{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-20_2_StR_508_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-20","aktenzeichen":"2 StR 508/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- 2265\n\nIm Nanen des Volkes.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n'. die Witwe Elisabeth Z eb. 1 aus CB z>-\nboren am iD 90° in >»\n\n2, die Witwe Anna S a aus ——\n@B geboren an 1897 in ö TB.\n\nwegen leineids u.8\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n8. Jenuar 1958, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter #rof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scherpenseel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iin\nals Urkundsbeaüter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamıt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Gießen vom 20. September 1957\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen:.\n\n“ Von Rechts wegen\n\nDie Strafkarmer hat die Angeklagten wegen Meineids in\nTaveinheit mit Betrug verurteilt, die Angeklagte Sg\nzu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten,\näie Angeklagte zu zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten mit Strafeussetzung zur Bewährung. Sie hat den\nAnscklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nzwei Jahren bezw. eines Jahres aberkannt und sie für dauernd\nunfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund rügen die Verletzung sachlichen Rechte. Die Sachrügen\nführen zur Aufhebung des Urteils in .vollem Umfange; einer\nErörterung der Verfahrensrügen bedarf? es daher nicht.\n\nI. Zur 2evision_ der Angeklasten ZU.\n\n1. Die Verurteilung wegen Meineids begegnet zur inneren\nTatseite durchgreifenden Bedenken. Die Feststellungen der\nStrafkaıner beschränken sich insoweit auf die allgemeine\nWendung, die Angeklagte habe hinsicktlich der Beschimpfungen\nbewudt und vorsätzlich falsch gesckworen, demit die Mitangeklagte I) ihren Räumungsrechtsstreit gewinne (UA Bl. 7).\nTie Annahme vorsätzlichen Handelns steht hier jedoch in einen\nnicht auszuräumenden Widerspruch zu den sonstigen Festetellungen,\ndie die Strafkamser getroffen hat. Denn danach war die \"anlagemäßig geistig beschränkte\" Angeklagte \"nicht in der Lage,\ngenügend zwischen der weiter zurückliegenden eigenen Wahrnehmung und den immer wieder mit Emphase vorgebrachten Be- .\nhauptungen und Verärehungen der Mitangeklagten sg» zu unterscheiden\" (UA Bl. B), War dies aber der Fall, so kann die\nAngeklagte auch nicht das Bewußtsein gehabt haben, die von ihr\nbekunleten unä beschworenen Tatsacıen hätten sich in Wirklichkeit\n\n. Br AAN Y .\n\nanders abgespielt. Das gilt umsomehr, als die Strafkamner weiter\nfeststellt, sin etwa bei der Angeklagten noch vorhardenes iirinnerungsbild an Einzelheiten aus der Fülle der Hausstreitigkeiten habe in dem ständigen Redestrom der Mitangeklagten\nsu untergehen müssen (UA Bl. 5). Auf keinen Fall hätte\nsich die Strafkarıer angesichts solcher Feststellungen mit\nder. oben wiedergegebenen allgemeinen Wendung begnügen dürfen.\nSie hätte mindestens näher darlegen müssen, weshalb sie den-\n„noch bei der Argellagten das Bewußtsein, die Unwahrheit zu\nsagen, für vorliegend ansah.\n\nDie Verurteilurg wegen Leineids kann somit nach den\nbisherigen Feststellungen nicht bestehenbleiben. -\n\n2. Die Aufhebung des Urteils insoweit zwingt zugleich\nauch zur Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen '\nFrozeßbetruges. Auch ge;;en diese bestehen im übrigen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken. Zwar sind Täuschungshandlung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden zur äußeren Tatseite ausreichend festgestellt. Die Angeklagte hat\nin dem von der lüitangeklagten Sp gegen Frau ]\nangestrengten Räumungsrechtsstreit als Zeugin objektiv\nfalsch ausgesagt und dadurch den Prozeßrichter mitbestimmt,\nFrau ii) iu ersten Rechtszug zur Räumung zu verurteilen.\nDaß sich Gie Angeklagte der Unwahrheit ihrer Bekundungen\nund damit der Täuschung such bewußt gewesen ist, ist jeoch, wie bereits ausgeführt worden ist, nicht festgestellt. Vor allem aber ist den Urteilsgründen nicht zu entnetlmen, daß der mit dem Räumungsurteil erstrebte Vermögensvorteil ein rechtswidriger war und sich die Angeklagte\nder Xechtswidrigkeit dieses Vorteils auch bewußt gewesen -\nist. Aus der allgemeinen Wendung, das erstrittene Urteil\nhabe nicht Gen Tetsachen entsprochen, ergibt sich dies js-\n\n‚ adenfalls nock nicht. Darüber, ob ein Vermögensvorteil\n\n= mm (|| over ||| nn\n\n.—n van\n\n4A -\n\nrechtswidrig ist oder nicht, entscheidet allein das sach-\n“iche Recht. Ist nach ihm ein vermögensrechtlicher Anspruch\nbegründet, so wird er nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil\nsich der 3erechtigte bei der Durchsetzung seines Anspruchs\nuneriaubter Mittel bedient. Dies gilt auch dann, wenn der\nBerechtigte in einem Rechtsstreit unredliche, auf Täuschung\ndes Richters zielende Mittel anwendet, um etwaige Schwierigkeiten. die der Verwirklichung seines Anspruchs entgegenstehen,\nzu beseitigen (s. dazu BGHSt 3, 1605 BGH 1 StR 621/52 vom 10. Februar 19535 BGH 4 StR 57/52 vom 7. Mai 1953; BGH 1 StR 278/56\nvom 26. Oktober 1956).\n\nDie Strofkamner wird nach elleden zunächst festetellen müssen, ob die Räumungsklage nach sachlichem Recht unbegründet war. War dies der Tall, so wird sie weiter zu\nprüfen haben, ob auch die Angeklagte den'Räumungsanspruch\nfür unbegründet gehalten hat und sich damit der Rechtswiärigkeit des mit der Klage erstrebten Vermögensvorteils bewußt gewesen ist. Dazu besteht hier umsomehr Anlaß, als\nauch Frau ÜGWD nach den Feststellungen nicht unerhebich geschimpft hat. Die Angeklagte hatte überdies nicht\nden gleichen Sinblick in die streitigen Verbältnisse wie\ndie Mitangeklagte su: sie galt außerdem als geistig\nbeschränkt und im allgemeinen für nicht erinnerungsfähig\nund war dem Binfluß ihrer Nitangeklagten weitgehend unterworfen. Angesichts solcher Umstände wird die Strafkammer\ngegebenenfalls auch erwägen müssen, ob sich die Angeklagte\netwa nur der Beihilfe zum Prozeßbetrug schuldig gemacht hat.\n\n3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird .\ndie Strafkaemner schließlich ferner die Anwendung des § 51 -\nAbs. 1 StGB in ihre Betrachtung einschließen müssen. Ihre\nbisherigen Ausführungen hierzu sind nicht eindeutig, Bei\n\nder Augeklagten können Zinsichtsfähigkeit und Hemmungsfähigkeit, jede für sich, nur erhevlich vermindert gewesen sein. ug kann bei ihr abe: auch dio Unterscheidungsfähigkeit una demit die <insichtsfühigkeit garz gefehlt\nhaben,\n\nYı Zur Revision der. Angeklagten Sn\n\nDie Verurteilung wegen Prozeßvotruges kann aue den\nbereits zur Revision der Hitangexlagten ZW aufgezeigten allgemeinen Gründen nicht be:tehenbleiben. Es ist\nweder festgestellt, daß der von der Angeklagten Sp\nnit der Röumungeklage erstrebte Vermögensvorteil objektiv\nrechtswidrig war. noch ergibt sich aus den Urteilsgründen\nnit ausreichender Sicherheit, mag dies auch hier wesentlich\nn#.her liegen, daß sich die Angeklagte der Unbegründetheit\nihres Anspruchs und demit der Rechtswidrigkeit des von ihr\nerstrebten Vorteils bewußt gewesen ist,\n\nDie durch diese Yängel bedingte Aufhebung des Urteils\nauch gegen die Angeklagte sus» ergreift notwendigerweise\nzugleich die teteinheitliche Verurteilung wegen Meineids,\nobnohl diese keinen kechtefehler aufweist. Was die Revision\ngegen sie vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die\n\n*\n\n-6-\n\nBeweiswürdigung unzulässig oder ofrensichtlich unbegründet,\n\nBusch Scharpenseel Dr. Schalscha\n\nLenges Lang-Ninrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-20/2-str-508-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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