{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-18_2_StR_311_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"2 StR 311/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2260 011\n\n2_StR 311/57\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberschwimmeister Jakob 5 «u aus Hi - >\nEB. zevoren an ED 19:5 ir vu.\n\nwegen Unzucht mit einer willenlosen Person\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr; Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\n Bundesanwalt Dr, in der Verhandlung,\nBundesanwalt ei der Verkündung -\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m u\nais Urkundsbean er der Geschäftsstelle, _\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kaiserslautern vom 12. April 1957\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnt re men\n\nWegen eines Verbrechens der Unzucht im Sinne des § 176\nAbs. 1 Nr. 2 StGB, begangen an einer in willenlosem Zustande\nbefindlichen Frau, ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe\nvon neun Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe\nwurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer verheiratete Angeklagte und die 17jährige Hilfsarbeiterin Elisabeth Jg waren gelegentlich der Oktobermesse in\nKaiserslautern von dort in Gesellschaft eines anderen Paares\nzu dem etwa 25 km entfernten Barackenlokal \"Tg\" z<-\nfahren. Zusammen mit dem anderen Määchen tranken beide in dem\nLokal insgesamt drei große und mindestens zwei kleine Flaschen\nSekt, von dem allerdings auch die Wirtin und die Bedienung ‚je\nein Glas erhielten. In ungefähr je gleicher. Menge. wurde der\nSekt von den drei Personen, d.h. von dem Angeklagten und den\nbeiden Mädchen getrunken; diesen wurden. ‚die. Gläser immer wie- Zu:\nder nachgefüllt, ehe sie leer waren. Bu\n\nAls ‚man etwa um 2 Uhr in der Frühe aufbrach,. hielt‘ sich. ne\ndie alkoholungewohnte Elisabeth. iD Je, noch mühsam aufrecht; “\nsie war stark betrunken. Unterwegs schlief sie im Wagen, des- ei\nsen Heizung der Angeklagte eingestellt hatte, infolge ihrer var\nTrunkenheit und Müdigkeit vorübergehenä ein. Dabei‘ faßte sie.\nder Angeklagte, der seinen Wagen fuhr, mit der rechten: Hand\nam Oberschenkel an, wo er sie streichelte und kniff. Sie wehrte\nsich nicht. Nach der Ankunft in Kaiserslautern führ der Angeklagte das Mädchen nicht alsbald nach Hause, sondern in das\noffene Gelände und lenkte seinen Wagen auf einen Feldweg.\nDort hielt er an, stellte Motor und Licht ab und begann die\nID zu küssen, was diese geschehen ließ.\n\n‚blieb verschwunden.\n\nzu ihrer Wohnung. Seine Einladung zu einer Schwärzwaldfahrt\nnoch an demselben Tage lehnte sie ab; sie stieg aus und. eilte,\n\nHierauf veranlaßte der Angeklagte das Mädchen, mit seiner\nHilfe auf die hintere Sitzbank des Wagens umzusteigen, kam\nselbst dort zu ihr und schloß die Türe. Er tastete alsdann\ndie IB ab und zog ihr die Kleider aus, so daß sie mur\nnoch die Strümpfe anbehielt. Sodann führte er mit ihr den\nGeschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus.\n\nNach den Feststellungen der Strafkamier bemerkte die\nBD üavei zwar, was vor sich ging; infolge ihrer Trunkenheit und Müdigkeit ließ sie aber alles mit sich geschehen,\n\ni\n\nohne sich einen cigenen Willensentschluß dazu zu bilden, ei: 4\n\nDie kalte Nachtluft, die durch die alsdann von dem heraustretenden Angeklagten geöffnete Tür in den Wagen strömte,\nwirkte ernüchternd auf die IB Es wurde ihr übel und sie\nmußte sich erbreehen, wozu auch sie aus dem Wagen stieg. In\nder Kühle der Nacht wurde ihr bewußt, daß sie keine Kleider anhatte. Sie beschimpfte den Angeklagten und zog sich alsdann\nim Wagen an, ohne dabei zu bemerken, daß die Kleidungsstücke\n(lange Hose und Pullover) nach links umgedreht waren. Ihren\nBüstenhalter steckte sie in die Hosentasche. Ihr Schlüpfer\n\nDer Angeklagte brachte die ID nun it, seinem | Wagen\n\nin ihre Wohnung.\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte ,\n\nnach diesem Sachverhalt ein Verbrechen nach § 176 Abs. Nr. 2.\n\nStGB begangen hat. Denn die I hat sich, wie das Urteil aus- . u\n\nführt, in einem willenlosen Zustand befunden, den der Angeklagte benutzte, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\n\nVerfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des ssch-\n\nlichen Rechts:\n\nI» Soweit die Revision geltend macht, das Gericht hätte von\nAmts wegen für die Beurteilung der Frage der Willenlosigkeit\nder Elisabeth ID und der Frage der Zurechnungsfähigkeit\n\ndes Angeklagten zur Zeit der Tat einen Sachverständigen\nzuziehen müssen, ist sie unbegründet, Die Beweisaufnahme\n\nkann sehr wohl dem Gericht die Grundlagen dafür gegeben haben,\nüber diese Fragen ohne Mithilfe eines Sachverständigen zu\nentscheiden. Abgesehen von den Bekundungen der Zeugen beruht\nder Sachverhalt des Urteils im wesentlichen auf der Darstellung des Angeklagten, der den äußeren Gang des Geschehens\nund den Verlauf des Abends zugegeben hat. Die Straf-\n\nkammer hat bei ihm als einem kräftigen, alkoholgewohnten\n\nManne nach dem Umfang der von ihm genossenen alkoholischen\nGetränke eine Minderung seiner Schuldfähigkeit der gar deren -\n\nAusschluß verneint. Sie durfte dies auch ohne Hinzuziehung RE\neines Sachverständigen mangels besonderer Anhaltspunkte: für. u\n\neinen gegenteiligen Sachverhalt.\nDies gilt auch. für die festgestellte Willenlosigkeit der\nElisabeth fi 3 9 Zutreffend unterscheidet das Gericht zwischen.\nWillenlosigkeit im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr; 2 StGB und - 5\nBewußtlosigkeit der Frau. Denn willenlos kann auch die Frau\nsein, die zwar bei Bewußtsein ist, aber aus: körperlichen\noder seelischen Gründen überhaupt keinen Willen hat ‚oder‘.\ndiesen nicht zu äußern vermag (vgl: RGSt Bd. 73, 8.:271,, ensem\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte auch ‚gewußt, daß\n\nund Übermüdung ausgeschaltet w war und äaß\ngehren nach Geschlechtsverkehr, ‚rioht'mehn N\nn RE. el\n\nrklich entecheiden\n\nkonnte. In Kenntnis dieses ihres Zustandes übte er den Geschlechtsverkehr mit der J@ aus, beging die Tat also vorsätzlich. Warum bei einem solchen Sachverhalt die Zuziehung eines\nSachverständigen geboten gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Revision bemängelt ferner, daß die Elisabeth I\nals Zeugin gemäß § 55 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren gewesen wäre. Diese Rüge dringt nicht durch\n(vgl. BGHSt 1, 39 ff):\n\nSoweit die Revision im Kahmen ihrer Verfahrensrügen en. «\ndie tatsächlichen Feststellungen des Gerichts in Zweifel\nzieht, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn Gegenstand der\nÜberprüfung im Revisionsverfahren ne nur Rechtsrügen sein\n(§ 337 StPO).\n\nII. Die Verletzung sachlichen Rechts sieht die: Revision in\nwiderspruchsvollen und unklaren Tatbestandsfeststellungen\nsowie logischen ‚Widereprüchen, die nach. ihrer Meinung das\n\n. Urteil aufweist. “\n\nSoweit hierbei als ein Widerspruch geltend gemacht wird, a:\ndaß einerseits die volle Schuläfähigkeit ‚des Angeklagten. für. . <\nerwiesen erachtet wird, andererseits aber: im Urteil. die‘ ‚Frage.\noffenbleibt, ob er nach dem festgestellten. Alkoholgenuß noch Eu\nfahrtüchtig gewesen ist, übersieht die Revision, daß’ äuch‘\nein infolge Alkoholgenusses. fahruntüchtiger Täter. noch voll‘\nzurechnungsfähig sein kann. Es \"handelt sich hierbei um: zwei IE\nverschiedene Fragen, die bei an. sich gleichen Sachverhalt. |\nunterschiedlich zu beantworten sein können. Der behauptete\n- Widerspruch liegt hiernach nicht vor. . a .\n\nDas Urteil stellt fest, daß der Angeklagte gewußt hat,\ndie Jg habe erhebliche Mengen Alkohol getrunken, ohne in\ndieser Zeit etwas zu essen. Demgegenüber jet es nicht wider-\n\nes sind durchaus Straftaten nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB: ‚denk-\n\nspruchsvoll, wenn sich die I vorher zusammen mit ihrer\nFreundin Würstchen gekauft hatte. Die Feststellung steht\n\nauch in keinem Widerspruch zu dem Hinweis, daß der Angeklagte\nbei \"tg mit der Zeche für jedes der beiden Mädchen\nje eine Tafel Schokolade bezahlte, von der nicht gesagt wird,\n\ndaß sie während des Zechens verzehrt wurde.\n\n‚ Die Strafkammer ist mit Kecht davon ausgegangen, daß\nder Ruf der | auf Grund ihres sittlichen Vorlebens für\ndie Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutungslos\nist, und hat keine Veranlassung genommen, von Amts wegen\nin dieser Hinsicht Beweis zu erheben. Die Revision ‚hält es\nfür widerspruchsvoll, daß die Strafkammer ungeachtet. dessen,\ndaß sie diesen Punkt nicht aufgeklärt hat, bei- den Strafzumes- we:\n\nsungsgründen zum Nachteil des Angeklagten 'hervorhebt, daßBer _.:\nals älterer verheirateter. Mann die vertrauensselige Ünerfahren- ..,\nheit eines von ihm eingeladenen jungen Mädchens in: ‚wenig. \"\nritterlicher Weise ausgenutzt hat. ‚Indessen meint das: Urteil’\nmit dem Hinweis auf die Vertrauensselige Unerfahrenheit ersich\nlich die Alkoholunerfahrenheit des Mädchens, so daß: von. 'einem:\nWiderspruch keine Rede sein kann. Dies gilt auch für die Redewendung, daß der Angeklagte in \"wenig ritterlicher Weisen gei\ndelt habe, da er sich die Straftat gegenüber einem’ vor ei\nladenen und bewirteten Mädchen zuschulden kornen ließ. Denn |\n\nbar, bei welchen solche Verpflichtungen persönlicher Art zwi- ed\nschen dem Täter und seinem Opfer nicht bestehen. Die Beden- rn\n\nken der Revision gegen die Strafzumessung sind daher. unbe-\n\ngründet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachrüge führt zu der Frage, ob dem Ängeklagten auch unter _\nden hier gegebenen besonderen Verhältnissen auf jeden Fall\n\nein Kißbrauch der Elisabeth Jg zum außerehelichen Geschlechtsverkehr zur Last fällt. Daß diese schon vorher\n\nihr Einverständnis mit einem Geschlechtsverkehr ausdrücklich\noder durch ihr Verhalten erklärt hätte, ist nicht festgestellt,\nAber selbst wenn dies der Fall war oder der Angeklagte das\nEinverständnis nach den Umständen annehmen durfte, ist das\nMerkmal des Mißbrauchs von der Strafkammer mit Recht bejaht\nworden. Einwilligung ist nicht Einwilligung unter jeder\nBedingung, insbesondere nicht Einwilligung zu einem Geschlechtsverkehr unter schimpflichen Umständen oder\n\ngar im Zustand der Bewußtlosigkeit oder Willenlosigkeit: - ©\nNur wenn die Elisabeth Jg in willensfähigen Zustande\ndarin eingewilligt hätte, sich dem Angeklagten demnächst\n\nim erwarteten Zustand der Willenlosigkeit hinzugeben, könnte\nein Mißbrauch im Sinne des Gesetzes zu verneinen sein\n\n(so mit Recht Frank StGB § 176 I 2 unter Zurückweisung\nweitergehender Auffassungen): Eine solche Möglichkeit scheidet :\n\n‚aber nach den Feststellungen aus.\n\nAuch im übrigen ist kein dem Angeklagten nachteiliger\nRechtsfehler des Urteils erkennbar, so daß die Revision zu u\nverwerfen ist. nn u u SIT. i\n\nBaldus Dr. Dotterweich »Schärpenseel\nDr, Schalscha Menges . “. u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-311-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-311-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.668983+00:00"}}