{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-13_2_StR_317_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"2 StR 317/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«23 077\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rauchwarenkaufmann Hans Joachim H EB aus\nED geboren am ED 19:7 in zB.\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht erkannt;\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Hübner.\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nSustizangestellter iin\nals Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle,\n\nun:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 9. April 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vollendeten und versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt\n: worden ist, in vollem Umfange,\n\ndb) in den übrigen Fällen im Strafausspruch,\nc) im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfer)\nig:\nio\n\nj\n‘\n{\nı\nIs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in vier Fällen / .\n> (il. Vorgang), rn und m 78 wegen\nversuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB in einem\nweiteren Falle (Peter rg; wegen Verbrechens nach\n§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Helmut Fi) und wegen Vergehens nach § 175 StGB (OB 2: Vorgang) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis\nverurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnei hat:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafse Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1. Allerdings greift die Rüge nicht durch, § 55\nStPO sei verletzt, weil die jugendlichen Zeugen m.\n\nog: > und m ) in der Hauptverhandlung\n\ndahin belehrt worden seien, ihnen stehe kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Wie aus der gerichtlichen Nieder-\n\nschrift über die Hauptverhandlung hervorgeht, hat die\n\nStrafkammer jeweils vor der Vernehmung dieser Zeugen\n\nfestgestellt, daß jeder von ihnen \"wegen der vorliegen-\n. den Sache durch den Jugendrichter mit einer Ärbeitsaufla- u\n.,ge gemaßregelt wurde, so daß für ihn auf Grund seiner\n‚Aussage die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung nicht\n\nmehr besteht\". Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer der Überzeugung war, für die Jugendlichen sei die\n\nUrie\n\nGefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nicht mehr\nvorhanden. Damit hat sie das Vorliegen einer solchen\nGefahr aus tatsächlichen Gründen verneint. Daß diese\nGründe nicht vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.\nDie Revision hat hierzu auch nichts vorgetragen; sie\nmeint vielmehr, es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung davon ausgegangen sei, \"die Maßregelung erwachse in der\nWeise in materielle Rechtskraft, daß im Falle neuer Umstände jugendstrafrechtliche Maßnahmen ausgeschlossen\ngewesen wären\". Dafür fehlt es jedoch an jedem Anhalt.\n\n2. Der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen § 267\nAbs. 3 StPO verstoßen, bedarf keiner weiteren Erörterung, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nim gesamten Strafausspruch führt, wie unten näher dargelegt werden wird. Es sei jedoch bemerkt, daß die Rüge nicht gerechtfertigt ist. Insbesondere hat die Strafkammer bei der «trafzumessung im Falle Helmut rg»\nkein Tatbestandsmerkmal verwertet, indem sie straferschwerend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe einen\nnoch sehr kindlich wirkenden Knaben in sein schmutziges\nTreiben hineingezogen.\n\n3, a) Was die Sachbeschwerde angeht, so macht\ndie Revision zutreffend geltend. daß die Strafkammer\nin den Fällen oo} OB (1. Vorgang), rg und\nDEE. die Merkmale der Verführung im Sinne des\n§ 175 a Nr. 3 StGB nicht ausreichend dargetan hat. Zum\nBegriffeder Verführung gehört, daß der Volljährige ir-\n\ngendwie auf den Willen des Minderjährigen einwirkt,\num diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will,\ngeneigt zu machen,und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstandskraft des\nJugendlichen ausnutzt. Von einer Verführung kann daher keine Rede sein, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens schon von sich aus zur Unzucht\nbereit gewesen ist (RGSt 70, 199; 71, 111).\n\nDas Urteil gibt nur die Handlungen wieder, die\nder Angeklagte und die Jugendlichen vorgenommen haben:\nWie. diese sich jeweils zu dem Vorgehen des Angeklagten\ngestellt haben, ob sie etwa zunächst widerstrebt haben\nund erst durch dessen Beeinflussung gefügig geworden\nsind, ist nicht ausreichend erörtert.\n\nIm Falle sn wird zwar gesagt, der Angeklagte\n\nhabe beim ersien Male, als er mit der Hand durch das\n‚Hosenbein an sg Geschlechtsteil gegriffen habe,\n\nauf dessen Abwehr von weiteren Handlungen abgesehen.\n\nOb und inwieweit AED sich aber bei den nachfolgen- m\n\nden Vorgärigen abwehrend verhalten hat, bei denen der An-\n\ngeklagte > Geschlechtsteil aus der Hose genommen\nund daran gespielt und zugleich bei sich bis zum ‚Samen-\n\n‚erguß. onaniert. hat, ist im Urteil nicht dargetan.\n\nIn den Fällen OD (1. Vorgang) und ib\n\nwird die Einstellung der Jugendlichen zu der unzüehti-\n‚gen Handlungsweise des Angeklagten überhaupt nicht er- - -\nwähnt. “\n\n-5-\n\nBei der Wiedergabe des Sachverhalts im Falle\n> 5: es wohl, > habe ständig auf den\nAngeklagten einzuwirken versucht, die Unzuchtshandlungen zu unterlassen. Diese Feststellung könnte, für\nsich gesehen, die Annahme einer Verführung tragen.\n\nDem steht jedoch entgegen, daß rg. nachdem es\nerstmalig zu gleichgeschlechtlichen Handlungen des\nAngeklagten mit ihm gekommen war, diesen weiterhin\naufgesucht und ihm dadurch noch drei- bis viermal\nGelegenheit zur Wiederliolung seines unzüchtigen Treibens gegeben hat. Wie er sich dabei jeweils verhalten\nhat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Gerade die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu dem Angeklagten\n\nkönnte aber dafür sprechen, daß der Jugendliche trotz\nder Einwirkungsversuche bei den späteren Vorgängen\n\ndem Ansinnen des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt hat, zumindest daß dieser möglicherweise\n\nsein Einverständnis hat annehmen können. Hinzu kommt\n\nder im Urteil bei der Schilderung des Falles m — _]\nwiedergegebene Vorgang, bei dem ) und DE\n- offenbar ohne Widerstreben - vor dem Angeklagten die\n\n' ‚Hosen ausgezogen haben, so daß er ihre Geschlechtsteile\n‚sehen konnte. Unter diesen Umständen können auch im\nFalle KGEED die Merkmale der Verführung nicht als\nausreichend dargetan angesehen werden. \\\n\nDie Strafkammer hätte in allen Fällen bei jeder\neinzelnen Handlung die innere Einstellung der Minderjährigen untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung in den Urteilsgründen niederlegen müssen. Da es\nhieran fehlt, ist das Revisionsgericht außer Stande zu.\nprüfen, ob die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB auf\neiner rechtlich zutreffenden Würdigung beruht.\n\n-6-\n\nSollte die Strafkammer auf Grund der neuen Haupiverhandlung etwa in dem einen oder anderen Falle bei\nder ersten Einzelhandlung eine Verführung im Sinne des\n§ 175 a Nr. 3 StGB feststellen können, nicht aber bei\nden nachfolgenden Einzelakten, so würde bei diesen der\nAngeklagte durch sein Vorgehen allein den Tatbestand\ndes § 175 StGB erfüllt haben, Das Landgericht wird\ndann berücksichtigen müssen, daß das Vergehen des § 175\nStGB in dem Sondertatbestand des § 175 a StGB aufgeht,\ndaß jedoch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a\nStGB zu bestrafen ist, wenn im Rahmen einer fortgesetzten Handlung ein Teil der Einzelhandlungen unter § 175 a\nStGB, ein Teil aber nur unter § 175 StqgB fällt. Trotzdem bleibt die genaue Feststellung des Schuldumfangs,\nauch wegen ihrer Bedeutung für die Strafzumessung, unerläßlich.\n\nb) Auch im Falle Peter FD kann das Urteil\nnicht aufrechterhalten werden. Zwar sind gegen die Annahme einer versuchten Verführung keine Bedenken zu erheben. Entgegen der Ansicht der Revision kommt in den\nAusführungen des Urteils mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Jugendliche von sich aus\nnicht zur Unzucht bereit war, sondern erst der Beeinflussung des Angeklagten nachgegeben hat.\n\nMit Recht beanstandet die Revision aber, daß die\nStrafkammer nicht geprüft hat, ob in dem Ablassen des\nAngeklagten von dem Jungen ein freiwilliger Rücktritt\nvom Versuch gemäß § 46 Abs. 1 Nr, 1 StGB gelegen hat.\nDazu heißt es im Urteil bei der Wiedergabe des Sachver-\n\n- 17T -\n\nhalts, der Junge habe sich, als der Angeklagte seine\nHand durch das Hosenbein geschoben habe, geschämt und\nden Angeklagten abgewehrt, der daraufhin von ihm abgelassen habe; und an anderer Stelle des Urteils wird\nnoch gesagt, die Tat sei infolge der Abwehr des Jungen nicht zur Vollendung gelangt. Diese Darlegungen\nreichen nicht aus, um prüfen zu können. ob ein freiwilliger Rücktritt des Angeklagten von der beabsichtigten Handlung mit Sicherheit ausscheidet. Da die\n\nArt der Abwehr nicht näher geschildert ist, bleibt\n\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte sein Verhalten trotz der Abwehr hätte durchführen können, wenn er\ngewollt hätte.\n\nce)In den Fällen Helmut a |] und ] (2. Vorgang) hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler\nergeben. Die Revision hat hierzu auch im einzelnen\nkeine Einwendungen erhoben.\n\nDas Urteil ist somit in diesen Fällen im Schuldspruch nicht zu beanstanden; jedoch muß es auch hier\nim Strafausspruch aufgehoben werden. Zwar geben die\nStrafzumessungsgründe als solche zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Indessen kann nicht mit Sicherheit\nverneint werden, daß die erkannten Einzelstrafen in\nihrer Höhe von den in den übrigen Fällen ausgesprochenen Strafen zu Ungusten des Angeklagten beeinflußt\nsind. Diese Möglichkeit ist vor ailem deshalb nicht\nauszuschließen, weil für die Strafkammer bei der Fest-\n‘setzung aller Strafen, abgesehen von dem oben behan-\n\n, e}\n\nL)\n\n-8-\n\ndelten straferhöhenden Umstand im Falle Helmut\nI die gleichen Gesichtspunkte maßgeblich\n\ngewesen sind.\n\nd) Die teilweise Aufhebung des Urteils führt\nauch zum Wegfall der Gesamtstrafe.\n\nBaldus Werner Scharpenseel\n\nHübner Dr, Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/2-str-317-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/2-str-317-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.532352+00:00"}}