{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-18_2_StR_318_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"2 StR 318/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2051 028°\n\nls\n©\nel\n[44]\n06\n=)\n>.\nhi\n-J\n\nIm Neman des Velxkea\n\nIn der Stra?7sache\ngegen\n\n- den Arbeiter Karl Hans > Em aus BD - iD.\ngeboren am BEE 1:2: in reg.\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt GD in der Verhandlung,\nBundesanwalt ED dei der Verkündung |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter 0]\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 5. Mai 1957 wird\nverworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin\nergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit verurteilt ist. Der Angeklagte\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDa\n- e£ -\n\n Grüundesys\n\nDer Angeklagte ist wegen in Voiltrunkenheit begangener\nErregung öffentlichen Ärgernisses unter Einbeziehung einer\nrechtskräftig gegen ihn wegen versuchten Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem konat zu einer Gesamtstrafe von sechs ilonsten zwei Wochen Gefängnis (Einzelstrafe sechs ilonate Gefängnis! verurteilt worden. Seine\nRevision macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachiichen Rechts geltend; sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Verfahrensrügen nach den §§ 261. und 267 StPO sind\noffensichtlich unbegründet.\n\n2: Die „ufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Landgericht nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2,\n168).\n\nII. Sachrüge.\n\nI: Zum Schuldspruch ist die Revision ebenfalls offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen der Revision widerspricht den Feststellungen der Strafkammer$ der Verteidiger versucht, seine eigene Tatsachenwürdigung an\n\ndie Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer zu setzen.\nDas iet unzulässig (§ 337 StPO). Verstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.\n\n2. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkeınen. Insbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht zu beanstanden, Das Landgericht führt\nzur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten aus,\ndaß er mehrfach, darunter auch schon einschlägig, vorbe-\n\nstra?t werden ist, daß er drei seiner früheren Straftaten\nebenfalls unter erheblicher 4lkoholeinwirkung begangen hat\nund daß die Voretrefen ihn nicht beeindruckt haben Die\nsrafkammer hat nicht übersehen, dad der angeklagte sich\n\nin letzter Zeit des Alkohols enthalten hat. Wenn sie dennoch\nzu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte, der in dichter\nFolge unter Alkoholeinfluß Straftaten begangen hat, keine\nGewähr für ein straffreies Leben in der Zukunft bietet, so\nist dies nicht rechtsfehlerhaft.\n\nHiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch war entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte wegen\nfahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt worden ist.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-318-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-318-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.689659+00:00"}}