{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-08-01_2_StR_477_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-08-01","aktenzeichen":"2 StR 477/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n.#\n2_ SIR\n\n11/57\n\nIn namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Meurer Lans Pr aus WED, zeboren an ab\n\nWE 527 : Sachsen, zur Zeit in Untersuchungsbaft.\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhst der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Pro?.Dr. Busch\nals Vorsitzender,\näundesrichier Dr. Doiterweich\nöundesrichter Scharpenseel\n‚undesrichter Dr. Schalsche\nBundegrickter Dr. Merges\nals beisitzende Richter,\nOberstän tsanwalt |\nsls Vertireier der Zundesanwaltschaft,\nJustizengesiellter\nals Urkundsbeanter der. Gescnäftsstelle,\nZür Recht erkernis\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 1. August 1957\nmit den Feststellungen aufgchoben, soweit er wegen Betruges und versuchten Beiruges im Rückfall\nveruriailt vorden ist, Tcrner in Gesamtstralausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIm Umnfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechte wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nDas Tardgericht hat den Angeklagien wegen Rückfallbetruges in drei Fällen, wegen versuchten 3struges im Rückfall,\nwegen fortgesetzten Diebstahls oder fortgesetzter Hehlerei,\nwegen Diebstahle oder Hehlerei und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision\nmacht er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrensund des sachlichen Rechts geltend und bestreitet hinsichtlich der Verurteilung aus § 248 b StGB die Progeßvoraus- .\nsetzung des Strafantrags. ”\n\nI. Prozeßvoraussetzung,\n\nDer Strafantrag isi vom Verletzten schon &m Tattage\nschriftlich bsi der Polizei, also foru- und fristgerecht, .\ngestellt worden. .“\nII: Verfahrensrügen. .. Ze .\n\nInnerhalb der Rovisionsbegitiräungsfrist ‚sind Verfahrengrügen nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorge- -'\nschriebenen Form angebracht worden. Soweit der Verteidiger.\n\nVerfahrensrügen in seinem Schriftsatz vom 24, Oktober 1957-\nvorgebracht hat, sind sie verspätet (§ 345 Abe, 1 St2O).,\n\nIII. Sachrüge. ot, . ’\n\nl. Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetsten Dieb-\n\nstahls oder Torigesetzter Hehlerei sowie wegen Diebstahls :\noder Hehlerei in einem weiteren Falle und wogen versuchten\n\nVergehens nach € 248 » StGB ist die Revision offensichtlich !\nunbegründet. Was der Angeklagte insoweit vorbringt, erschöpft\n\nsich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung; diese ist der\nNachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 337 StPO).\n\n-\n— 3\n—\n. .\n.\n\n2. Hingeger. können die Verurteilungen wegen Betruges\n\nund versuchten Betruges iım Rückfall nicht bestehen bleiben,\nda es in allen Fällen an der Feststellung des Schadens\n\nund seines Unlanges fehlt. Zwar erwähnt das Landgericht\nbei der Strafzumessung im 3etrugsfall EEE, daß\n\nder angerichtete Schaden nicht unerheblich sei; das kann\naber mangels jeder Feststellung der Höhe des Schadens\nnicht ausreichen. Der Angeklagte hat den Betroffenen\n\nin jedem Falle einen Gegenwert für das erhaltene oder\nverlangte Geld gegeben oder zu geben versucht; daß dieser\nGegenwert nicht dem Wert der zurückgelassenen oder angebotenen Ware enisprach und er dies wußte, ist bisher nicht\nfestgestellt worden. Freilich könnte ein Vermögensschaden\nauch darin gesehen werden, daß den Getäuschten für ihr\nbares Geld eine Ware hinterlassen wurde, deren sie nicht\nbedurften und die sie nicht oder nur mit Schwierigkeiten\nwieder zu Geld machen konnten; aber auch in dieser\nRichtung fehlt es zum äußeren und inneren Tatbestand.\n\nan Fisistellungen. oo.\n\n.“\nÄ 2 . .\n> .\n£ “ Pan. Zu N\n.\n\n.\n\n.\nour\n\n2,\n\nx\nTEE\n\na es\n\nNiernach ist das angefochtene Vrteil in dem aur dem\nUrteilsspruch srsichtlichen Umfange aufzuheben.\n\nBusch Dr. Dotterweich Scharpenseel\n‚Dr. Schalscha . Menges\n\n..\nS\n.\n.\n\n. .®»\nrg Re.\nx >». Pr2\nx\n.\n,\n\nen.\n“ty num,\n«\n\n>\n\n.>\n“\n\n‘ Fr\n%\nu\nar\n\n“\n+\n=\ns\n\n“\n\n.\n\n.\n. £\n..\n\n.\n.\n\n‘\n\n27\n\nL 2\n\nyans\n.n\n\n.. 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