{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-09-06_2_StR_308_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"2 StR 308/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 308/57 Z2C0 022\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsachce\ngegen\n\nden Verputzer Bernhard ı (En aus rg dort\ngeboren ıı > 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverietizung\n\nhat der Ferien-S;rafsenat des Bunäesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das.\nUrteil des Landgerichts in Hanau vom 12. ‚April\n1957, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an. das Landgericht in Fulda\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nA!\n\n-2_\n\nGründesz\n\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nleichter Körperverletzung nach § 223 StGB zu der gesetzlichen Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.\nNach ihren Feststellungen hatten der Angeklagte und der\nbereits rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte I]\nmit dem Zeugen K eine tätliche Auseinandersetzung;\nin deren He I schließlich niedergeschlagen wurde.\nDie Strafkammer hat nicht aufklären können, welcher Angeklagte > niedergeschlagen hat. Sie hat eine gemeinschaftliche Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB\nverneint, weil der Angeklagte den Zeugen KB allein\nangegriffen habe und der frühere Mitangeklagte |\nerst später in die Auseinandersetzung einbezogen worden\nsei.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist vom Verteidiger in der Verhandlung\nvor dem Senat in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\nbeschränkt worden. Sie i8t begründet.\n\nDer Strafausspruch ist zwar nicht deshalb fehlerhaft,\nweil strafschärfend gewertet worden ist, daß der Zeuge.\" 2\n| niedergeschlagen wurde. Diese Tatsache ädrtte. ‚die,\nStrafkammer auch dann zum Nachteil des Angeklagten verwerten, wenn nicht er, sondern der frühere’ \"Mitangeklagte\nDo ) den Zeugen niedergeschlagen hatte, Denn er hatte\ndie tätliche Auseinandersetzung mit den Zeugen grundlos\nangefangen und damit schuldhaft die Gefahrenlage herbeigeführt, die das Eingreifen RB una schließlich auch\nden Niederschlag des Zeugen zur Folge hatte (BGH Beschluß\ndes Gr. Strafsenats v. 8.4.1957 - 0834 3/56, NIW 1957, 1117):\n\noo.\nAR.\n\nFo a\nEEE\nIORRT\nsin\n\n3, n\nBEI.\n\nRESP:\n\nent\n\nw\nE\n\n©\n\nEn ur\n\nEs besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich die Strafkammer insoweit von anderen Erwägungen hat leiten lassen.\n\n\"Insbesondere. liegt keire Veranlassung vor, mit der Re-\n\nvision etwa anzunehmen, die Strafkanmer habe im Widerspruch zu ihren Feststellungen zum Schuldspruch dem Angeklagten den Niederschlag des Zeugen zum: Nachteil angerechnet, weil sie sich von ihrer im Rahmen der Beweiswürdigung geäußerten Vermutung, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe er den Zeugen niedergeschlagen, nicht frei gemacht hat.’Ob die Strafkammer die Voraussetzungen einer\ngemeinschaftlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a\nStGB zu Recht verneint hat, ist mit Rücksicht auf die\n\n‚Beschränkung des Rechtsmittels nicht nachzuprüfen.\n\nAuch gegen die Charakterisierung des Angeklagten als\nüblen Schläger und Rowdy ist angesichts seines für die\nTatnacht festgestellten gesamten Verhaltens nichts einzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, daß für die Strafkammer insoweit eine andere als die aus dem Inbegriff der\nHauptverhandliung geschöpfte Überzeugung maßgebend war\n(§ 261 StPO). Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die\n\n‚ Strafkammer den von dem Angeklagten \"in der Hauptverhand-\n\nlung hinterlassenen reuelosen und herausfordernden Eindruck\" strafschärfend gewertet hat. Das Revisionsgericht\nkann nicht nachprüfen, ob und inwieweit dieser Eindruck\nberechtigt war. Eine solche Feststellung kann nur der\nTatrichter selbst treffen.\n\nMit Recht beanstandet die Revision aber, daß die\nStrafkammer strafschärfend gewertet hat, der Angeklagte\n\nsei bereits in ein Verfahren wegen räuberischer Erpressung\n\nverwickelt gewesen und \"nur mangels Beweises\" freige-\n\nsprochen worden; damals schon habe sich seine charakterliche Minderwertigkeit gezeigt. Dagegen wäre zwar nichts\neinzuwenden, wenn die Strafkammer lediglich die in dem\nfrüheren Strafverfahren zutage getretene Verhaltensweise des Angeklagten zur Beurteilung seines Charakters\nmit herangezogen und insoweit strafschärfend verwertet\nhätte. Daß die Strafzumessung sich darauf beschränkt,\nist jedoch nicht anzunehmen, zumal die Urteilsgründe\nFeststellungen über das damalige Verhalten des Ängeklagten nicht enthalten. Im Zusammenhang gesehen geben\ndie Ausführungen der Strafkammer vielmehr Anlaß zu der\nAnnahme, sie habe den Angeklagten trotz der erfolgten\nFreisprechung der ihn damals zur Last gelegten Tat\ndringend verdächtig gehalten und habe auch diesen Tatverdacht strafschärfend gewertet. Das aber ist unzulässig (RGSt 23, 91).\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat\n\nhat von der Bestimmung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Ge-\n\nbrauch gemacht.\n\nNZ\n\n-5\n\nDie Voraussetzungen des § 357 StPO hinsichtlich\ndes früheren litangeklagten RD ilegen nicht vor.\n\nBaldus . Werner Seibert\n\"Menges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/2-str-308-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/2-str-308-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.269849+00:00"}}