{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-18_2_StR_52_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"2 StR 52/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"re\nStR 52/57 <2.u 01€\n\nIn Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Paul 8 aus BED, geboren\nam 915 in K ,\n\n2. den Kaufmann Heinz B EEEEEND aus BE, dort\ngeboren am 1912,\n\n3. den äftsführer Her aus BED\n‚ geboren am 1911 in Dim,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrickter Scharpenssel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisiizende Richter,\nBundesanwalt\n\n. als Vertret\n\nJustizangesteilter\n\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle,\n\nBundesanwaltschaft,\n\nin der Sitzung vom 20. Septenber 1957\n\nfür Recht erkamt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Bremen vom\n27.April 1956 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKR 2\n\n-\nFe\n\nGründe:\n\nm a we wer armen mut tun ade tes een\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Sch una\n>> wegen gemeinschaftlicnen Betruges zu Gefängnisstrafen von je einem Jahr und sechs monaten und den Angeklagten > wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen co erkannten Freiheitsstrale\nhai sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten beanstanden\ndas Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Verfahrensrügen:\nI. Zur Revision des Angeklagten Egg.\n\n1.) Die von der Revision geäusserten Bedenken gegen die Verfassungsmässigkeit der in §§ 24 Abs. 1 Nr.\n2, 74 Abs. 1 GVG getroffenen Zuständigkeitsregelung\nsind, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, unbegründet (BGHSt 9, 3675 BCH 5 StR 382/56\n\n‚ vom 11. Dezember 1956). Der Senst tritt diesen Entschei-\n. dungen bei. |\n\n2.) Die Rüge, die hier erkennende (Große) Strafkammer I des Landgerichts in Bremen sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), stützt der\nBeschwerdeführer nach seiner Erklärung vor dem Senat\nnur noch auf die Mitwirkung der Hilfsschöffin PB;\nsie ist gleichfalls unbegründet.\n\nDie fitwirkung der Hilfsschöffin EEE ansiclıe\n\ndes für den ersten Verhaudlungstag in dieser Strafsache\n(9. April 1956) ausgelosten Hauptschöffen Tg entisprach dern Gesetz. |] hatte der Geschäftsstelle\ndes Landgerichts am ı9. Würz i956 fernmündlich mitgeteilt, das er aus beruflichen Gründen un der Sitzung\nvom 9. April 1956 nicht teiläuehmen könnte; fails wider\nErwarten in seinen geschäftlicken Dispositionen eine\nEnderung eintreien soilte, werde er diese Verüinderung\nam 23. März 1956 mitteilen. Diese £rklärung hat der\nStrafkanmervorsitzende dahin ausgelegt, da der Hauptschöffe HM bereits am 19. März 1956 für die\nSitzung vom 9. April 1956 endgültig verhindert war. Er\nhat daraufhin am 23. März 1956 die iadung der Hilfsschöffin > zum 9. April 1956 angeordnet und damit zugleich den Hinderungsgrund des Hauptschöffen als,\nausreichend anerkannt. und ihn von der Dienstleistung\nan diesem Termin entbunden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedurfte es in dieser Nichtung nicht.\n\nGegen die hier vom Strafkammervorsitzenden getroffenen Entscheidungen sind aus Rechtsgründen keine\nBedenken zu erheben. Die Auslegung Ger Erklärung eines\n‚Hauptschöffen, mit der dieser seine Verhinderung am\n\n. Sitzungstage mitteilt, und die Entscheidung, ob der an- \"\ngegebene Hinderungsgrund als ausreichend anzuerkennen ist,.\n\nobliegen allein dem pflichtgemäßen örmessen des Vorsitzenden (88 77 Abs. 3, 54 Abs. 1 GVG). Soweit er - und\n.das steht hier außer Frage - von der ihm in diesen Vorschriften einger&umten Befugnis keinen pfiichtwidrigen\nGebrauch nacht, ist seine entscheidung der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht nicht zugänglich. Die gegenteilige Auffassung der Revision würde zu einer Unsicher-\n\n.\n\nwer\n\nzu berufen, der nach den Eintragungen in der Liste dem \", 5\nBun erklärung als letzter zur Dienstleistung herangezogen wor=;.\n\n.... Unterlagen die Hilfsschöffin ra. Mit ihrer gegen-\n\n‚ der Revision nicht zu beanstanden,\n\n2. Hilfsschöffin a bei einem Konkurrenzunternehmen\n’. ‚des Angeklagten BED kann zu keiner gegenteiligen\n\n—A-\n\nheit führen, mit der das Hauptverfahren nicht belastet\nwerden darf. Ob der ausgelosie Hauptschöffe an der wWitwirkung in der Sitzung verhindert und durch einen Hil?’sschöffen zu ersetzen ist, muß nach Möglichkeit und von\nvornherein zweifelsfrei sein.\n\nDie Berufung des Hilfsschöffen erfolgte auch nach\nder vom Gesetz vorgeschriebenen Reihenfolge. Wird, wie\nes hier der Fali war, die Zuziehung eines anderen als\ndes zunächst berufenen (Haupt-) Schöffen zu einer einzelnen Sitzung erforderlich, so bestimmt sich nach der\nReihenfolge der Hilfsschöffenliste, welcher Hilfsschöffe\nheranzuziehen ist (§§ 49 Abs. 1, 44 GVG). Maßgebend ist\ndafür der Zeitpunkt, an dem die Verhinderungserklärung\ndes Hauptschöffen HD >ei der Geschäftsstelle des\nlandgerichts einging. Die Tatsache, daß der Vorsitzende .\ndie erforderlichen Verfügungen nicht an demselben Tage\nsöndern erst etwas später getroffen hat, ist ohne Bedeu- ;\ntung. Nach § 49 Abs. 1 GVG. war derjenige Hilfsschöffe +.\n\nHilfsschöffen folgte, der. vor Eingang der Verhinderungs- Fun\nden war (BEHSt 9, 203, 207). Das war nach den ‚vorliegenden\n\nteinigen Behauptung kann die Revision nicht gehört werden.:.... 5\n\n. Die Mitwirkung der Hilfsschöffin oO ] in der Verhand- .'. E.\n\nlung gegen den Angeklagten ist somit entgegen der Ansicht;\n\nDer Hinweis auf eine mögliche Beschäftigung der.\n\nAuffassung führen. Dieser Unsvand bitte allenfalls 2\neiner Ablehnung als Richter führen xönnen; der Beschwerdeführer hat jedoch kein Ablehnungsgesuch angebracht.\n\ni.) Die Rüge, die Strafkammer sei wegen der Mitwirkung\nder Hilfsschöffin PM nicht vorschriftsmäßig besetzt\ngewesen, entspricht nicht der Form des § 5344 Abs. 2 Satz 2\nStTFO unä ist deshalb unzulässig. Die vom Beschwerdeführer\nnach Ablauf der Revisionsbegrändungsfrist (§ 345 Abs. 1 y\nStPO) mit Schriftsatz vom 28. März 1957 vorgetragenen\nTatsachen können bei der Entscheidung nicht verwertet werden.\n\nSoweit die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts auch auf die Mitwirkung des Gerichtsassessors BD unäü des Hilfsschöffen mg gestützt\nwar, hat sie der Beschwerdeführer nach seiner örklärung\nvor dem Senat nicht mehr aufrechterhaiten. Das gleiche:\ngilt für die Verfahrensrügen zu Nr. 2, 6, 7 und 11 der\nRevisionsbegrindungsschrift vom 9. Oktober i956.\n\n2.) Die Strafkammer hat die Zeugin Magdalene Sch\nnach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen, \"da sie\" - wie\nes in der Sitzungsniederschrift heißt - \"die Ehefrau des\n\nAngeklagten Sch» ist\". Die Revision hält diese Begründung u -\n\nfür nicht ausreichend, weil die Strafkammer die Zeugin, wie\nsich aus anderen Feststellungen ergebe, für glaubwürdig angesehen habe (§ 64 StPO). Diese Auffassung ist unrichtig.\n\n§ 61 Wr. 2 StPO überläßt die Vereidigung des Verletzten so-.\nwie der Personen, die im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO Angehörige des Verletzten oder des Beschuldigten sind, dem Ermessen des Gerichts. Tür die Begründung der Nichtvereidigung\n\nww\n.\n\nBen\n“\n\n‚diese Begründung sei unzureichend, weil sich Siebzehner,\n\nx... mit hoher. ‚Wahrscheinlichkeit der widerstreitenden Inter- .;;\nUI essen‘ wegen nicht an der den Angeklagten hier zur Tast ae\nu ‚gelegten Straftat beteiligt habe. Auch diese Rüge. greift.\n5 ‚nicht dureh. .” ._. Bu\n\n\"Biäigung eines Zeugen nach § 60. Nr. 3 StPO genügt es, HE\n\nR\n\neines Zeugen nach dieser Vorschrift genügt es deshalb,\n\nwenn allen Beteiligten erkennbar gemacht wird, welche\n\nder gesetzlichen Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO\n\ndas Gericht als gegeben ansieht, bei deren Vorhandensein\n\nes nach seinem örmessen von der Vereidigung absehen kann\n(BGHSt 1, 175 ff). Das ist hier durch den Hinweis, die\nZeugin sei die Ehefrau eines Angei.lagten, in ausreichender\nWeise geschehen. Dagegen braucht das Gericht die Gründe,\ndie innerhalb des gesetzlichen Rahmens für seine Ermessensentscheidung bestimmend sind, nicht näher darzulegen.\n\nDas gilt gleichermaßen auch in Ansehung solcher Zeugen,\n\ndie das Gericht für glaubwürdig ansieht. Denn die Besorgnis, ein Zeuge könnte wegen der in § 61 Nr. 2 StPO genannten\nBeziehung zum Beschuldigten von der Wahrheit abweichen, .'\nist nur einer von verschiedenen möglichen Gründen, die\n\ndas Gericht bei seiner Ermessensents scheidung pflichtgemäß\nzu berücksichtigen hat (vgl. BGH aa0).\n\n3.) Die Strafkammer ht den Zeugen Siebzehner nach .\n§ 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, weil er der Betei-\n\n.-ligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung... ..:.\nbildete, verdächtig sei. Die Revision erblickt darin... „©\n\neinen Verstoß gegen §§ 59, 60 Nr. 3, 64 StPO. Sie-meint, le\n\nder in einem anderen Strafverfahren von der Anklage\nwegen Betrugeszum Nachteil der Angeklagten I — ) =\nund Sch» mangels Beweises freigesprochen worden ist, Due\n\n200. en\n\nZur Begründung des Beschiusses über die Nichtver-\n\nwenn Gas Gericht zun Ausdruck hringzt, daß es eine.u Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift nicht nur für\nmöglich sondern für wirklich vorliegend eracätet (RG\nSoltdArch Bü. 51, 49). Das ist hier geschehen. Die Strafkammer brauchte im einzelnen nicht darzulegen, welcher\n\nArt die Yeiinshre vermutlich wer und suf welchen Tatsachen\nder Verdacht veruhte {BGH in’ NW 952, 273 mit weiteren\nNachweisen).\n\nSoilte etwa die Kevision darüber hinaus mit ihrem „|:\n\nVorbringen rügen wollen, mangels eines ausreichenden Teilnabmeverdachts sei die Nichtvereidigung des Zeugen als\nsolche fehlerhaft, würde sie auch damit keinen Erfolg haben können. Diese Rüge entspricht nicht der Fomdes § 744\nAbs. Z StPO; denn die Revision behauptet nicht, deß der\n\nvon der Strafkammer angenommene Teilnahneverdacht wit\nSicherheit ausgeschlossen sei, sondern hält dies nur für\nmöglich. Im übrigen ist die Entscheidung darüber, ob ein\nZeuge hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat der Teilnahme verdächtig erscheint, dem pflichtgemäden Ermessen des Tatrichters überlassen. Das Revisions-.\ngericht kann nur nachprüfen, ob der TWatrichter dabei einen\n\n: von ihm verwendeten Rechtsbegriff verkannt hat (BGH in vw... W\n\n1952, 2735 RGSt 57, 186, 187). Ein solcher Rechtsirrtum ist\n\nhier nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen 188% sich‘.\nnicht ausschiießen, daß der Zeuge sa» an den hier\nden Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatvorgang in . rl\nstrafbarer Weise und in derselben Richtung wie .die Angeklagten |\nmitgewirkt hat. Ein solcher Verdacht rechtfertigte aber be- DER\nreits seine Nichtvereidigung aus § 60 Nr. 3 StPO (Bel in ....”.\n\n4.) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bedurfte. . ...:f\n\nes eines besonderen Gerichtsbeschlusses zur Erörterung *\n\nen\n\n‘er von ihr angeführten Schriftistüicke nit sllen oder\neinzelnen Ängekia,ten in der Hauptverhandlung nicht.\n\nDie Strafprozeßordnung kennt keine Vorschrift, aus der\nsich dies ergeben könnte. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden (§ 238 Abs. 1 St?O). Er bestimnt\nzunächst auch den jeweiligen Prozeßstoff, der zun Gegenstand der Verhandlung gemacht werden soll, und legt weiter\nfest, auf welche Weise dies geschehen soll. Die übrigen\nProzeßbeteiligten haben ihrerseits die Höglichkeit, durch\nAnträge und Fragen auf den Ablauf der Verhandlung und\n\nden Umfang der Beweisaufnahme einzuwirken (§ 240 StPO).\nDas gilt insbesondere auch für den Angeklagten, mit dem\nein bestimmtes Schriftstick nicht ausdrücklich erörtert\nwird. Daß er in einem solchen Falle, wie die kevision behaupiet, eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht gehabt\nhat, trifft deshalb nicht zu. Änders wäre dies nur, wenn\nder Vorsitzende dem Angeklagten oder seinem Verteidiger\nin unzulässiger Weise die Mögiichkeit zur Äußerung überhaupt genommenkätte. Das behauptet äie Revision jedoch\nhier nicht. Sie könnte sich im übrigen derauf auch mur\nberufen, wenn die Verteidigung dazu eine Entscheidung der\nStrafkammer herbeigeführt nätte (§§ 338 Nr. 8, 233 Abs. 2\nStPO). Das ist hier aber ausweislich der Sitzungsnieder-\n\n: schrift nicht geschehen.\n\n5.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\n\n‚unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisamtrag von\n\n4. April 1956 (Anlage A zum Hauptverhandlungsprotokoll)\nu.a. die Anhörung des Sachverständigen Si zu verschiedenen Beweisfragen beantragt. Diesen Antrag hat die\n\nStrafkamner entgegen der Behauptung der Revision ausweis-\n\nich der gerichtlichen Niederschrift beschieden und ihm\ninsoweit entsprochen, als sie die Ladung des Sachverstän-\n\ndigen für den nächsten Verhandlungstag angeordnet und gen a\n\nNur\nnn\n\nSsachverssaundigen zucn vernommen hät. Ob sie ihn zı alle\nschriftlich aufgeführten und in der lauptvaerhand.ung\n\nnoch isündlich ergänzten Beweisfragen gehört hut, kann\n\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfen, Ga die gerichösiiche\nNiedsrscnrifi hierüder keinen Aufschluß gibt und auch\nnach § 275 St?ÜO keinen Beweis dafür orbr'ngcen kann. Im\nübrigen bedarf es keiner Kiärung, ob etwa der Beweisamtrag in seinen ursprünglichen Umfang durch Verzicht auf\neinselae 3eweistrazen nackträglich eingeschränkt worden\nist. Bei der Anhörung des Sachverstinäi,en hatte jeder\n\nProzeßbeteiligte, also auch Ger Angezlaste und sein Ver- »\n\nteidiger, die Möglichkeit, die ihn notwendig erscheinenden\nsachäienlichen Fragen zu stellen.\n\nFalls die Kevision aulerden rügen will - die Revisioinsbegründung 1äßt das nicht deutlich erkennen -, die Strafkammer habe die miiü dem Beweisamtrage neben der Anhörung\ndes Sachverständigen erbetene Auskunft der Bundesstelle\n\nfür den Warenverkehr in gi richt eingeholt, so\n\nscheitert ein solcher Vorwurf jedenfalls daran, daß das\nUrteil auf den etwaigen Verstoß nicht beruht. Denn die\n\nUrteilsgründe gehen an keiner Steile vo Gegenteil der\n\nhier nit der Auskunft unter Beweis gestellten Tatsachen\n2US.\n\n6.! Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\naußerdem unter Anlehnung an seinen schriftlichen Beweisamtrag vom 17. April i956 (Anlage U zum Hauptverhandlungsprotokoil} dic Vernehmung der Edera I] geb. stg>\nals Zeu,in \"über den Verlauf der Besprechung an 14.12.1952\niu Mailand\" beantragt. Er hatte dieser Beysisamtrag schon\n\n55 geste.it und dort auch die in das Wissen der Zeugin\ngestellten Tatsachen im einzelnen aufgeführt. Die Siraf-\n\neirnal vor der Hauvtverhandlung mit Schrifisatz vom 2. Juli\n\n— [nn\n\n-10-\n\nkammer hat den Antrag mil der Begründung abgelehnt, die\n\nin das Wissen der Zeugin gestellte Behauptung des Angeklagten Sch sei bereits durch seine Aussage und durch\ndie Aussagen des Angeklagten CP una der Enefrau Sch\nin Verbindung zit den vom Angeklagten überreichten Urkunden erwiesen. Dies alles ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift und den erwähnten beiden Schriftsätzen. Mit\nihren gegenteiligen Behauptungen kann die Revision deshalb nicht gehört werden. Im Gegensatz zu ihrer Auffassung\nbrauchte die Strafkammer die von ihr hier für erwiesen angesehene Behauptung des Angezlagven nicht näher zu bezeichnen, weil bei der gegebenen Sachlage nicht zweifelhaft sein\nkonnte, welche 3ehaupt.ng des Angellagten gemeint war.\n\n7.) Die Strafksmmer hat den Beweisamtrag auf Ver-\n\n‚ nebmung des Ambrogio ED: eines Bevollmächtigten der\n\nrg in Mailand, nit der Begründung abgelehnt, die in das\nWissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen seien für die\nEntscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs: 3 Satz 2 StPO).\nDer Revision ist zuzugeben, daß der Beschluß nichi erkennen 1äßt, ob die Strafkammer die Unerheblichkeit\n\nder unter Beweis gestellten Tatsachen aus rechtlichen oder.\n\ntatsächlichen Gründen angenommen hat. Indessen vermag dieser,\n\nMängel der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil\ndas Urteil hierauf nicht beruht.\n\nDer von der Strafkammer angenommene fortgesetgte .\"\n\nBetrug zum Nachteil der Tubi war nach den Feststellungen\nin seinen beiden Teilakten jeweils vollendet, als der\nvon den Angeklagten getäuschte SB Bankverein Anteng..\nSepteuber und Ende September/Anfang Oktober 1952 das\nvon der r@® gestelite Akkreditiv in Höhe von 70 % ausgeöst und den entsprechenden Geldwert auf das Sonderkonto\n\nie}\n\n. . \"an\n% en ST.\n\naer Syeditionsunterneiuung >> & Sohn überwiesen\n\nhatte. Dies wird zur Sachrüge noch närer ausgelthrt. UHit\nibren srüteren Töuschungskandlungen wollten die Angeklagten\ndie Auslösung auch noch der restlichen 30 5% des Akkreditivs\nin Umfang der zwischenzeitlich erfclgten Schrotilieferungen\nerreichen. Zu einer Auslösung Gieses Teiles des Aikreditivs\nund damit zu einer weiteren Verfügung über das Vermögen\n\nder T@Bist es jedoch nicht mehr gekommen, weil der Angeklagte Schg> den Vertretern der rg am 10. Dezeuber i952\nim Laufe einer Bessrechung in Mailand den wahren Sachverhalt,\noffenbart hat. Für die Entscheidung ist es deshalb in der » '\nTat ohne Bedeutung, ob der Angeklagte den Bevollmächtigten\nAB Hereits am 28. November 1952 in seiner Wohnung über\nden Ablauf des T@@-Geschäfts in dem von d.r Verteidigung\nbehaupteten Umfange wahrheitsgemä3 unterrichtet hatte.\n\nDenn an der Beurteilung des sirafbarer Verhaltens des\nAngelllagten änderte sich nicht das mindeste, wenn der Zeitpunkt der Offenbarung um ‘2 Tage zurickverlegt wurde.\n\nDie in dieser Zusanmenhang erhobene Aufklärungsrüge\nist gleichfalls unbegründet. Die Vernehmung des Bevollmächtigten AD prauchte sich der Strafkanmer nicht aufzudrängen. Der Angeklagte Sch kann in seiner Wohnung die\nWahrheit gesagt und dennoch, wie die Strafkammer festgestellt\nhat, an der am selben Tag in Abwesenheit des Bevollmächtigten\ndurchgeführten Beratung und Abfassung des unwakren Situationsberichtes mitgewirkt und getäuscht haben. Die veiden Vorgänge |\n\"schließen sich nicht aus.\n\n8.) Die Strafkammer hat auch im übrigen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Der Aufenthaltsort des\nZeugen Fi konnie nach den Fesisteliungennicht ermittelt\n\n—\n\nat\n\nEi\n\nB7,\n\nv\n\nnn Bsd- af\n\n€\n\nSue\nDR\n\nwur\n\n>\n£8\nı\n\nar\n‘ “\n\nunher “2\n\n\\\n22\n\nve I\nare\n\n-12-\n\nwerden. Mit ihrer entgegensiehenden Behauptung kann die\n\nRevision nicht gehört werden. Die Vernehmung eines Vor-\n\nstandsmitgliedes der TE prauchte sich der Strafkarmer\n\nnicht aufzudröängen, zumal da sie nicht einmal von der Ver-\n\nteidigung für notwendig erachtet wurde. .\nSoweit die Revision darüber hinaus eine mangelnde\n\nAufklärung des Sachverhalts geltend macht, entspricht\n\ndie Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz\n\n2 StPO, da keine weiteren Aufklärungsmittel angegeben\n\nsind (BGHSt 2, 168). Auf die vom Angeklagten für notwendig\n\ngehaltene weitere Befragung seiner selbst und der ver-\n\nnommenen Zeugin sch» kann sie nicht gestützt werden\n\n(BGHSt 4, 125, 126).\n\nIII. Zur Reyision des Angeklagten. Ci:\n\n[ eo.\n\n1.) Die Rüge, die Strafkammer sei nicht vorschrifts-\n\n' mäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Soweit sie sich auf\n aie Mitwirkung der Nilfssehöffin |] bezieht; wird auf\n. die Ausführungen zur Revision ges Angeklagten > verwiesen. N EEE\n\nDie Mitwirkung des Hilfischöffen WB anstelle des für\nden 9. April 1956 ausgelosten Hauptschöffen Kg entsprach -\nebenfalls der in §§ 49 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen\nRegelung. Das ergibt sich aus der dienstlichen Äusserung\n\n‘ des Strafkammervorsitzenden. Danach teilte 1] em 3; April\n\n1956 mit, daß er wegen einer Erkrankung an der.Sitzung vom\n\n-9. April 1956 nicht teilnehmen könnte. Der Vorsitzende ver-\n_ fügte noch am selben Tage die Ladung des Hilfsschöffen ug\n\nund erkannte damit zugleich den Hinderungsgrund des Haupt-\n\n„schöffen ais ausreichend an. Die Auffassung der Revision,\n\neine blosse Krankmeldung sei keine ausreichende Entschuldi-\n\ngung, d-r Vorsitzende Fitte mindestens ein Erzt .iches\nAtstesit verlangen müssen, kann nier schon deslıelb aut\n\nsich beruhen, weil > »enige Wochen sfüter an den\nFolgen seiner Erkrarkung verstorben ist und desnalb Zweifel an seiner tatsächlichen Verkinderung an Sitzuagstage\nnicht bestehen. Der Ilillsschöfie 0 ] ist auch in öer in\n§ 45 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Reihenfolge herangezogen\nworden. Die gegenteilige Behauptung der Revision seht\noffensichtlich von der irrigen Vorstellung aus, die Milfsschöffen seien in der Reihenfolge ihrer Zintragungen von\nNr. 1 aufwärts bis Nr. 100 berufen. Der Wahlausschuß nabte\naber die Heranziehung der Hilfsschöffen in umgekehrter\nReihenfolge bestimmt.\n\n2.) Der benau tete Verfahrensversto3 bei der Vernebmung der Zeuginnen Magdalene Sch» und Waltraud\n) liegt nicht ver. Die Revision spricht zwar davon,\ndiese Zeuginnen seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worder. Das meint sie avber offensichtlich\nnicht, weil die beiden Zeuginnen ausweislich der Sitzungsniederschrift über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt\nworden sind und die Revision nicht auf § 52 Abs. 2 StPO,\nsondern auf § 63 StPO hinweist. Es ist daher anzunehmen,\ndaß sie rügen will, die beiden Zeuginnen seien nicht über\ndas ihnen - gegebenenfalls - zustehende Recht, die Beeidigung ihres Zeugnisses zu verweigern, belehrt worden. Zu\neiner solchen Belehrung bestand aber für die Strafkammer\nkein Anla3, nachdem sie beschlossen hatte, von der Vereidigung der beiden Zeuginnen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen. Nur wenn sie ihre Vereidigung für notwendig erachtet\nhätte, wäre die in § 63 StPO vorgeschriebene Belehrung erforderiich gewesen (RGSt 46, 110).\n\n3.) Die übrigen Verfahr.nsrügen des Angeklagten Ge\n\ning\nNe\n\nZ\nDe 2 Zu\n\nSur\nv\n\n.\n\nwege\nmens\n\nn2\n\nrigen age Pete aM\nSRIREITERRR TIER\n\nDEN\n\nenisprechen dem Gegenstand nach den zur Revision des Angeklagten Sch unier ür. 3, 4, 6 und & bereits benendelten Verfabrensrigen. Sie könren aus den dort dargelegten\nGr’inden ebenfalls keinen Erfolg haben,\n\nB. Die Sachbeschwerden:\n\nDie Verurteilung der Angexlagten BD una Sscrgp\nwegen Turtgeseizten gemeinscnaftzlichen Betruges und des\nArse.ıasten c> wegen Beinille zum Betrug läßt auch\nin sachlicher Einsicht keinen Rechtsfeiler erkennen.\n\nAnlai: zur brörterung bestekt mir in folgeudenm:\n1.) Die Strafkanner gent'mit keckt davon eus, deb die\nAngeliagten die FTreirabe der 70 .. der Akicreditiv-Summe\ndurch Täuschung dus su» Bankvereins ciwirkt haber.\nNach den Bedingungen des Akkreditivs war Voraussetz.ng\nfär diese Freigabe u.a. die Voriage einer schriftiicken\nErklärung der Speditionsunternehmung BED : Sonn,\ndaß diese eine den beigefügten Rechnungen entspreckende\nSchrottmenge zur Weiterbeförderung an die T@ in Wailana\nübernommen habe. Die von den Angeklagten Di in Einverständnis mit den übrigen Angeklagten am 27. August und\nam 23. September 1952 dem fr] Bankverein vorgelegten\nÜbernahmeerklärungen waren bevußt falsch. Der Angeklagte\nDEE 22:0 von dem Angeklagten Sch keinen Schrott\nübernomuen. Es bestand damals nicht einmal eine begrlindete\nAussicht, daß die Ange ıagten in absehbarer Zeit über\nnennenswerten exportfänigen Scarott verfügen konnten.\n\nUnrichtig ist die Auffassung, durch die Täuschung\nsei ein Irrtur bei Ge... Sch 3ankverein nicht erregt\nworden, weil disser nach den allgemein üblichen Regeln\nin. Ver!iehr mit Akkreditiven die ihn vorgelegten Urkunden\n\nnur auf ihre Zufßsre Übereinstiamung rit den Axkreditiv-Bedingungen su überprüfen gehabt und sich deskalb von\n\nihren secnlichen Inhalt keire Vorsteliuusen ge.scht habe\nSelbstverstiindlica gekt eine Beik bei der ?Früfung vor Vrkunden auch in einen solchen Falle vou der Vorstelluns zus.\naa? die in den Urkunden niedergelegten Erlilärungen nicht bevwuBt falsch abgegeben worden sind. Bei einer gegenteiligs:\nVorsteilung würde jede Bank die ihr vorgelegter Urkunden\nzufüickweisen. Das steht in ordentlichen Bariverkehr, auch\nohne Rücksicht auf die vertraglichen Rechte und Pflichten,\n\naußer Frage. Wäre hier der Sch Bankverein nicht von VI\n\ndieser Vorstellung ausgegangen, hätte er vielmehr auch\n\nnur mit der Möglichkeit gerechnet, dal die ihn vorgelegten\nÜbernahmeerklärungen bewußt falsch waren, so hätte er den\nRechnungswert Ges Aiikreditive richt ausgezahlt. Davon\n\ngebt auch die Sirafkanıner mit Recht als selbstverständlich\naus, ohne daß es hierzu nocl. besonderer Ausflihrungen bedurft\nhätte. .\n\n2.) Wit der Freigabe des Akkreditivs und Aer Auszanlung des in ihm versprochenen Celdbetrages verfügte\nder Sch Bankverein unmittelbar über der TB zehöriges\nVermögen. Unrichtig ist die Ansicht, wirtschaftlich ge- ®\nsehen sei das unwiderruflich gestejlte Akkreditiv bereits\nmit seiner Sröffnung in das Verxöügen des Begünstigten,\nLier der TB, und mit seiner Veiterübertragung von\ndort aus in das Vermögen der Speditionsunternehmung BP\nEB : Sotn übergegangen. Aus der Unwiderrufiichkeit des\nAkkreditivs und seiner Übertragbarkeit auf einen anderen\nals den zunächst bestimmten Begünstigten ?oigt lediglich,\n\ner\na\n\nua\nrene v,\n.\n\n‘\n«\n\nN\n\ndaß die TB als Akkreditivstellerin für die Dauer der\nGültigkeit an die von ihr selbst gesetzten Bedingungen des\nAkkreditivs gebunden war und in Falle der Erfüllung dieser\nBedingungen durck einen Begünstigten die Möglichkeit verlcren hatte, die kreigabe des Akkreditivs und die Aus-\n\nTg I m nn\n\n-16-\n\nfa}\n\nzahivag des in im versprochenei Geidbetrages zu vertindern. Solange Giese Jedinzungen jedoch richt erfüllt wa-\n\nren, verblieb das Akkreditiv seiner wivtiscerefbliichen Wert\naech im Vermögen der TB.\n\n3.} Dieses Versögen wurde hier aucl. geschädigt.\nDen Verijust, der die 7 durch die Auszanlun,; des (e.äder\nsrlitt, siand in diesem Zeitgunkt eine entspreciende Gegenleistung nicht gegenüber. Das allein ist entscheidend.\nEs kommt nichts darauf an, was sich die Angeklagten für\neinen Spöteren Zeitpunkt angeblich ausgerechnet haben.\nUnbegründet ist auch ihre Auffassung, wirtschaftlich gesehen habe sich durch die Überweisung des Geldes auf das\nSonderkonto der Speditionsunternenmung zn & Sohn\nnichts geändert, weil dieses \"Willionenunternehnen\"\nfür die entstandenen Verbindiichlieiten auf jeden Fall\n\"gut\" gewesen sei. Die Revisionen verkennen den Begriff\ndes Vermigensschadens in Sinne des § 265 StGB, der auch\ndie bloße Gefährdung des Ver.ögens umfaßt. Damit erledigt\nsich auch dic in diesen Zusammenhang von dem Angeklagten\nBEE sraobene Aufklärungsrüge.\n\n4.) Zutrefind bezeichnet die Strafkamner das Verhalten,\nder Angeklagten auch als rechtswidrig. Die Angeklagten | r\nkonnten sich nicht auf das Einverständnis des Direktors :\na 7] von Ger a ) berufen. Nach der. Fesistexlungen hatte\n’@ - abgesehen von der Erhöhung der Akkreditiv-Sume -\nkeineriei Befugnisse zur Änderung der Akkreditiv-Bedingungen.\nDessen waren sich die Angellagten auch bewußt. Kit ihren, .\ngegenteiligen Behauptungen und ihren darauf gegründeten\nAusführunger können sie im Revisionsverfalırer nicht gehört\nvrerden.\n\n5.) Auch im übrigen gibt das angelocutene Urteil zu\n\nBeanstandungen keinen Anlaf. Die Fesisveilungen sind entgegen der Weinung der Revisionen frei von Widersprichen und\nin sich verständlich. Verstöße gegen die Denkgesetze oder\ndie allgemeine Lebeuserfahrung iiegen nicht vor.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen\ndie Angeklagten benächteiligenden Recitsirrtum erkennen,\nInsbesondere ist es nicht rechtlich fehlerhaft, daß die\nStrafkammer vei dem An;eklagten Sch» als Strafschärfungsgrund verwertet hat, er habe sich an Geschäften über größere\n\nObjekte und mit großem Risiko beteiligt, obwohl er kein. . »\n\neigenes Kapital besessen habe. Darin liegt lediglich die\nechtlich zulässige Berücksichtigung einer persönlichen\n\nEigensche £t des Ängeitlagten, deren Vorlie gen nicht etwa\ndadurch ausgeschlossen wurde, 'da} er die angeblich kapitai-\n\nkräftige Firma Bi & Sohn. in Gas den Gegenstand. des... u\n\nVer ‚fahrens bildende Geschäft einschalt ete.\n\nBeldus Dr. Dottemweich Schanpenseel‘\nj Dr. Schalscha Be Menges man REN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-52-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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