{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-15_2_StR_292_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-15","aktenzeichen":"2 StR 292/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"um mn m ern ann an un an ur dm\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Kurt — |\nBB: geboren am 1898 in I\n\nwegen schwerer Frejheitsberaubung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. August 1957, an der teilgenommen hanens\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schaischa\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nsis beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. rt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangsste11:c@i\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am\nkein vom 25. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhendlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon xechts wegen\n\n| |.\n\nDer Angeklagte war wegen zweier Verbrechen gegen § 239\nAbs 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefüngnis\n(Einzeistrafen zwei Jahre und zwei Jahre sechs Menate) vo ıvteilt worden; auf seine Revision hat der Bundesgerichrtsict\nden Schuläspruch dahin angeändert, daß er wegen eines Verbrechens der Beihiife zur schweren Freiheitsberaubung \"erurteilt wird; den Strafausspruch mit den Fesistellunsen hierzu hat der Bundesgeri chtshof aufgehoben und insoweit; die Sache an das. Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Lendgericht den Angeklagten wiederum zu drei Jahren Gefüngnis\nverurteilt, Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.\n\nI. Verfehrensrügen\n\n1.) Die Strafkammer hat § 267 Abs 3 StPO dadurch, daß\n\nsie nicht ausdrückiich zur Frage der miläernden Umstände\n\"Stellung genommen hat, nicht zu Lasten des Angeklagten ver-\n\nletzt. Weder der Angeklagte noch der Verteidiger haben, wie\ndas Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, einen Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände gestellt.. Ob die Strafkammer\nsie, wie in dem früheren Urteil zugebilligt hat, ist nicht\nklar erkenntiich, weil infolge des Verbots der Schlechterstellung der £ngeklagte keinesfalls mit Zuchthaus bestraft\nwerden Gurfte. Ist die Strafkammer von Vorhandensein mildernder Umstände ausgegangen, so ist der Angeklagte durch\ndas Fehlen einer Begründung hierfür keinesfalls beschwert.\n\n2.) Das Verbot der Schlechterstellung hat die Strafkammer beachtet, Die Revision irrt, wenn sie glaubt, daß die\nStrafkemme? Kine geringere Strafe als im ersten Urteil hätte\n\nVerletzte iD schon vor seiner Verhaftung lungenkrank. gewesen sei. In seiner Verfügung vom 2. März 1957 hatte der\n\n- 3 - DE\n\nerkennen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in dem frühe-.\nren Revisionsurteil nicht etwa den Angeklagten von einer\nder im ersten Landgerichtsurteil als Einzelhandlungen\n\nbeurteilten Taten freigesprochen; er hat vielmehr das vom\nLandgericht als zwei Frejiheitsberaubungen angesehene Tat-\n\ngeschehen als eine Beihilfe zur schweren Freiheitsheraubung\nbeurteilt; in einem solchen Fall steht das Verbot der Schlech- ge\ntersteiiung nur einer Strafe entgegen, die die frühere Ge- R\nsamtstrale überschreitet (KGSt 62, 61).\n\n3.) Begründet ist hingegen die Revisionsrüge, das Ge- De\nricht habe das Versprechen der Wahruntersieilung ven Tst- gr\nsachen, zu deren Beweis die Zeugen a > «a “\n> und dan benannt worden waren, nicht gehalten. ER\nDiese Zeugen waren in einem Schriftsatz vom 27. Februar 1957 ‚gr\nvom Verteidiger unter anderem dafür benannt worden, daß der\n\nVorsitzende niedergelegt, daß die in das Wissen dieser Zeu- iR\ngen gestellten Behauptungen als wahr unterstellt werden\nkönnen. Der Vorsitzende war dem Angeklagten gegenüber ver- WE:\npflichtet, diese Aussage der Wahrunterstellung der Straf- -. ER\nkammer bekannt zu geben und, wenn die Strafkammer ihm\nricht folgte, einen Gerichtsbeschluß über den Beweisamtrag\n\nherbeizuführen und zu verkünden. Solange dies nicht geschah,\ndurften Angeklagter und Verteidiger von der Einhaltung der E,\nWahrunterstellung ausgehen und die Wiederholung des Beweisamtrages in der. Hauptverhandlung unterlassen (RGSt 73,[93]3\nBGHSt 1, 51 Z2). Das Lenägericht hat die VWanrunterszellung\n\nver.\n\nÜ\n\nag en\n23\n>\n\n=\n&\nSs\n\nnicht eingehalten; das Urteil steilt eusärücklich fest, daß %\näer als schwer kranker Mann aus dem Zuchthaus Bautzen zurück- 8%\n\n. 4%\ngekehrte BP vei seiner Festnahme im Dezember 1949 noch 2\n\n521\n<,\n\n.\n’v\n\n-\n\nww\n\nvöllig gesund gewesen sei» Auf der Verriahrensverietzung\nkann das Urv\\eil beruhens es liegt nahe, daß die Schwere\nder Strafe äurch die vom Landgericht ausführlich dergestelliven schweren Folgen des Verbrechens des Angeklagten\n\nbeeinflußt worden ist.\n\nII, Sachrüge\n\nAuf die Sechrüge braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Das Vorbringen der Revision würde: ihr nicht\nzum Erfolg verholfen haben, da es sich nur gegen des Ermessen des Tatrichters wendet, ohne Ermessensmißbrauch behaupten zu können.\n\nFür die neue sich wiederum auf den Strafausspruch beschränkende Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß trotz\ndes bereits rechtskräftig feststehenden Schuldspruchs das\ndie Strafe verhängende Urteil auch die Straftat angeben muß,\nderentwegen die Bestrafung erfolgt. E j\n\nDr. Dotterweich Mantel Dr. Schalscha\nng: m. „Hoepner Lang-Hinrichsen-RER TEEN\n\n8 na Br E BR or . 2. ‘ . 5 8° .\nBEE pe\n. u RM x . = Re r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/2-str-292-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/2-str-292-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.554700+00:00"}}