{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-18_2_StR_297_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"2 StR 297/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 297/57\n\n«23 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Karl-Heinz van G GEREERRIED aus\nve. dort geboren am «ED 1932, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen räuberischen Diebstahls ‘\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Daldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt aD in der Verhandlung,\nBundesanwaltB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Februar\n1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 28. Februar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\na ——\n\nDer Angeklagte entnahm dem offenen Panzerschrank\ndes Büros einer Düsseldorfer Firma in Diebstahlsabsicht\nLohntüten mit etwa 7.000,-- DM Inhalt. Während er die\nBeute einsteckte, wurde er von einen gewissen rg\nüberrascht und gestellt. Der Angeklagte bot die Rückgabe\ndes Geldes an, wenn rg ihr laufen lasse. Als dieser\ndarauf nicht einging, die ÄAußentür verstellte und telefonisch Hilfe herbeizurufen versuchte, flüchtete der angeklagte durch ein Nebengelass in äie loilette und versuchte durch ein Fenster zu entkommen. Dem ihn am Bein\nfesthaltenden Kg 1eistete der Angeklagte durch\nFußtritte und Faustschläge Widerstand; auf Hilferufe\nwurde der Angeklagte von mehreren Personen noch im\nFenster hängend festgenommen. Das Landgericht hat ihn\nwegen räuberischen Diebstahls zu einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen\nRechts gestützte Revision bleibt. erfolglos.\n\nl. Das Landgericht hat entgegen den Ausführungen der\nRevision ausreichende Feststellungen darüber getroffen,\ndaß. der Angeklagte den von ihm beabsichtigten Diebstahl\n\n. vollendet hat. Er hatte, als er die Lohntüten dem Panzerschrank entnahm und in seine eigene Tasche steckte, eigenen\nGewahrsam begründet; es ist auch nicht zu beanstanden,\ndaß das Landgericht den Bruch des fremden Gewahrsäame annimmt, obwohl der Angeklagte sich im Büroraum des Eigentümers befand, als er von Kl überrascht wurde. Die\nWegnahme einer Sache und damit der Diebstahl ist vollendet, sobald der Gewahrsam des bisherigen Inhabers an\nder Sache aufgehoben ist und diese in die tatsächliche\n\nVerfügungsgewalt des Diebes gelangt ist. Eine Verbringung\nvon Aufenthaltsort und eine Sicherung der erlangten\nHerrschaftsgewalt ist nicht erforderlich. Ob und wann\n\ndie Wegnehme als vollendet anzusehen ist, falls die\n\nSache vom bisberigen Aufenthaltsort nicht entfernt wird,\nist somit eine nach den Umständen des Einzelfalles zu\nentscheidende Tatfrage (BGH Urt. 2 StR 583/52 vom 16. Dezember 1952 und 2 StR 24/57 vom 20. Februar 1957; R6St 52,\n75, 76). Daß hier die Strafkammer die von ihr festgestellten Tatumstände fehlerhaft gewürdigt hat, ist nicht\nersichtlich.\n\n2. Der Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfordert, daß der Täter auf frischer Tat eine Nötigungshandlung gegen eine Person ausübt, um sich im Besitz\ndes gestohlenen Guts zu erhalten. ks genügt also zwar\nfür den inneren Tatbestand nicht, daß der Angeklagte\nsich \"im Augenblick der Flucht durchaus bewußt!\" war,\ndaß er die Beute noch bei sich hatte, daß er seine\nFjucht mit der Beute durchführen wollte und nun zur\nDurchführung der Flucht Gexalt anwendete (vgl. BGHSt 9,\n\"162 ff); das Landgericht hat aber festgestellt, daß\nder Angeklagte, als er Gewalt gegen Kg anwendete,\njedenfalls auch von dem lotiv beseelt war, sich durch\ndie Gewaltausübung die Beute zu sichern. ‘Zur Anwendung\n‚des § 252 StGB genügt es, daß die Erhaltung des Besitzes der Diebesbeute einer von mehreren Beweggründen\nder Gewaltausübung ist.\n\nx\n©\n»% =\nER\nRi\nsu\n»\nRG\ng-\n”\nir,\n„£\n.\n\nmn\n\nME\nSm,\n\nu.\nu. r\n\nDa auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen:\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-297-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/2-str-297-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.652012+00:00"}}