{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-30_2_StR_300_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"2 StR 300/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"m Nsnen des Volkes\n\nMH\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt und Koch Zrich DB EB zu: ib.\ngeboren an Em 1915 in sl THüringen,\n\nwegen fortigesetzten Betrugs u.a.\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WPD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil '“.\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 3. Mai 1957 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs und wegen Vergehens gegen\n88 533, 1492 RVO, g 205 AngVersG, 270 des Ge-'\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, § 73 StGB verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten‘!\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver- “\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neo’\n\nune\n\nNe\n\n. x \"in\nya Tor\nPEN\n\n,% .\nRZ PP PP\n\nER EFeE TNC Zr ZI Fe\n\n2\n\ngr\n\nBr ER\n\n23\nFa 3\ni\n\n£\n\n5\nER EET,\nER anne\n\noa mammr\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs, wegen\nVergehens nach den §§ 533, 1492 RVO in Tateinheit mit einem\nsolchen nach § 205 Angestelltenversicherungsgesetz und nach\n§ 270 des Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherungsgesetz sowie wegen einfachen Bankrotts,\ntateinheitlich begangen nach § 240 Abs.1 Nr. 3 und 4 KO,\nund außerdem wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Gefägnis\nund drei Geldstrafen von je 300 DM verurteilt worden. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. “\n\nMit seiner Revision greift der Angeklagte die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht an, jedoch das Urteil\nim übrigen im vollen Umfange. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Damit hat er überwiegend Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer sieht den fortgesetzten Betrug darin,\ndaß der Angeklagte als Pächter einer Gastwirtschaft zu\nderen Betrieb bei verschiedenen Lieferanten Ware bestellte,\nobwohl er sich in seiner angespannten Vermögenslage bewußt\nwar, daß er zumindest die vereinbarten bzw. üblichen\nZahlungsfristen möglicherweise nicht werde einhalten können»\nDie Lieferungen bezahlte er dann auch nicht oder nur. teilweise, u\nEntgegen der Keinung der Revision scheidet Straffreiheit für die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes\n1954 begangenen Einzeltaten der fortgesetzten Handlung\naus (vgl. BGH NIW 1956, 1079 Nr. 19).\n\nDie festgestellten Einrzelhandlungen der fortgesetzten\nTat ergeben indessen nach der Darstellung des Urteils nicht\nin jedem Falle einwandfrei die Straftat des Betrugs.\n\n- s ‘\nPa 20 er BPEn S\n\nuiln\n\n3 —\n\nZur Erfüllung des inneren Tatbestiandes des 3etrugs\nreicht an sich auch ein bedingtes Wollen der Vermögensbeschädigung aus (vgl. RGSt 49 S. 21, 29), Bei der Lieferung\nvon Schnaps durch die Firma TB in Werte von 121.20 DM,\ndie binnen 30 Tagen nach Lieferung zu bezahlen war und\nfür die der Angeklagte nichts zahlte, 1äßt daher das Urteil alle Tatbestandsmerkmale des Betrugs ausreichend\nerkennen. Nach den Feststellungen bestand die Täuschungshandlung des Angeklagten auch hier darin, daß er seinem\nLieferanten vorspiegelte, er werde die vereinbarte Zahlungsfrist einhalten, wobei er sich darüber im klaren gewesen\nist, daß er wahrscheinlich dazu nicht in der Lage sein\nwerde, und dies in Kauf nahm sowie billigte. Durch die\nTäuschung ist nach dem Urteil bei dem Lieferanten der\nIrrtum erregt worden, daß er fristgemäß Zahlung erhalten\nwerde, was ihn zu seiner Lieferung bestimmte. Durch das\nUnterbleiben rechtzeitiger Bezahlung ist der Lieferant\ndaher geschädigt worden. Der Angeklagte erzielte einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil, weil er über die Zahlungsfrist hinaus die Ware ohne Gegenleistung behielt. Dafür\nist nicht entscheidend, daß er seinen Lieferanten im Ergebnis nicht um seine Forderung prellen wollte. Denn auf\nden Zeitpunkt des Vertragsschlusses abgestellt, war für\nlesen schon ein Vermögensschaden entstanden. Seine Vermögenslage war durch den Vertrag ungünstiger geworden;\ndenn gegenüber der von ihm hingegebenen Ware, war der\nGegenanspruch gegen den vermögenslosen Angeklagten, der\nbei seinen hohen Verpflichtungen nur über ein unzureichendes Einkommen verfügte,ein minderwertiger Vermögensgegenstand. Angesichts dieser Umstände mußte auch der Gegenanspruch von vornherein als erlieblich gefährdet angesehen\nwerden (vgl. RG DR 1943 S. 74 Nr, 4).\n\n- . NER: no. >\n2%, Ze RS;\n\nLE ZEN Ze\nPose\n\nPe\n\n{3\n\nGegen den Betrug zum Nachteil der Firma ro 7] könnten\nsich nur deshalb Bedenken ergeben, weil dem Angeklagten\nnicht zu widerlegen war, daß er seine Verpflichtungen\n- wenn auch verspätet -— abdecken wollte, und er sich\nferner unwiderlegt dahin eingelassen hat, er sei davon’\nausgegangen, nach einer Anlaufzeit in dem Betrieb der\nGastwirtschaft einen monatlichen Umsatz von 30.000 DM zu\nerreichen. Das Bewußtsein der Vermögensbeschädigung und\nderen Herbeiführung mit seinem Willen bedurften hiernach\neiner besonders vorsichtigen Wertung. Indessen stellt das\nUrteil ausdrücklich fest, daß der Angeklagte von Anfang\nan gewußt hat, die Zahlungsfristen gegenüber den Wiesbadener Gläubigern möglicherweise nicht einhalten zu\nkönnen, so daß im Falle der Firma FF, wo der Lieferungsvertrag unmittelbar vor der Übernahme der Gastwirtschaft\nfür deren Betrieb abgeschlossen wurde, trotz der oben\nbezeichneten anderweitigen Feststellung des Urteils die ;\nTäuschungshandlung nach dem bisherigen Sachverhalt gege-.\nben ist. Denn an sich kann der Angeklagte bei Abschluß . ;“\ndes Vertrages ungeachtet seiner Hoffnung, daß die vor ihm. Si©. N\nliegenden unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse sich Br in.\nfür ihn günstig entwickeln würden, seine in Wirklichköj. ı SE\nnicht vorhandene Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht haben, \" Du 2\nwenn er seine Zusagen auch für den Fall’'einer,, ‚für ihn .\\ Ban e\nungünstigen Entwicklung, die er immerhin für nöglich a\nhielt, machen wollte.\n\nAnders beurteilen sich der Betrug zum Nachteil des n\nMetzgermeisters GEB sowie der Betrug zum Nachteil der on\n\nFirma Oswald DD, Inhaber L. > - In diesen beiden BE\nFällen sollte jeweils die gelieferte Ware bei der nächst- p\nfolgenden Lieferung, also im allgemeinen eine Woche später,\n\nbezahit werden. Dies geschah nicht. Trotzdem wurde weiter 2.\n\ngeliefert.\n\nHier erhebt sich die Frage, ob die Lieferanten bei\nihren weiteren Lieferungen überhaupt noch getäuscht waren,\nob sie also noch über die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten im Irrtum gewesen sind. Das Urteil läßt nicht\nerkennen, daß dieser etwa jeweils erneut seine Zahlungsfähigkeit und fristgemäße Bezahlung für die neuen Lieferungen ausdrücklich zugesichert hat; so daß er offenbar nichts\ngetan hat, um den durch die Entwicklung der tatsächlichen\nVerhältnisse bedingten Wegfall des Irrtums bei seinen Vertragsgegnern zu verhüten. Daß die alte Vereinbarung von\nihm nicht eingehalten werden konnte, mußte den Lieferanten BD . C\nerkennbar sein. Die trotzdem von ihnen vorgenommenen weiteren j\nLieferungen können unter diesen Umständen dem Angeklagten\nnur mit unbefristetem Kredit behändigt worden sein. Für\nden Tatbestand des Betrugs bleibt dann kein Raum, weil\ndie ursächliche Wirkung zwischen Täuschungshandlung und\nVermögensverfügung zu verneinen ist (vgl. R6St Bd. 76 S. 82).\n\nBR Bei den Lieferungen der Feinkostvertretung RE, »,\n\n. der Firma BB und der Firma KB ist aus dem Urteil nicht ur\nersichtlich, daß und welche Zahlungsfristen für die Be=- \"up\nzahlung dieser Warenlieferungen mit den Lieferanten ver- u\neinbart worden waren. Bei der fortgesetzten Tat müssen er wi;\n\naber regelmäßig die einzelnen Handlungen im Hinblick auf‘...\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein, '\ndaß der Verstoß gegen das angewandte ätrafgesetz rechtlich einwandfrei erkennbar ist (vgl. BGH JR 1954 S. 268, :;\n269).\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in vollem Umfange, Bi\nweil es sich hierbei um eine Straftat im Rechtssinne han- A\ndelt, über deren Schuld nur einheitlich entschieden werden A\nkann.\n\n”\n\n2.) Der Angeklagte zahlte .seinen Angestellten ihren Lohn\nnach Abzug der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung aus, führte aber die so einbehaltenen Gelder\n\nab Dezember 1953 bis Februar 1954 nicht an die zuständige\nKasse ab. Den geschuldeten Betrag von 359.60 DM hat er\nnicht gezahlt.\n\nIn den Feststellungen des Urteils über dieses strafbare Tun des Angeklagten fehlen nähere Angaben über die\nHöhe der den Angestellten gezahlten Löhne. Diese sind\nerforderlich, weil die Straftat entfällt, wenn der von\ndem Angeklagten im Einzelfalls tatsächlich gezahlte Lohn\ndas Existenzminimum der Angestellten. nicht überschritten\nhat (vgl. RG ERR 1932 Nr. 1016) .-Der Mangel von Feststellungen hierüber führt zur Aufhebung der Verurteilung\nwegen Nichtablieferung von Versicherungsbeiträgen.\n\nDie neue Hauptverhandlung bietet Gelegenheit, auch\n\nv.dbe innere Tatseite dieser Straftat näher zu überprüfen.\n\n.3.) Für die Straftäten nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und Nr, 4 KO\n\ngenügt im allgemeinen Fahriääsigkeit. Das Urteil stellt...\nmit Bezug auf diese strafbaren Handlungen des Angeklagten\nauch fest, daß er fahrlässig gehandelt hat. ar\n\nDie beiden Tatbestände Nr. 3 und Nr. 4 überschneiden\nsich jedoch in ihrem äußeren Geschehensablauf nicht der- .\nart, daß zwangsläufig Tateinheit bei ihnen begründet\nwäre (vgl. BGHSt Ba. 1 5. 186, 191 - 192; BGH Urteil Fu\n5 StR 233/53 vom 29. September 1953, im Leitsatz abge- :\näruckt JZ 1954 S. 56). Die Voraussetzungen einer Tat\nsind auch im übrigen in dem angefochtenen Urteil nicht _\nnachgewiesen.\n\nIndessen ist der'Angeklagte durch diesen Kangel des\nUrteils nicht beschwert. Da im übrigen insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist,. kann die Revision hinsichtlich dieser\nVerurteilung keinen BrtglE haben.\n\ner a Er 7\nwo: “ en\n> \"a .’\n“, DR\n\nun)\n\nIm Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen\nworden, Diesem wurde auch die Entscheidung über die Kosten\nder Revision übertragen, bei der zu berücksichtigen ist,\ndaß der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, wenn das Rechtsmittel erfolglos bieibt, wie dies schon jetzt hinsichtlich\nder Verurteilung wegen Vergehens gegen die Konkursordnung\nfeststeht,\n\nKrumme Mantel Sauer\nScharpenseel Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/2-str-300-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/2-str-300-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.950902+00:00"}}