{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-09_2_StR_208_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-09","aktenzeichen":"2 StR 208/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 208/57 Z2EC 027\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni. den Landwirt Pet S aus Ad ,\ndort geboren am 1903,\n2. den Taxiunternehmer renz xD : us EBD Belzien),\ndort geboren am 1921,\nK EEE» sus EB (Belgien), dort\n\n1931,\n\n3. die Hausfrau\ngeboren am\n\nwegen Abgabenhinterziehung u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. August 1957, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\n“ als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n“ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellt iD\n2. als Urkunäsbeam er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 30. April 1956 insoweit\nmit den Feststellungen aufgehoben, als es die Gesamthaftung der Beschwerdeführer und der Mitverurteilten\n= Toserine und untereinander für\ndie Zahlung der gemäß § 401 Abs 2 Reichsabgabenordnung\nverhängten Geldsummen abgelehnt hat. In diesem Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Kechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\negründee\n\nNie Beschwerdeführer sind wegen fortgesetzter gewerbsund bandenmäßiger Abgabenhinterziehung, sowie wegen Devisanvergehens zu Gefängnisstrafen, für die ihnen Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt wurde, zu Geldstrafen und zur Zahlung\nvon Geldsummen anstelle des nicht mehr zu ermittelnden Wertes\nvon der Einziehung verfallenen, aber nicht mehr erreichbaren\nGegenständen verurteilt worden. Gleichzeitig mit ihnen ist auch den\n\nanderen in der Urteilsformel genannten Verurteilten die Zahlung\nvon Geldsummen anstelle des Wertes von Gegenständen, die nicht\nmehr eingezogen werden können, auferlegt worden. Eine Gesamthaftung der Zahlungspflichtigen untereinander hat das Landgericht\nabgelehnt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten «> und EB rügen\n\ndie Verletzung von Vorschriften des sachlichen Rechts; 0)\nmacht auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend:\n\nDie Rechtsmittel haben nur zur’ Frage. des Wertersatzes Erfolg;\ninsoweit ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch auf die\nMitverurteilten zu erstrecken,. die kein Rechtsmittel eingelegt !\nhaben (§ 357 sw20). . | ‚N\n| ME 5 nn\n\n1. Zie _Vorfehrepsrigen des Ingekterten iR.\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten hatte die\n\n. Vernehmung eines Zeugen (@ darüber veantragt, daß dieser\nals Lieferant ües Kaffees, den er den Verurteilten\nund (ED verkauft nat, Aen Kaufpreis nicht von sondern\nvon einer anderen Person erhalten habe. Nachdem die\n‚Annahme der Ladung verweigert hatte, verlangte der Verteidiger\ndie Vernehmung des DB im Wege der Rechtshilfe durch ein\nbelgisches Gericht oder äurch deutsche konsularische Beante.\n\nDas Hauptverhandlungsprotokoll ergibt die Verkündung folgenden\nBeschlussess\n\n- 3 -\n\n\"Die Ladung und Vernehmung des zeugen > wird\nabgelehnt. da dieses Beweismittel für Gericht\nunerreichbar ist (letzteres wurde näher begründet) .\"\n\nPie Revision macht geltend, daß dieser Beschluß den\n§ 244 Abs 3 StPO verletze, weil der Zeuge nicht unerreich- ! .\nbar im Sinne des Gesetzes‘ gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Ein Zeuge kann auch dann als unerreichbar angesehen werden, wenn sein Erscheinen vor einem deutschen Gericht ::\nzur Vernehmung, etwa unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten oder eineu anderen Zeugen, zur Erforschung der Wahr- \"!\nheit notwendig ist, aber unter den besonderen Umständen _) fe\nnicht herbeigeführt werden kann (RG DRZ 1927 Nr 247; RGSt\n46, 383, 386; HRR 1938 Nr 15225 vgl auch RGSt 73, 197 und\nBGHSt 7,15). Hier hat das Landgericht auf Grund der Angaben\nder Mitangeklagten in. > und Heinrich 0) fest- |\ngestellt, daß > die Kaffee-Einkäufe finanziert und den\nMitangeklagten GB zun Widerruf früherer Angaben, die |,\n> belasten, veranlaßt hat. Unter diesen Umständen konnte\nnur eine Gegenüberstellung äes am. der durch Verweigerung\nder Annahme der Zeugenladung auch zu erkennen gegeben hat,\ndaß er nicht aussagebereit ist, mit den Angeklagten a.\n> und aD zur Ermittlung der Wahrheit dienlich\nsein, nicht aber eine Vernehmung im Ausland. Die Ablehnung\ndes Beweisamtrags ist deshalb nicht zu beanstanden. Keines- ”\nfalls kann das Urteil auf dieser Ablehnung, selbst wenn sie\nfehlerhaft gewesen wäre, beruhen; denn es geht nicht davon aus, daß DB x; N in unmittelbare Berührung\ngekommen oder auch nur persönlich einander bekannt gewesen\nseien, stellt vielmehr fest, daß > nach außen möglichst \"\nim Hintergrund blieb, \\\n\nPike Pr cn 3\nERER SEITE\n\nDs\nU wet\n\nPre ”\n\nSoweit die kevisionsrüge in der Nichtvernenmung des\nEB eine verietzung der Aufklärungspflicht erblickt,\nergeben die dargelegten Umstände auch, daß sich den Gericht\ndie Notwendigkeit der Anhörung dieses Zeugen nicht aufzudrängen brauchte (BGH NJW 1951, 283).\n\n2. Das Landgericht hat einen Beweisamtrag auf Vernehmung von Zeugen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten iD mit der Begründung abgelehnt, daß die in\n\nterstellt werden. Die Revision behauptet, dss Versprechen\nder Wahrunterstellung sei nicht eingehalten woräen; die\nRüge ist unbegründet. Die unter Beweis gestellten Behauptungen gingen dahin, daß «BD Schaden erlitten have durch\nDiebstähle der Obsternte innerhalb von vier Jahren, der zwei\nbesten Hengste, zweier Rinder, durch Ausraubung der Wohnung,\nDiebstahl eines Trakehnerpferdes, von Lebens- und Futtermitteln, Vernichtung von Grasaufwuchs; Beschädigung. von Zäunen\nund daäurch bedingtes Entlaufen von Vieh, Entwenden von\nHausrat und Bauholz, Erschwerung der Ernte. bas Urteil 1äßt\nnicht erliennen, daß von der Wahrunterstellung abgewichen worden ist; das Landgericht hat nur nicht die: vom Verteidiger\nin Richtung des § 3 StFG 1954 gewünschten Schlußfolgerungen\ngezogen, Es hat ausdrücklich die erheblichen Verluste: des ;,\nAngeklagten berücksichtigt, aber ohne Rechtefehler abgelehnt,\ndaraus auf eine Notlage im Sinne des $_3_StFG zu schließen;\nin der Tat sind diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten, nicht\neuf die Kriegs- oder Nachkriegsereignisse zurückzuführen:\nKriegsbedingte Schäden des Gutes, die der Angeklagte‘ beseitigt hat, sind teils bei der Pachtsumme berücksichtigt, teils\nmit dem Eigentüner verrechnet worden; sie haben also nicht\nden Angeklagten, sondern den Verpächter getroffen. Damit erledigt sich auch der Revisionsangriff gegen die Nichtanwent\ndung des ItFG 1954. j\n\nIl. Die Sachriigen der drei Beschwerdeführer.\n\nı, Tas Vorbriugen der beiden Angeklagten > enthält\nlediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters\ndie im Revisionsverfahren unzulässig sind. Widersprüche oder\n\nDenkfehler sinä nicht ersichtlich.\n\nBei allen Beschwerdeführern ergeben die Feststellungen\ndes Landgerichts den äußeren und inneren Tatbestand der\ngewerbsmäßigen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung; daß\neine der zusammenwirkenden Personen nur als Gehilfe tätig\n\nwurde, hindert nicht äie Bandenmäßigkeit :BGHSt 8, 70,;. Dabei\n\nE7 Fu\n\nN\nSS\nir\n&\n*\nRS\n\net u\n\n— nn mm nem\n\nist darauf hinzuweisen, daß dieser Gehilfe nach den Feststellun-!\n\ngen des Landgerichts bei richtiger Beurteilung wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung, nicht zur Abgabenhehlerei,\n\nhätte verurteilt werden müssen; die unrichtige Beurteilung\nkann nicht den Beschwerdeführem zugute kommen.\n\n2. Der Strafausspruch ist nur hinsichtlich der Wertersatzstrafen rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat von der\nzweiten Alternative des § 401, Abs 2 RAbgO Gebrauch gemacht\nund auf Zahlung von Geldsummen gegen die Beschwerdeführer\nerkannt. Das ist nicht zu beanstanden; wenn die Angeklagten\nEheleute m geltend machen, nur die erste Alternative\nsei anwendbar, weil die Mengen des von ihnen geschmuggelten\nKaffees feststünden, so übersehen sie, daß der Wert des\n\nKaffees von seiner nicht mehr feststellbsren Qualität ab-\n\nhängt unä daß die Strafkammer deshalb mit Recht eine Schätzung \"\n\nvorgenormen hat, Unrichtig ist aber die Ansicht der Strsfkammer, daß bei Verhängung einer durch Schätzung nach § 40°\nAbs 2 RAbg0, zweite Alternative, festgesetzten Summe eine\nGesamthaftung der Beteiligten auch insoweit entfalle, als\n\nes sich um Gen Wertersatz für dieselbe Yare handelt. Auch die\n\ngeschätzte Geldsumme tritt an die Stelle der einzuziehenden\n\n’\n#\n\nPETER\n\nwen\n\n. =\nRaBzE nn\n\nort ne rer men\n\nSTE\n\nPP u u 20.20\n1\n\nIM\n\nCi\n\nSachen. Da diese rur einmal hätte vollzogen werden äürfen,\n\nist auch die ersatzweise festgesetzte Geldsumme, soweit sie\nsich auf dieselben Waren bezieht, nur einmei abzuführen. Hat\nsich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal\nschadlos gehalten, so müssen die Mitverurteilten von ihrer\nZahlungspflicht befreit werden (BEHSt 5, 352 /3547; so auch\nHartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl zu § 401 RAbgO unter Aufgabe\nseiner früheren Ansicht)»\n\nBusch Mantel , Dr: Dotterweich\n\nDr. Schalscha Br Boepmer\n\nSe De .\nur er\nx\nG ont \\\nx R ”\n’ ‘ s rn\n. L\n\n‘\nR »\nx\nu.\nFar SE\nES\nvr!\n5 Be ER we\naba 2° ES ARE\nRT et\nPe Re Ki) “, Pr\n“ ut 2 DAR eN\n“ DR,\n% . re\nR . Pr\nPEERTET ern har ie S .\nTEC RSUSEEN FEN\nLIE ar nr N\nFe a er ae See Zr\n..‘ > € EnREN\n* 2 ”\n.. \\\na u\n« FE 7 , wo.\n“ at . »\n“ RE ar eher\nREN % “\n‘ “ir 5\ns vr 4\n«t “.\nDen\nx ve K23\n’ 53 ” a” B\n\\ Ke PAGE\n“ Wu .\nor * co.\nel ” rer ‘\nEi “ on B\nx DE\nv wenn ‘ Ken 2\n. 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