{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-06_2_StR_310_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"2 StR 310/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ge\n\n-273 019 x\n\nIaNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzgerlehrling Karl Eduard HD zus r@B,\n\ndort geboren am\n\n1938 ,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgserichtshofs in der\nSitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nWerner\n\nDr. Seibert\n\nDr. Menges\n\nDr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW vei der Verkündung\n\n' für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 23. März 1957 im .\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufge- :.\n\nhoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nJustizangestellter [| ER\nale Urkunäsbeamter der Geschäfte- FE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nstelle, _\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n\n. ber ebenfalls Köst und Wohnung; er bewohnte mit dem Angekläg-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu einem\nJahr Jugendstrafe verurteilt worden; die Vollstreckung der\nStrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nI. Das Urteil ergibt im einzelnen folgendes;\n\nAb Frühjahr 1954 bis Frühjahr 1956 stand der Angeklagte\nam Tatort in der Metzgerlehre und hatte dort bei seinem Lehrmeister auch Kost und Wohnung. Es handelte sich um einen grösseren Hetzgereibetrieb, der zur Tatzeit außer einem weiteren\nMeister noch fünf bis sechs Metzgergesellen, darunter auch\nden dann getöteten Metzgergesellen August Hgg, damals rund\n18 Jahre und 8 Monate alt, beschäftigte. Der Angeklagte, etwa 18 Jahre und 1 Monat alt, war zu dieser Zeit der einzige\nLehrling in dem Betrieb.\n\nDer getötete August u stand seit Herbst 1955 im Dienste dieses Metzgereibetriebes und hatte bei seinem Arbeitge-\n\nten zusammen dasselbe Zimmer. Zwischen beiden war es zwar ab .\nund. zu zu kleineren Reibereien gekommen, die aber niemals zu.\nTätlichkeiten ausarteten. Seit Januar 1956 waren auch sölche u |\nkleineren Wißheljigkeiten ausgeblieben. Br.\n\nAm 17. März 1956 vormittags sangen ‘in der Wurstküche _ ...\nzwei Gesellen bei ihrer Arbeit, wie dies auch sonst an ande- _ nn\nren Tagen geschehen war. Der mitbeschäftigte Angeklagte pfift: oe\n\n2, dazu: Der ebenfalls dort tätige Geselle August ii] betei-.\n\nligte sich diesmal nicht an dem Gesang; er fühlte sich gestört\nund verbat sich das Singen und das Pfeifen. Die beiden anderen Gesellen stellten daraufhin das Singen auch ein. Der An-_\ngeklagte dagegen pfiff weiter. Auch eine wiederholte Auffor-\n\n‘derung des HP, das Pfeifen zu lassen, befolgte er nicht.\n\nVielmehr entgegnete er dem Sinne nach: \"Wenn Du pfeifst oder\nsingst, dann müssen wir es uns ja auch gefallen lassen!\".\nAuf die darauffolgende Äußerung des HB: \"Halts Maul!\" erwiderte der Angeklagte,der weiterpfiff, nur, ep::habe ihm: gar\nnichts zu sagen. HP ergriff nun ein Kammstück von etwa\n3 Kg Gewicht und schleuderte es gegen den An„eklagten; dieser\n\nwich aus und der Wurf ging fehl. Der Angeklagte, der das bei\n\nder Arbeit benutzte Schlachtmesser in seiner Rechten hielt,\nrief nun dem August I] etwa zu: \"Paß auf, daß ich Dir nicht\ndas Messer in den Ranzen renne!!\"., u ging daraufhin forschen Schrittes auf den Angeklagten zu, der vor ihm rückwärts gehend bis in die Öffnung der zum angrenzenden Maschi- ‚\nnenraum führenden offenen Tür zurückwich. Dabei äußerte HB:\n\"Was willst Du?1\", Im Zurückweichen vor HP hielt der Angeklagte sein Schlachtmesser so vor sich, daß das Heftende etwa\nin Höhe seiner Magengrube auf seinem Körper aufsaß und die\nKlinge mit der Schneide nach oben fast wagrecht auf ie ]\ngerichtet blieb. Im Vordringen hatte Hp noch schnell das\neinige Schritte seitwärts liegende, von ihm geworfene Fleisch\n\n‚aufgehoben und auf die Kante des Arbeitstisches gelegt. Dann\n:wap er dem Angeklagten, der inzwischeg weiter rücklings in den\n. Meschinenraum hinein zurücgewichen war, wortlos rasch gefolgt:\n\nBe Wenige Sekunden nachdem so auch EB in den Maschinenraum _ verschwunden war, kam er von dort Bebückt zurück und\nhielt sich die Hand vor den Leib. Durch seine Kleidung drang\n: ih. Höhe der Magengrube Blut nach außen. Ihm war beim Zusam-\n\n- mentreffen mit dem Angeklagten im MaSchinenraum dessen Schlacht-\n‚messer bis zum Heft in den Leib gedrungen.\n\nVon keinem der Arbeitskameraden ist beobachtet worden,\nwas sich im einzelnen im Maschinenraum abgespielt hat. Sie\nhatten von ihrem Standort aus dorthin keinen Einblick.\n\nBe 2\n\nEEE ERPTÄTE\n\nr”\n\nBER\n\nPrey\n\nFRELRIDALD IRRE en\n\ner\n\n“\n\nf\n\nl\n>\n\n!\n\nx u\nPR u N\n\nAn den Folgen der erlittenen Verletzungen ist HD au\nfolgenden Tage im Krankenhaus verstorben.\n\nFür eine vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung hat\nsich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt\nergeben. Das Landgericht ist der Meinung, daß nach seinen\nFeststellungen lediglich fahrlässige Tötung vorliegt.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er bei\nder Schnelligkeit des Geschehensablaufs nicht sagen könne,\nwie\" dieser im einzelnen vor sich gegangen sei; er habe gar\nnicht damit gerechnet, daß io ] angesichts des Messers überhaupt an ihn herankommen.: werde; er könne sich den Ablauf nur\nso erklären, daß sich das Messer, als er es habe umlegen wollen, wahrscheinlich mit der scharfen Spitze in der Kleidung des\n\nDi ] verfangen habe und dadurch dem auf ihn weiter eindringen-\n\nden ng in den Leib gegangen sei.\n\nDas Beweisergebnis im übrigen reicht nach der Auffassung\nder Jugendkammer nicht aus, um diese Einlassung des Angeklagten\nzu widerlegen. Vielmehr glaubt das Gericht.sie ihm, und zwar\naudh insoweit, als der Angeklagte in Abrede stellt, die Vertzung des Hg gewollt oder auch nur biiligend in Kauf genoimen zu haben.\n\nZur Erörterung des Gesichtspunktes der Notwehr nach § 53\nStGB sieht das Gericht bei dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme\nkeinen Anlaß. Es ist der Auffassung, daß der Angeklagte unschwer über die Aufgangstreppe nach oben oder durch den Maschinenraum und durch die offene von diesem ins Freie führende\nTür hätte entweichen können. Wenn man in dem Vorgehen des HD\neinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff finden wolle, so sei\nes für den Angeklagten jedenfalls nicht erforderlich gewesen,\n\n&\n\nN\n\nvon dem Schlachtmesser Gebrauch zu machen. Notwehr sei überdies ein Verteidigungsakt durch Gegenwirkung, also einc bewußte und gewollte Handlung. Sie setze einen Verteidigungswillen voraus; einen solchen Willen habe der Angeklagte\nnicht nur unwiderlegt, sondern auch glaubhaft nicht gehabt,\nauch nicht in der Form des bedingten Vorsatzes. So verneint\ndie Jugendkammer die Voraussetzungen der Notwehr: der Angeklagte habe glaubhaft gehofft, I] werde im Hinblick auf\ndas Messer von ihm, dem Angeklagten, gehörigen körperlichen\nAbstand wahren, ihm vom Leibe bleiben; alles spreche dafür,\ndaß der Angeklagte einen körperlichen Zusammenstoß mit I]\nsehr wohl für möglich gehalten und nur darauf vertraut habe,\nes werde dazu wohl doch nicht kommen; im äußersten Falle werde er immer noch Gelegenheit haben, wenigstens durch Veränderung der Messerstellung Schlimmes zu verhüten.\n\nDas Gericht kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß dies\nein unverzeihlich leichtsinniges Verhalten, eine bewußte‘\nFahrlässigkeit des Angeklagten gewesen ist; zumindest habe\nder Angeklagte sorglos pflichtwidrig die Erwägungen unter-\n\nlassen, die ihm gesagt hätten, daß selbst das bloße. Beisich-\n‚behalten eines solchen Messers in einem Streit nicht nur:\n\nschwere Verletzungen, sondern auch den Tod eines der Beteiligten zur Folge haben könne. Daher hält ihn: das Landgericht\n\nder fahrlässigen Tötung schuldig, weil er sich des Messers.\nvor dem Zusammentreffen mit > nicht entledigte.\n\nII. Die Revision des Angeklagten rüst die Verletzung\nsachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, daß in\n\ndem Urteil Notwehr zu Unrecht verneint sei.\n\na) Soweit die Revision auch die Verletzung von Verfah-\n\n.. rensvorschriften - Verletzung der richterlichen Aufklärungs- Bu\npflicht - rügt, weil das Gericht gegebenenfalls den Angeklag-\n\nK\n\nten zumindest noch hätte befragen müssen, ob sein Verhalten\nbei dem Vorgang nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\nseine Erklärung finde, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Denn\ndie Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann\n\nnicht damit begründet werden, daß an den Angeklagten zusätzlich noch weitere Fragen hätten gestellt werden müssen. Überdies ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht im mindesten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte beim Zusammentreffen\nmit U ] in Bestürzung, Furcht oder Schrecken geraten ist.\nInsoweit liegt daher auch kein sachlichrechtlicher Fehler vor.\n\nb) Mit der Sachrüge hat die Revision zum Strafausspruch\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch des Urteils ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil verneint zwar zu Unrecht\nNotwehr um deswillen, weil diese als Verteidigungsakt mit Ge- .\ngenwirkung eine bewußte und gewollte Handlung sei, der Ange- -“ |\nklagte aber eine solche Verteidigungshandlung gar nicht habe 1\nvornehmen wollen, vielmehr gehofft habe, der auf ihn zukommende u werde im Hinblick auf das Messer schon den ge- . u\nhörigen körperlichen Abstanä von ihm wahren und ihm vom Leibe\n\nbleiben,\n\nDer Angeklagte wollte sich des gegenwärtigen rechtswi- . |\närigen Angriffs erwehren. DaB- er es nicht mit dem Vorsatz der\nTötung oder Verletzung tat, daß er sich vielmehr darauf beschränkte, durch Vorhalten des Schlachimessers zu drohen, um\nso den I ] von sich abzuhalten, nimmt diesem bewußten Vor-.\ngehen nicht den Charakter einer (gewollten) Verteidigungs- u.\nhandlung. Unter § 53 StGB fällt auch die bloße Schutzwehr; 0%\nso 2.B. die Abgabe von: Schreckschüssen (vgl. RG JW 1925, -\n962). Daran ändert nichts, daß der Angeklagte seine Drohung\nnicht verwirklichen wollte und daß er mit ihr keinen Erfolg hatte. Gegenüber dem rechtswidrigen Angriff des Hgg\nwar die bloße Drohung auch gerechtfertigt.\n\nTrotzdem ist der Strafkammer im Ergebnis beizupflichten. Allerdings ist fraglich, ob nunmehr Rechtfertigung durch\nNotwehr allein noch mit der Erwägung verneint werden kann,\ndaß die Notwehrhandlung den Notwehrwillen voraussetze, während der Angeklage sich auf die (gerechtfertigte) Drohung\nbeschränken und den Hg weder täten noch auch nur verletzen wollte. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung\nvertreten, der Angegriffene sei in solchen Fällen auch dann\nstraffrei, wenn die unvorsätzlich verursachte Verletzung\nobjektiv erforderlich war, um dem Angriff zu widerstehen\n(vgl. Welzel, Strafrecht § 18 III und Maurach, Strafrecht\nAlg. Teil § 45 II c mit weiteren Nachweisen). Die Frage\nbedarf jedoch hier keiner Entscheidung; die Hilfserwägung\nder Strafkammer trägt das Ergebniss Der Angeklagte mußte\nvon der Drohung spätestens in dem Augenblick ablassen, als\ndie Handhabung des Messes - für ihn ohne weiteres erkennbar - zu einer ernsten Gefahr für den angreifenden Hg\nwurde. Er mußte jetzt entweder die Möglichkeit des gefahrlosen Rückzuges durch den Maschinenraum und dessen offene\nAußentür ausnutzen oder es - ohne Messer - auf eine Kraftprobe mit HD ankommen lassen und dabei auch eine Niederlage hinnehmen. |\n\nAuch wer rechtswidrig angegriffen wird, ist nicht berechtigt, sich mit jedem beliebigen Mittel zu wehren, das\n\n. ihm.zu Gebote steht. Das ist seit langem in ständiger Recht-\n. sprechung anerkannt (vgl. RGSt 71, 133). Zwar braucht man\n\n‚dem Unrecht nicht durch schimpfliche Flucht zu weichen. Nach\nden Feststellungen hat.-aber die Strafkammer dem Angeklagten\n\neine solche Gefährdung seiner Ehre nicht zugemutet. Von ei-\n\n. nem schiinpflichen Rückzug konnte keine Rede sein angesichts\n\n' des vorausgegangenen Wortwechsels zwischen den Beteiligten,\n\n; ; bei dem sich der Angeklagte seinerseits nicht schuldlos\n\n. verhalten hatte, und angesichts der langen und engen beruf-Äichen Verbundenheit der Beteiligten im selben Betrieb, die\n\nyi 1\n\nnach der Überzeugung der Strafkammer eine ernsthafte Gefährdung durch Herdt ausschloß. Daß dem Angegriffenen ein Ausweichen eher zuzumuten ist, wenn er den Angriff verschuldet\noder mitverschuldet hat, und daß in einem solchen Falle an\n\ndie kErforderlichkeit der gewählten Verteidigung strengere\nAnforderungen zu stellen sind, ist'in der Rechtsprechung ebenfalls anerkannt (RG aa0); insbesondere gilt dies unter an\n\nsich nicht feindlich Gesinnten desselben Lebenskreises, wenn\ndie gewählte Verteidigung den Tod des Angreifers bedeuten kann.\n\nIm Ergebnis hat also die Strafkammer Rechtfertigung\ndurch Notwehr zutreffend verneint. Die sich anschließende Begründung des Vorwurfs der Fahrlässigkeit läßt keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch des Urteils kann hingegen nicht\nbestehen bleiben.\n\nBei den Vorfall,. der zu der tödlichen Verletzung des\nHD geführt hat, kann diesen selbst ein erhebliches Mitverschulden getroffen haben, insbesondere insofern, als er\ndie offensichtlich drohende Haltung des gefährlichen Schlachtmessers nicht beachtet hat. Das Ürteil hat die Frage eines\nsolchen Mitverschuldens des io ] nicht erörtert, obwohl dies u\nnach den Umständen besonders nahe lag (vgl. BGHSt Bd. 3 8,218):\nAuf eine in dieser Hinsicht ergänzende Feststellung und die\ndaraus gegebenenfalls zu ziehenden Folgekumgenkann bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht verzichtet werden. Dies nötigt\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDieser ist auch deshalb rechtlich bedenklich, weil in _\nden Strafzumessungsgründen \"die schweren Folgen\" der Tat zum\nNachteil des Angeklagten besonders berücksichtigt sind. Diese bestehen darin, daß dessen schuldhaftes Verhalten zu dem.\n\nTod des Hg geführt hat. Die Erfüllung des Tatbestandes\ndes § 222 StGB, die darin liegt, kann aber kein besonderer\nGrund zur Strafschärfung sein, weil er schon die Strafandrohung des Gesetzgebers bestimmt reb. (vgl. BGH in MDR '951, 276;\n1953, 1485 1957, 17 je zu § 267 StPO).\n\nBaldus Werner BSeibert\nMeuges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/2-str-310-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/2-str-310-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.288990+00:00"}}