{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-13_2_StR_280_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-13","aktenzeichen":"2 StR 280/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 280/57 an .\nzn ZI FE .\ndl U Ü 18 ı *\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf Erich R unEE>\naus vo. geboren an «ED 1921 in Mg:\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Scharpenseel\n Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt 7] bei der Verkündung\n, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustisangestellter aD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nf. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 195\nabgeändert wie folgt:\n\n1.) In der ersten Zeile des ersten Absatzes des\nUrteilsspruchs wird zwischen den Worten \"wird\"\nund \"wegen\" eingefügt: \"unter Freisvrechung _ . =.\nim übrigen\"... oo u nd\n\n2.) In der Kostenentscheidung wird hinter dem Wort ...:”\n\"Verfahrens\" der Punkt durch ein Komma ersetzt. .:\"”\nund fortgefahren: \"soweit er verurteilt worden -\nist; im übrigen werden die Kosten der Staatskasse\nauferlegt.\"\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTe 3\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten\nVerbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Gisela s@B),\nwegen versuchten Verbrechens nach dieser Vorschrift (Fall\nWilma Sch und wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1Nr. 1\nStGB (Verbreitung unzüchtiger Bilder) in vier Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.\nFerner hat sie Abbildungen und Negative eingezogen sowie\ndem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n1.) Die Revision, mit der der Angeklagte sich gegen das\nUrteil wendet, ist auf den Fall SB peschränkt. Zwar ist\ndas Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt. Auch ist die\n\"Verletzung formellen und materiellen Rechts\" eingangs der\nRevisionsrechtfertigungsschrift schlechthin gerügt. Indessen betrifft die Revisionsbegründung ausschließlich den\nFall s@®. Zur Verfahrensrüge wird nur ausgeführt, daß\n\ndie Strafkammer in diesem Falle den Eröffnungsbeschluß\nnicht erschöpft und es insoweit unter Verletzung des § 260\nStPO unterlassen habe, in zwei Punkten des Schuldvorwurfs\nden Angeklagten freizusprechen, Allein in dieser Unterlassung sieht auch die Revision, wie sie zur Sachbeschwerde\nvorträgt, einen sachlichrechtlichen Fehler. Nach näheren\nDarlegungen hierzu hält sie es \"deshalb\" für geboten,\n\ndas Verfahren an die Strafkammer zurückzuverweisen, und\nkommt \"deshalb\" abschließend zu dem Antrage, das Urteil\naufzuheben, Diese lediglich auf den Fall Sg zuse- |\nschnittene Begründung, in der auch nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt, daß darüber hinaus eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, 1äßt nur die Annahme\neiner Beschränkung des zunächst uneingeschränkt eingelegten.\nRechtsmittels auf den Fall SB zu. Infolgedessen muß auch\n\n3.\n\nder Revisionsamtrag dahin ausgelegt werden, daß er auf die\n\"Aufhebung des Urteils allein im Falle sn gerichtet ist,\n\nDie Beschränkung der Revision ist wirksam, weil die\nVerteidiger von dem Angeklagten, zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt waren. Sie hat zur Folge, daß die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat zum Fall Wilma Sch nicht berücksichtigt werden\ndürfen.\n\n2.) Die so beschränkte Revision bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet sie allerdings, daß mit dem\nÜürteilsspruch im Falle Stahl der Eröffnungsbeschluß nicht\nerschöpft sei. Darin war der Angeklagte beschuldigt, mit\neiner Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sich am 6. November 1954 in\nRüdesheir. und auf der Fahrt von dort nach liiesbaden und\nzurück ar der am 24. Mai 1943 geborenen Gisela Sp in\nder Weise vergangen habe, daß er ihr unter der Hose an den\nGeschlechtsteil gegriffen, mehrfach ihre Hand an seinen\nGeschlechtsteil geführt und sie schließlich aufgefordert\nhabe, im Nachthemd zu ihm zu kommen. Die hierzu von der\nStrafkammer getroffenen und im Urteil niedergelegten Feststellungen gehen dahin:\n\na) Der Angeklagte hat zunächst am-31. Oktober 1954 in der\nWohnung s in Rüdesheim die Hand der Gisela so auf seine\n: Hose gelegt, daß das Kind seine geschlechtliche Erregung\nbemerkte.\n\nb) Er hat eine Woche später, also am 6. November 1954,\n\nauf der Fahrt von Rüdesheim nach Wiesbaden in einem Per-\n\nsonenkraftwagen nach der Gisela gegriffen, die sich aber\n\ndem Zugriff entzog, indem sie sich in die äußerste rechte\nEcke ihres Sitzes drückte.\n\nLK\n\n»\n\nc) An demselben Tage hat der Angeklagte auf der Rück-\n\nfahrt von Wiesbaden nach Rüdesheim im Omnibus seinen Mantel\nso über seinen Schoß gelegt, daß dieser den Blicken der\nMitreisenden entzogen war. Alsdann ergriff er wiederholt\n\ndie Hand der Gisela, die sich auf sein Geheiß hatte neben ihn\nsetzen müssen, und führte die Hand durch seine Hosentasche,\ndie ein Loch aufwies, und durch seine Unterhose an seinen\nerregten Geschlechtsteil: Auf dem Heimwege schärfte er dem\nKinde ein, niemand etwas zu sagen, und forderte es auf,\n\nam nächsten korgen im Nachthemd zu ihm zu kommen.\n\nIhrer rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer nur\ndas Verhalten des Angeklagten im Omnibus auf der Rückfahrt\nvon Wiesbaden nach Rüdesheim zugrunde gelegt und allein\ndadurch, daß er die Hand der Gisela wiederholt an seinen\nGeschlechtsteil führte, den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 SttB als erfüllt angesehen. Die übrigen Vorgänge\nhat sie rechtlich nicht gewürdigt. Hieraus ist zu entnehnen, daß sie darin kein strafbares Verhalten des Angeklagten gefunden hat. Das hätte sie im Urteilsspruch\n\nzum Ausdruck bringen müssen, Ob der Eröffnungsbeschluß\n‚die dort aufgeführten Vorfälle zu einer fortgesetzten Tat\n\nzusammengefaßt oder als mehrere selbständige Handlungen\ngewertet hat, ist unklar. Im Ergebnis ist das aber ohne\nBedeutung. In jedem Falle mußte die Strafkammer, da sie\nden Angeklagten nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt\n\nhat, hinsichtlich der übrigen dem Angeklagten im Eröffnungs-\n\nbeschluß zur Last gelegten Vorgänge auf Freispruch erkennen. Dies bedarf, wenn der Eröffnungsbeschluß das Vorgehen des Angeklagten rechtlich als mehrere selbständige\nHandlungen auffaßte, keiner Darlegung; es gilt aber ebenso\nbei Annahme einer fortgesetzten Handlung, da die Strafkammer\n\nnur eine BEinzeltst als strafbar erachtet hat.\n\nDer insoweit unterbliehbene Urteilsspruch kann vom\nRevisionsgericht nachgeholt werden, wobei die Kostenentscheidung entsprechend zu ergänzen ist.\n\nDaß diese Unterlassung das Urteil auch hinsichtlich\nder Verurteilung des Angeklagten zu dessen Nachteil beeinflußt haben könnte, ist entgegen der Ansicht der Revision zu verneinen. Die Frage der Glaubwürdigkeit der\nGisela sg» hat die Strafkammer unter Zuziehung eines\npsychologischen Sachverständigen geprüft und bejaht.\n\nDaß sie hierbei zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre,\nwenn sie im übrigen auf Freispruch erkannt hätte, ist\nausgeschlossen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sie\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens\ngegenüber Gisela sn in Rüdesheim und auf der Fahrt\n\nvon dort nach Wiesbaden aus Rechtsgründen und nicht deshalb unterlassen, weil sie insoweit irgendwelche Zweifel\nan der Glaubwürdigkeit des Mädchens gehabt hat.\n\nAuch sonst läßt das Urteil, soweit der Angeklagte\nwegen seiner Handlungsweise gegenüber Gisela Stahl verurteilt worden ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3\nStGB ist rechtsirrtumsfrei dargetan. Ebensowenig sind\ngegen die Strafzumessung Bedenken zu erheben.\n\n@®\n\nAr\n\nDie Revision des Angeklagten führt somit nur zur\nNachholung des Freispruchs, muß aber im übrigen ohne\nErfolg bleiben.\n\nBaldus Werner Scharpenseel\nhübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/2-str-280-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-13/2-str-280-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.513017+00:00"}}