{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-15_2_StR_293_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-15","aktenzeichen":"2 StR 293/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Galvaniseur Kill M EB aus reg .\n\ndort geboren an ED 1934, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der\n\nSitzung vom 15. August 1957, an der_teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;\n\nJustizangestellter iD _\nals Urkundsbeanter der Geschäftentelle,\n\nfür Recht erkannt: Br u\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt au Msin\nvom 22. Novenber 1956, soweit es ihn betrifft,\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGrürde:\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier fortgesetster Diebstähle, wegen eines weiteren Diebstahls, wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer\nGesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften\ndes Verfahrens - und des sachlichen Rechts behauptet,\nführt nur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs zum\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Behauptung, der Angeklagte sei zu einzelnen\nAnklagepunkten nicht oder nicht eingehend gehört\nworden, findet keine Stütze in dem Verhanälungsprotokoll, das gemäß § 274 StPO vollen Beweis\ndafür erbringt, daß er zur Sache vernommen wurde.\n\n2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Landgericht seiner AufklärungsaTtlicht nach § 244 Abs 2\nStPO nicht nachgekommen sei, weil es die Mitange-\n\nklagten CE uns BEP nicht zu Zinzelheiten\n\ndes dem Angeklagten zur Last gelegten Opferstock-\n\ndiebstahls gehört habe, entspricht die Rüge nicht ..\n\n22\n\nden Vorschriften des § 344 Abs 2 Satz 2 StPOs\nsie gibt nicht an, welche Behauptungen des Angeklagten durch Befragung dieser Personen kLätten\nbestätigt werden sollen.\n\n3. Daß die Akten der Universitätsklinik für Hals-,\nNasen-, Ohrehkrankheiten über den früher vom Angeklagten erlittenen Unfall dem Sachverständigen\nsachdienliches weiteres Material für die Beur-\n\n3 -\n\nteilung des Geisteszustandes des Angeklagten\nverschaffen könnte, brauchte sich der Lanägericht\nnicht aufzudrängen. Es konnte davon ausgehen,\n\naaß der Sachverständige von ihm für notwendig\ngehaltenes ergänzendes Material angefordert\nhätte.\n\nII. Sachrüge.\n\nNS Noah\n4 En |\n\nSI a a Le -\nFin #7\n\nie Naehprüfun si r S\nspruchs hinsichtlich der Einzelstrafen ergibt keine Fehler,\ndie zur Aufhebung des Urteils nötigen würden. Der Ängeklagte ist nach der Sachlage nicht dadurch beschwert,\n\ndaß zum Teil möglicherweise zu Unrecht Einzeltaten zu\nfortgesetzten Handlungen und Handlungseinheit zusammen-\n\ngefaßt worden sind.\n\nIn Falle der Verurteilung wegen Betruges und wegen\nDiebstahls im Falle 7 hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27 b StGB geprüft; der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, daß sie eine\n\n‚Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten het.\n\nAuch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keine\nRechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist nicht genötigt,\nsäntliche der Strafzumessung zugrurdeliegenden ürwägungen einzeln darzulegen, wie es die Revision für erforderlich erachtet; die Urtsilsgründe müssen nur die Zür die\nZumessung bestimmenden Umstände anführen.\n\nNur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs ist dem\nLandgericht ein Fehler unterlaufen; kie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte wegen eines Vergehens vom Amisgericht in Frankfurt an Hain am 30. April 1956 zu sechs\nwochen Gefängnis verurteilt. Das Urteil ergibt keinen\n\n=\n\n-4-\n\nAnhalt, daß er diese Strafe zur Zeit der Aburteilung in\ndiesen Verfahren bereits verbüßt „atte, Diese Strafe war\ngemäß § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubezieher, da die hier abgeurteilten Taten vor dem 29. April\nbegangen worden sind. Sollte die Strafe jetzt verbüßt\nsein, so steht dies der Anwendung des 3 79 StGB richt im\nWege (BGESt 4, 367).\n\nDeshalb muß das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDr. Dotterweich Mantel Dr. Schalscha\nHoepner Lang-Finrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/2-str-293-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/2-str-293-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.572904+00:00"}}