{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-22_2_StR_451_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-22","aktenzeichen":"2 StR 451/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 451/57 2661 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Werner 3 aus IB dei\n\nvu. geboren am ib 1929 in sm,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22, November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nBundesamwalt Dr. >\n\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter mn\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 22. August\n1957 wirä verworfen, jedoch fallen im Urteilsspruch die Worte \"Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit\" fort.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nfesanat”\n\ng?\n\n-2_\n\nGründe\n\n-__- )\n\nDer Angeklagte stieg in der Nacht vom 9. zum 10. Juni\n1957 erwallsam in das Schlafzimmer der nach der Tode ihrer\nsliern allein auf einem Bauernhof wohnendon l6jährigen\nInge KB sin, sie ihm nur flüchtig bekannt war. Trotz\nihres Widerstendes versuchte er. sie zu entkleiden, er xriif\nan ihre Brust und ihren Geschlechtsteil, es gelang ihm trotz\nihres „iderstandes, nachdem er sich selbst die Hose ausgezogen hatte, sich nit ihr auf ihr 3ett zu legen und ihr den ,\nSchlüpfer herabzuziehen. Er brachte dann seinen erregten\nGeschlechisteil an den ihren, konnte ihn aber ir.folge des\nYiderstandes des Mädchens nicht einführen und gab schlie3lich\nseine Versuche, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, auf. Er\nschlief wiederholt ein, wachie aber sofort auf, wenn Inge\nKEED sich entfernen wollte, hinderte sie daran, versuchte,sie gegen ihren Willen.zu küssen und zu umarmen,und\nzwang sie einmal, ihre Arme um seinen Hals zu legen. Gegen\nihren willen küsste er sie, als er nach verschiedenen vargeblichen Aufforderungen früh um 1/2 6 Ukr endlich den Fof\nverlie3. Das Landzericht hat ihn wegen Nötigung zur Unzucht D\nin Tateinheit nit versuchter Notzucht zu zehn Konaten Gefängris verurt>silt. Kit seiner Revision rügt der Angeklagte\nGie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts» l:\nDie Revision bleibt im Ergebnis ohne ürfolg. “\n\nmn Wr re mn an pe nel\n\nDer Angeklagte macht geltend, das Landgericht habe durch\nZefragung des Angeklagten und der Inge KB weiter \\\nklären müsser, wann und durch wen das kenster geöfinet worden .\nsei, durch das der Angeklagte eingestiegen ist. Dis Aufklärungsrüge kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß\n\n- 3 -\n\nan vernoumene Auskunftspersonen noch weitere Fragen hätten\ngestellt werden sollen. Der Angeklagte war :uicht gehindert,\nsolche Fragen zu stellen oder, soweit es sich um ihn selbst\nhandelt, Erklörunger abzugeben; wieweit das geschehen ist.\nentzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts (3GESt A,\n125). Dafür, daß eine Ortsbesichtigung zur weiteren Aufklärung sich dem Landgericht hätte aufdrängen müssen, liegen keinerlei Annaltspunkte vor.\n\nSowsit jer Angeklagte zur Strafzumessung weint, seine\nBraut, sein arbeitgeber. sein Vater und andere Personen ©\nhätten über seine persönlichen Verlältnisse gehört werden\nmüssen, Zehlt es an jedem Anlaß dazu, zumal da dem Angeklagten troiz eines ihn belastenden Vorfalles in seiner\nVergsrgenkeit wildernde Unstände zugebilligt worden sind.\n\nDie Tatsache, das der Angeklagte verlobt ist, ist bei der\n\nart der Ztrefvat höchstens zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen.\n\nII. Sachrüge.\n\nl. Die von der Revision behaupteten „idersprüche sind\n\nnicht vorhanden. Nach den Feststellungen des Urteils hat\n\nder Angeklagte zunächst versucht, vorsichtig den Fenster-\n\nkitt abzukraizen; dem steht nicht entgegen, daß er sodann »\n\nseinen Sinn änderte und das Fenster einädrückie, um schneller\nan sein Ziel zu gelaugen.\n\nDas Urteil enthält nichts darüber, daß Inge “gun |\nGelegerheit halte Wegzulaufen, während der Angeklagte sich\nsciner Hosa entledigte. Von einem Yiderspruch kann keine\nRede sein. Dio !usführungen und Schlußfol;erungen der\nSiraikammer widsrsprechen nicht der Lebenserfahrung- Auch\nä>r Crurdsatz, \"in dubio pro reo\" iei nicht verletzt; das\nGericht hat keinen Zweifel erkomnen lassea, sondern ist\nvon ter Schril Ges Angeklagten überzeugt. ‘\n\n2. “aß der Angeklagte den Widerstand der Inge > als\nernet erkann: nat, ist ausdrücklich Testgasieilt, Daß es\nsich hier nicht um ein blosses \"Liebesspiel\",handel.te, ergaben die UVaständez;z der Argeklagte hatte richt den gevingsier. Anlai anzunehmen, daß das 16jährige Mädchen, das\neret Zurs zuvor Vollwaise geworden war und ihn nur flüchtig\nkannte, sich ihm, Jer auch noch anderweit verlobt var,\n\nnach seinen nüchilichen gewaltsamen Kinäringen freiwillig\nhing:ben würde.\n\n3. Die Verneinung strafbefreienden Rücktritts vom Verruch\ngemäß § 46 Kr. 1 StGB begegnet nach den Feststellungen des\nLendgerichbs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH Urt. 1 Sin\n638/54 vom 15. März 1955 im Anschlu an RGSt 75, 593).\n\n4. Die durch die Sachrüge dem Revisionsgericht obliegerde\nallgemeine Nachprüfung ergibt, daß die Verurteilung wegen\nNötigung zur Uazucht nach § 176 Abs, 1 \\r. 1 StCB forifallen muß. Soweit der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige\nlandlungen an den Häächen vorgenommen, insbesondere an\n\nihre 3rust und ihr Geschlechtsteil gegriffen hat, geschah\ndies baim Versuch und in der Absicht, sie gewaltsam zur\nDuldung des Geschlechtsverkehrs zu bringen. In einen solchen\nTeile liegt ÜGesetzeskönkurrenz zwischen § 176 “bs. I Nr. 1\nvnda $ i77 SicB vor, wobei § 177 StGB den Spezialfall reselt. Der Senat kann insoweit den Schuldspruch abändern.\n\n5, »Yies zibr jedoch ksinen Anla3 zur Aufhebung des Strafausspruchs, d. es auszuschließen ist, daß das Strafmaß\ndurch die unrichiige Annahme von Tateinheit zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt sein kann. Das rechtlich bedeut-\n\nsame, Tür die Siraflzunessung madgabende Verhalten des ängeklagtei bleibt trotz Änderung des Schuldspruchs dasselne\n\nBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel\nDr. Schslscha enges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-22/2-str-451-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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