen. Dieses Ziel hat er nicht erreicht, sie vielmehr\nnur zu einer ihrer wirklichen Absicht nicht entsprechenden\növklärung zwingen können. Damit hat er hier nur den Tatbestand einer versuchten Nötigung erfüllt. Zwischen ihr und der\ngefährlichen Körperverletzung ist Tateinheit ebenfalls mögliche\n\nDas Urteil führt aus, daß die geschlechtliche Hingabe\neine abgenötigte Handlung gewesen 'sei, der Gerda zu\nsich \"nach lage der Dinge einfach nicht hat widersetzen\nkönnen, die sie also hat vornehmen müssen\", Die Revision\nmeint, es läge ein Verbrechen der Notzucht vor, da Gerda\nAED sich nur unter dem Eindruck der Drohungen dem\nAngeklagten hingegeben nanez das Schwurgericht habe daher\nrechtlich fehlerhaft § 177 StGB nicht angewendet. Dem ıst\nbeizutreten. Es ist, wie auch die Revision vorträgt, rechtlich one Bedeutung, daß der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr selbst keine Gewalt oder Drohung mit ürschlagen\ngebraucht hat; denn tatbestandsmäßig im Sinne des § 177\nSiGB ist auch die Gewalt oder Drohung, die nur darauf ababsielt, das Opier zum Fnischluß zu bewegen, seinen Widerstand aufzugeben (Urteil des erkennenden Senats in NJW 1957,\n\n1070). Hier hat der Angeklagte von Gerda > naeh Wiederholung seiner Drohung mit Erschlagen die geschlechtliche\nHingabe geforderi. Diese ist seinem Verlangen, obwohl es ihr\nzuwder war, unter der Einwirkung des vorherigen Geschehens\nund der neuen schweren Drohung nachgekommen. Der Angeklagte\nnıßte nach den Feststellungen, daß sie nur unter diesem\nDruck ihren Widerstand aufgab und sich fügte, und er wollte\ndies auch. Hiemach ist aber der äußere und innere Tatbestend der Notzucht erfüllt. Dem sieht nicht entgegen, daß\nGerda Oo) früher einmal der Gewerbsunzucht nachgegangen ist; denn ohne die Drohung des Angeklagten wäre sie\njetzt nicht gewillt gewesen, mit dem Angeklagten geschlechtich zu verkehren. Soweit der Angeklagte hierbei. auch den\nMashyastand der Nötigung erfüllt hat, entfäilt eine Verurteilung hierwegen, da § 240 StwB gegenüber der engeren\nSondervorschrift des § 177 StGB zurücktritt (RGSt 65, 337).\n\nDas Urteil war somit wegen der fehlerhaften rechtlichen Würdigung aufzuheben, Bei der neuen Verhandlung und\nEntscheidung wird die Strafkammer auch prüfen müssen, ob\nnicht das Verbrechen der .Nstzucht als neue selbständige\nHandlung zu betrachten ist. Der Angeklagte hatte durch\nseine Mißhandlungen und Drohungen erreicht, daß Gerda\nI) im Zimmer blieb und erklärte, bei ihm bleiben und\ndie Beziehungen fortsetzen zu wollen. Beide hatten sich\nhierauf beruhigt. Nach Abschluß dieses Teiles seines Vorgehens bedrohte der Angeklagte während des Kaffeetrinkens\nneueräings Gerda ZGB vnä erreichte dadurch ihre geschlechtliche Hingabe. Hiernach liegt es nahe, daß hier der\nAngeklagte mit einem neuen Vorsatz hendelte, demnach Tatmehrheit zwischen dem Verbrechen der Notzucht und den vorhergehenden strafbaren Handlungen gegeben ist.\n\n2\n\n1X.)\n\ny\n\nung\n\nna\n\nas 2.0\n\na nn\n\nDas Schwurgericht wird weiter zu prüfen haben, ob, wenn\nes zu denselben Feststellungen kommt, auch bei der versuchten\nNötigung ein besonders schwerer Fall vorliegt.\n\nII. Revision des Angeklagtens\n1.) Verfahrensrügen.\n\na) Die Tochter des Angeklagten, Frau Erika xD. war\nam 7. November 1956 von dem Untersuchungsrichter als Zeugin\nvernommen worden, nachdem sie nach Belehrung über ihr Zeug\nnisverweigerungsrecht sich zur Aussage bereiterklärt hatte.\nIn der Hauptverhandlung hat sie die Aussage verweigert.\nHierauf hat das Schwurgericht den Richter, der sie vernommen hatte, als Zeugen gehört und ihm zur Unterstützung seines\nGedächtnisses die Niederschrift über die Vernehmung der\nam 7. November 1956 vorgehalten. Dieses Verfahren ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden (BGHSt\n2, 993 10, 77). Die Rüge der Verletzung der §§ 250, 252 StPO\nist daher unbegründet,\n\nb) Fehl geht die Rüge, das Gericht habe gegen § 261\nStPO verstoßen. Die Revision wendet sich mit ihrem Vorbringen hierzu in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtere und demit gegen -die Anwendung des sachlichen Rechte,\n\n2.) Bachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung 1&ßt im Schuldspruch keinen Rechtefehler\nzu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Daß das Schwurgericht den Angeklagten nur wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt hat, beschwert ihn nicht. Die\nRevision greift hier allein die Feststellungen und die rechtlich nicht zu beanstandende Beweistührung Ges Tatrichtere\nans dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\na EL EEE RE RT ET ne\n\n!g\n\n“u\n\nAuch die Strafzumessung ist bedenkenfrei. Die Erwägungen.\nmit denen das Schwurgericht einen besönders schweren Fall\nder Nötigung bejaht, sind rechtlich fehlerfrei. Das Schwurgericht durfte, auch wenn der Angeklagte noch keine Freiheitsstrafe erlitten hatte, dessen Neigung zu Gewalttätigkeıten als Begründung für die Verhängung einer empfindlichen\n\nStrafe heranzienen.\n\nDex Ceneralbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwalt.-\nschaft vertreten. e\n\nBaldus DroDetterweich Scharpenseel\n\nDr.Schalstha - Menges\n\nm nn m nn 000","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/2-str-336-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/2-str-336-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.982200+00:00"}}