{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-09_2_StR_287_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-09","aktenzeichen":"2 StR 287/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 287/57 26C1 028\n\nIm nhanmnen dee Volkes:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromonteur Gerhard E ED aus xD.\n\ndort geboren an GE 1914, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der Forienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundsesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt a in der Verhandlung, '.\ner Verkündung\n\nStaatsannelt €\nels Vert >. der Bundesannaltschaft,\n\nSustizangestellter\nels Urkundebeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkannisı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 29. März 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben-\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des kechtemittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nzinde\n\nja\n\nDer Eröffnurge)ecschluß eg; Ger Anfeklagten zwei\nYe.rrechen nach 85 :”X a Nr 2 und 3, 74 StGB zur Last- In\nder nauptverhsndlung wurde er nach der Sitzungssnlsüderschrifi\ndarau? ninsswiesen, daß er ir beiden Fällen \"iewelia wegen\neines fortzesetzten Verbrechens nach § 174 Ziff » sa». 9 ”4\nSt63 sich strafbar gemacht haben und bestreüt werden Aöuno\".\nDie Strafzeme”r hat ihn Gann such \"wegen Verbrechens nach\n8 174 Zi22 1 StB in zwei Fällen\" verurteilt. Der Angeklagte\nhatte eier Verteidiger.\n\nDie Eerision des Angeklegten beanstandet zu Recht\nder Hinweis auıf die Veränderung des rechtlichen vesichtspunkves als unzureichend. Hach § 265 StPO Abs ! darf der\nAngeklagte richt auf Grunä eines anderen als des in den\nBeschlu3 Über die Eröffnung des Hauptverfahrens eangeführsen Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor\neu? Ale Veränderung des rechtlicher Gesichtspunztes perondere hingewiesen und !hm Gelegenheit zur Verteiäigung gegeben worden It. Das Gesetz enthält zwar keine Vorschrift,\nin welcher Weise der Angeklagte au? üle Veränderung\n\n“des rechtlichen Gesichtepunktee hinzuweisen ist; dies er-\n\neiot sich eber aus äem Zweck der Bestimmung. Dem Angeklagten soll Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber den neuen\nVorwurf zu verteidigen; er soll vor Überraschungen geschützt werden (BGHSt 2, 371). Hierzu mag es unter \"Jmatänden, wenn der Angeklagte den Beistanäü einer Verteldigers\n\nhat, genügen, das andere Strafgesetz anzuführen, au? Grund\ndessen er \\erurteilt werden kann. Has der Angeklagte apder\n\nkeinen Vertsiilger unä ändert eich nit Ger rechtlichen\n\nGesichtspunkt auch Gie Richtung des Vorwın?es. 20\nmuß dies aus der Hinweis hervorgehen.Dies is5 ier nicht\n\n- 3-\n\nder Fell. Der rechtsunkundige Angeklagte konnte aus dem\ntlosern Hinweis suf dae möglicherweise Anwendung Zindende\nAtrargesetz nicht onne weiteres erkennen, daß ihm run veorgeworfen werde, er hebe seiner Ausbildung unäü Aufsicht envertraute Personen zur Unzucht mißbraucht; dies war umsoweniger\nder Fall, als die bisherigen Feststellungen keine sicheren\nAnhaltspunkte für eine derartige Abhängigkeit geben\n\nEs ist auch nicht auszuschließen, daß auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht, da der Angeklagte sich bei\neinen dem Gesetz entsprechenden Hinweis anders verteidigen und entsprechende Beweisamträge hätte stellen können,\n\nTas Urteil ist somit aufzuheben. Einer Erörterung der\nweiteren Verfahrensrügen und der Sachberchwerde bedarf es daher nicht, Der Vorsitzende der Strafkamuer wird auch prüfen\nmüssen, ob dem Angeklagten nicht ein Verteidiger nach § 140\nAbs 2 StPO zu bestellen ist.\n\nBusch Mantel Dr. Dotterweich\n\n‚Tie Bundesrichter Dr. Schalscha und Hoepner\nsind 'weger! Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung \"verhindert.\n\n- „ Busch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-09/2-str-287-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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