{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-30_2_StR_305_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"2 StR 305/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR. 305/57 22.3 022\n2\n\nIn Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) die Hausfrau Klara genauen. H\n‚; geboren am 1909 in H-2.) den Autoschlosser Jakob Josef ıf EM — | aus\nD ‚„ dort geboren am ‚6, ER\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Arumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Kenges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt = bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannts\n\n*\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Klara\nV wird das Urteil des Landgerichts\nin Aachen vom 28. Februar 1957, soweit sie verurteilt worden ist, aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird - auch - von dem Vorwurf\nder schweren Kuppelei freigesprochen.\n\nie Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen\nhat die hierdurch erwachsenen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsmittels und einschließlich der der Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen, zu tragen»\n\nIl. Auf die Reyision des Angeklagten Rudolf\n\nY wird das Urteil, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\n. aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nix\n\nDie Strafkemmer hat die Angeklagte Klara v din\nunter Freisprechung im übrigen wegen schwerer Kuppelei (§ 181\nAbs 1 Nr 2 StGB) zu drei Monaten Gefängnis und deren Sohn,\nden Angeklagten Rudolf Ve , - evenzalıs\nunter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Bestimmung zur äbtreibung (§§ 49 a Abs 1, 218 Abs 3 StGB)\nzu der gleichen Strafe verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung des Verfahrensrechts sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind begründet.\n\nAllerdings sind die Verfahrensrügen nicht ausgeführt\nund daher unzulässig (§ 344 äbs 2 Satz 2 StPO). Sollten\ndie Ausführungen der Revision des Angeklagten Rudolf vo.\nmit denen der Vorwurf fehlerhafter Feststellungen und einer\nVerletzung der Denkgesetze erhoben wird, als Rüge eines\nVerstoßes gegen § 261 StPO gemeint sein - in der Revisionsbegründung ist das nicht gesagt -, so werden sie bei der\nErörterung der Sachbeschwerde ‚behandelt, da ‘darin jedenfalls die Geltendmachung -eines sachlich-rechtlichen Fehlers\nliegt.\n\nI. Zur Revision der Angeklagten Klara vB:\n\nDer Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer Kuppelei\nliegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:\n\nDer Mitangeklagte Rudolf vom> lernte Weihnachten\n1955 die damals 18jährige Maria E@Pkennen. In der Neujahrsnacht 1955,56 nahm er sie nach einer gemeinsamen\n\nSilvesterfeier erstmaiig in das Haus seiner üöltern mit,\nin dem auch er wohnte. In der Folgezeit besuchte ihn\ndas Mädchen dort häufig und blisb auch über Nacht. Es\nerhielt dann zum Schlafen ein Zimmer im Erdgeschoß zugewiesen, während Rudolf VD sein Zimmer im Obergeschoß hatte. Etwa Hitte Februar 1956 stellte die Angeklagte, die ebenso wie ihr Ehemann den Umgang ihres\nSohnes mit Maria ED nicht ungern sah und sie schon\nnach kurzer Zeit als Braut ihres Sohnes betrachtete,\ndas Määchen als liausangestellte ein und nahm es ins Haus\nauf, wo es bis zum 5. Wai 1956 blieb. Während dieser\nZeit suchte das Mädchen häufig in äer Nacht den Mitangeklagten Rudolf voB> in dessen Zimmer auf. Hierbei\nkam es zwischen beiden regelmäßig zum Geschlechtsverkehr. Das blieb der Angeklagten und ihrem shemanne zu-\n‚nächst unbekannt, bis &ieser eines Morgens seinen Sohn,\nals er ihn wecken wollte, mit dem “#ädchen im Bett liegend antraf. Der Ehemann verwies Maria BD ] aus dem\nZimmer und beauftragte. da er eilig fort mußte, die Angeklagte, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Diese\nwies das Mädchen zurecht und sagte ihm, es müsse, wenn\nso etwas noch einmal vorkormme, künftig mit in dem ehelichen Schlafzimmer nächtigen. Als die Angeklagte selbst\neinige Zeit später ihren Sohn mit dem Mädchen zusammen\nim Bett überraschte, drohte sie ihm an, es müsse das\nHaus verlassen, wenn das nicht aufhöre. Diese Drohung\nsetzte sie am 3. Mai 1956 in die Tat wm, als sie die\nbeiden wiederum im Bett vorfand.,\n\nDie Strafksmmer sieht in dem Verhalten der Angeklagten eine schwere Kuppelei, weil sie bei der zweiten\n- ihrer ersten - Beobachtung nicht wirksam genug durchgegriffen habe. Dieser Auffassung kann richt gefolgt\nwerden.\n\nme\n\n4\n\n-5_-\n\nZwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus, daß\ndie Angeklagte als Mutter des Mitangeklagten Rudolf vB\nneben ihrem Shemann die Pflicht hatte, das unsittliche\nVerhältnis ihres Sohnes nit Maria EP, soweit ihr dies\nzumutbar und möglich war, zu verhindern. Richtig ist auch,\ndaß sie, wenn sie trotzdem ein solches Verhältnis in\nihrem Hause duldete, der Unzucht Vorschub leistete. Indessen ergeben die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen nicht. daß die Angeklagte das unsittliche\nVerhältnis geduldet hat. Sie hat sich, als sie selbst\nzum erstenmal ihren Sohn mit dem Mädchen im Bett vorfand,\n\nkeineswegs auf eine bloße Ermahnung beschränkt, sondern\ndem Mädchen eröffnet, es müsse das Haus verlassen, wenn\ndas nicht aufhöre. Darin lag keine einfache Zurschtweisung, sondern die Androhung einer zur Unterbindung\ndes Verhältnisses geeigneten und wirksamen Maßnahme.\nDaß es der Angeklagten damit ernst war, zeigt, daß sie\ndas Mädchen entlassen hat, als sie es erneut mit ihrem\nSohn im Bett überraschte. Die Angeklagte hat somit das\nunsittliche Treiben der beiden nicht hingenommen, Sondern\nist von Mal zu Mal in verstärkter Form dagegen eingeschritten. Unter diesen Unständen 1#8+ die Tatsache,:\ndaß sie sich bei der ersten eigenen Beobachtung mit der\nAndrohung der Entlassung begnügt und das Mädchen nicht\nsogleich aus dem Hause gewiesen hat, nicht die Annahme\nzu, die Angeklagte habe das unsittliche Verhältnis geduldet und damit der Unzucht Vorschub geleistet. Dabei\ndarf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Angeklagte das Mädchen als die Braut ihres Sohnes betrachtete und ihr deshalb nicht zuzumuten war, sofort\nzum schärfsten Mittel zu greifen, bei dessen Anwendung\n\nsie mit dem Ende des von ihr nicht ungern gesehenen Umgangs ihres Sohnes mit der Yo 7] rechnen mußte.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen schwerer\nKuppelei kann demnach nicht aufrechterhalten werden.\nEiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\nbedarf es nicht, da nicht damit zu rechnen ist, daß\neine erneute tatsächliche Erörterung zu anderen Feststellungen führen wird. Die Freisprechung der Angeklagten von dem Vorwurf der schweren Kunvelei ist daher\nauf Grund des in dem Urteil festgestellten Sachverhalts\ngemäß § 354 Abs 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 StPO\nvom Senat auszusprechen.\n\nII. Zur Revision des Angeklagten TB:\n\nauch dieser Revision ist stattzugeben.\n\nRechtsirrig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, eine Verurteilung aus § 49 a Abs 1 StGB in Verbindung mit § 218 Abs 3 StGB habe .schon deshalb nicht\nerfolgen dürfen, weil er nach der Annahme der Strafkammer versucht habe, Maria | zur Abtreibung zu\nveranlassen und damit nur zu einer in § 218 Abs 1 StGB\nals Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen.\nZu dem Verhältnis des § 218 Abs 1 zu Abs 3 StGB hat. der\nBundesgerichtshof in BGHSt 1, 139 ausgesprochen, daß\ndie Schwangerschaft eine strafmildernde persönliche\nEigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB sei.. Daraus\nhat er gefolgert, daß die Strafe der Schwangeren stets\naus § 218 Abs 1 StGB zu entnehmen ist, während der Teilnehmer, möge er Anstifter, Nittäter oder Gehiife sein,\nimmer unter die Strafdrohung des § 218 Abs 3 StGB fällt.\nIn Weiterführung dieser Rechtsauffassung hat der 3Bundes-\n\nDR\n\n‘ -\n#7\n\na!\n\ngerichtshof ‘dann in BGHSt 3. 228 entschieden, daß die versuchte Anstiftung (erfolglos geblisbene Aufforderung) zur\nAbtreibung stets eine Aufforderung zu einem Verbrechen\n\ndes § 218 Abs 3 StGB ist, auch wenn die Aufgeforderte,\n\nfalls sie der Aufforderung Folge geleistet hätte, wegen\n\ndes in ihrer Person liegenden Strafmilderungsgrundes\n\nnur wegen eines Vergehens nach § 218 Abs 1 StGB zu bestrafen gewesen wäre. Von dieser Rechtsprechung abzu- u\ngehen, besteht kein Anlaß. \"\n\nIndessen sind, wie die Revision mit Recht geltend\n\nmachi, die Feststellungen des Urteils nicht geeignet;\n\ndie Verurteilung des Angeklagten zu tragen. Die Stra:\nkammer sieht den Versuch, Maria Egg zur Abtreibung:\n\nzu bestimmen, allein in einem Schlage, ‚den der Angeklagte\nihr ins Gesicht gegeben hat, als sie es nach einer Rücksprache mit ihrer Mutter abgelehnt’ habe, einen Eingriff .\nvornehmen zu lassen. Dieser Schlag habe, so heißt es im.)\n\nUrteil,, nach der Überzeugung der Strafkammer den zweck. En\nER gehabt, die nicht zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht- ner\n\n‚Agfch einen anderen bereite Zeugin doch noch onrustimen.\nrin liegt entgegen der:-Meinung der Revision an sich . ne\n\nzu N\n“\n\n\"eine denkgesetzlich mögliche ‚katsächliche Folgerung-Indessen weist die Revision nicht zu Unrecht darauf ain,.\ndaß der Angeklagte dem Mädchen den Schlag auch aus einen\nanderen als dem von der Strafkammer angenommenen Gründe.\nversetzt haben kann, etwa aus Ärger oder aus Wut. Ob_die\nStrafkammer aber auch eine solche gleich nahe liegende\nMöglichkeit in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogsn\nhat, lassen die Urteilsgründe nicht.‚efkennen. Sie enthalten keine näheren Einzelheiten über. gen Vorfall. \"\nVor allem ist auch nichts darüber gesagt, ob das Mädchen\n\nen\n2 ee\n\nu. ®\n= #ürR era v° % h3\ner ”\n\nE\n. & “\nvZ y 2\n2% ER .\nN nn mn £\n\n2%\n\n“ 73\nws von -, ER\nRe\n\n122\n.\nge\n\nBEE\n\n$\n\n€\nur\n\na\n\nera Take ee\n\nSam\n\netwa vorher zur Abtreibung bereit gewesen ist und nun\nanderen Sinnes geworden war. Ebensowenig ist dargetan,\ndaß der Angeklagte zuvor die Vornahme eines Eingriffs\nernstlich gewollt hat: Zwar heißt es, der Angeklagte\nhabe um den 20. März 1956 herum auf die Eröffnung der\nMaria’ EB. daß ihre Honatsregel ausgeblieben sei,\n\nvon Abtreibung gesprochen und u.a. erklärt, seine\n\nMutter besitze eire Ballspritze, mit der er eine Einspritzung vornehmen könne. Dis Strafkamner verneint aber\nausdrücklich, daß \"in dieser spontaner und unüberlegten\nÄußerung\" ein ernsthaftes Anerbieten oder ein ernstliches\nBestimmen zur Abtreibung erblickt werden könne; im übrigen ist, wie die Strafkammer weiter anfünrt, der Angeklagte auf den Vorschlag nicht mehr zurückgekommen, und\nes hat sich such nicht feststellen lassen, daß er sich\nüberhaupt um die Beschaffung einer Bsllspritze bemüht\nhat.\n\nUnter diesen Umständen ermöglichen die Darlegungen\ndes Urteils dem Revisionsgericht nicht, seiner Aufgabe\ngemäß zu prüfen, ob die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht. Aus diesen. Grunde muß\ndas Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist, aufgehoben werden. Da er zur Tatzeit 20 Jahre alt,\nalso noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 2 JGG\nwar, und da das Verfahren nach Freisprechung der erwachsenen Mitangeklagten allein gegen ihn weiterzuführen ist, ist die Sache in Anwendung des § 354 Abs 3\nStPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\n\n- 9 -\nJugendschöffengericht in Aachen zurückzuverweisen (vgl\nBGH in IM Nr 1 zu § 103 JGG):\n\nKrumme Mantel Sauer\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/2-str-305-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/2-str-305-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.972224+00:00"}}