{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-26_2_StR_244_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-26","aktenzeichen":"2 StR 244/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 244 ‘57\n\nIm Namen des VI kes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den /::: ee H au\n. M bei ee ? zeboren am er in\n2,) den Kaufman aus : VE.\ngeboren am 1983 in U\n\n3.) den Kaufmann RRER KOÄA „Mer: ‚ dort\n\ngeboren am 1921,\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nhat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwal: 3» in der Verhandlung,\nOberstaatsannalt ED bei der Verkündung\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizangestellter & j\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November\n1956 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n>\nI\n\nDEP EEE Zr\n\n-2.03%\n\nGründe:\n\nm \n\nDie Strafkammer hat den Angeklagte: Z dEEREEEED>\n\nwegen Unterschlagung (§ 246 StC2) zu einen Jehr Gefängris,\nden Angeklagten C EB .n:er Treis\nübrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ebenfalls zu einem\nJahr Gefängnis und den Angeklagten S «EB wegen\nHehlerei und Urkundenfälschung (§ 2567 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis verurteilt.\n\nd\nprechung im\n\n‚Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\nmit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts\ngeltend machen.\n\nDie Rechtsmittel sind nicht begründet.\n\n1.}). Die Rügen der Angeklagten, die ütrefkammer habe zu\nUnrecht die Beweisamträge von 1. und 8. Kovember 1956 als\nunerheblich abgelehnt und habe weiterhin Ser Hilfsbeweisamtrag vom 27. November 1956 weder durch Beschluß noch im\nUrteil beschieden, greifen nicht durch. Die Strafkammer\nist bei ihrer tatsächlichen Würdigung davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte zB Korıe geschenkt erhalten.\nhabe und ihm auch durch das Auskehren von Waggons erhebliche Mengen Kohlen zugekommen seien. Damit hat sie die\nin den Beweisamträgen vom 1. und 8. lovember 1956 behaupteten Tatsachen so behandelt, als ob sie wahr wären.\nDie Angeklagten sind infolgedessen durch die Ablehnung |\ndieser Anträge nicht beschwert.\n\nInwiefern die Angeklagten CE ura SB einen\nunlösbaren Widerspruch darin sehen wollen, daß die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr\n\n- 3 -\n\nunterstellt und zugleich als unerheblich bezeichnet hat,\nbleibt unerfindlich, Es ist denkgesetzlich wohi vereinbar,\neine Tatsache für wahr zu halten und sie dennoch als für\ndie Entscheidung unerheblich anzusehen.\n\nDa? die Strafkamner den Hilfsbeweisamtrag vom 27. November 1956 auf Vernehmung eines Sachverständigen der\nkohlenwirtschaft im Urteil nicht beschieden hat, ist zwar\nan sich ein Margel. Hierauf beruht das Urteil jedoch\nnicht, da im Hinblick auf die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, wie sie in den Urteilsgründen zum\nAusdruck kommt, die in dem Artrag unter Beweis gestellte\nTatsache für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung\nwar,\n\n2.) Die Meinung der Revisionen, die Strafkammer habe die\nihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\ndadurch verletzt, daß sie den drei Beweisamträgen nicht\nentsprochen habe, geht fehl. Die angebotenen Beweise von\nsich aus zu erheben, drängte sich der Strafkammer nicht\nauf, weil sie einmal die in den ersten beiden Anträgen\nbehaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat, und weil es\nzum anderen auf die in allen drei Anträgen unter Beweis\ngestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht ankam;\n\n3,) Eines Hinweises der Strafkamner auf eine Veränderung\nder Sachlage, dessen Unterlassen die Angeklagten cu\nund sSgB> beanstanden, bedurfie es nicht, da § 265 StPO\nin seinen zwei ersten Absätzen einen Hinweis nur bei Ver-\n\n‚änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes vorsieht. Bei\n\nveränderter Sachlage kommt nach den beiden letzten Absätzen des § 265 StPO gegebenenfalls eine Aussetzung der\nHauptverhandlung in Betracht. Im übrigen sei bemerkt, daß\nin dem Eröffnungsbeschluß zwar ebenso wie in dem ver-\n\nnn\n\n4 —-\n\nfügenden Teil der Anklage nur von Zohlen und nicht außerdem von Koks die Rede ist- Indessen ist die Bezeichnung\n\"Kohlen\" hier erkennbar als Oberbegriff für Kohlen im\nengeren Sinne und für Koks gebraucht worden, wie aus\n\ndem der Anklage angeschlossenen wesentlichen Ergebnis\n\nder Ermittlungen unmißverständlich hervorgeht. Dort\n\nheißt es nämlich, daß \"der Angeklagte CE :treaegemäß die Kohlen für die Firma DB :irxeut:e,\nwobei es sich im einzelnen um 715 to Eßfeinkohle und\n\n235 te Breehkoks handelte,\"\n\n4.) Entgegen den Behauptungen der Revisionen enthält\ndas Urteil weder unklare und widerspruchsvolle Ausführungen, noch läßt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Auch kann von willkürlichen Feststellungen keine Rede sein. Vor allem bedeutet es keine\nWillkür, daß die Strafkammer in Würdigung des als erwiesen erachteten Vorgehens der Angeklagten, insbesondere\ndes Angeklagten A. die Überzeugung gewonnen\nhat, bei den hier verkauften Kohlen handle es sich nicht\num diejenigen Kohlen, die zn geschenkt bekommen\noder sonstwie redlich erworben habe. kbensowenig geben\ndie Urteilsgründe einen Anhalt dafür, daß die Strafkammer in verfahrensrechtlich. zu beanstandender Weise\nzu der Annahme gelangt ist, die verkauften Kohlen seien\nnicht herrenlos gewesen. Da Kohlen, die etwa von Einlagerern zurückgelassen wurden, entweder in deren Eigentum verblieben oder Eigentum des Platzhalters, Also der\nFirma rg Bergbau AG wurden, bedurfte es entgegen\nder Auffassung der Revisionen keiner Feststellung,\n\nwem diese im einzelnen gehörten, Vielmehr genügte es\nfestzustellen, daß die Kohlen weder herreni«es noch\n\nTE.\n\nu\n\nEigentum des Angeklagten O3 5) waren. Die hierzu\nvon diesen Angeklagten erhobene weitere Aufklärungsrüge\n\n“ ist schon deshalb unbeachtlich, weil es an der Angabe\n\nder Beweismittel fehlt, deren sich die Siraikammer nach\nseiner Ansicht nicht bedient haben soll.\n\nDer Einwand der Angeklagten GB urı si,\n\naus dem Urteil ergebe sich zumindest, daß die Angeklagten\ndie Kohlen als herrenlos angesehen hätten, trifft nicht\nzu. Der in ihrer Revisionsbegründung aus dem Urteil angeführte Satz bildet keine Feststellung der Strafkammer,\nsondern die Wiedergabe eines Teiles der Einlassung des\nfrüheren Mitangeklagten Re. der die Strafkammer jedoch\nnicht gefolgt ist. Darin, daß diese nicht dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, sondern seine früheren\nAngaben im Vorverfahren ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz:\n\"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\". Dieser Grundsatz besagt weder, daß der Tatrichter bei — im Laufe des\nVerfahrens - wechselnden Behauptungen eines Angeklagten\ngehalten wäre, allein die diesem günstigste zu berücksichtigen, noch daß er nur dessen Einlassung in der Hauptverhandlung zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen\ndürfe. Auf Grund des Rechts der freien Beweiswürdigung,\nwie es ihm in § 261 StPO eingeräumt ist, ist er vielmehr\nbefugt und verpflichtet, über das Ergebnis der Hauptverhandlung aus deren gesamtem Inbegriff zu befinden. Dazu\ngehören auch Angaben eines Angeklagten im Vorverfahren,\nwenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die\nHauptverhandlung eingeführt worden sind. Daß insoweit\naber die Strafkammer gegen eine Bestimmung des Verfahrensrechts verstoßen habe, haben die Angeklagten BR]\n\nund SW richt geltend gemacht.\n\nnaher te Tre\n\n5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen\nSachbeschwerden hat ebenfalls keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Tatbestände\n\nder von der Stirafkamner bei den einzelnen Angeklagten\nangezogenen Strafvorschriften sind sowohl zur äußeren\n\nwie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\nDas gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten\nSEE wegen Hehlerei. Die Feststellungen des Urteils\nlassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß s> dadurch, daß er um die kriangung des Kaufpreises für die\nKohlen bemüht war, bei deren Absatz mitgewirkt hat. Denn\nunter \"Absetzen\" der strafbar erlangten Sache versteht\n§ 259 StGB, wie das Reichsgericht in RGSt 59, 155 ausgeführt hat, ihre wirtschaftliche Verwertung durch den\nVortäter, ihre rechtsgeschäftliche Übertragung gegen äntgelt. Gerade dessen Erlangung ist der. Erfolg, auf den die\ngesamte Absatztätigkeit gerichtet ist. So war auch hier\ndie. wirtschaftliche Verwertung der Kohlen nicht mit ihrer\nAushändigung an die Firma Dill beenäet; vielmehr\ngehörte: zur Bewirkung des Absatzes nach dem Plane der\nAngeklagten vor allem auch die Erlangung des Kaufpreises,\nden zu besorgen dem Angeklagten sn» übertragen war.\nDarin, daß er sich darum bemühte, liegt daher sein Mitwirken beim Absatz der Kohlen. Danach scheidet eine Beurteilung seines Tatbeitrages lediglich unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Ersatzhehlerei aus.\n\n6.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung zu Bedenken Anlaß. Die hierzu von der Strafkammer angeführten Gründe\nsind weder unzureichend noch widerspruchsvoll. Entgegen\n\nder Ansicht des Angeklagten zn war die Strafkammer\nauch nicht gehalten, die Tatsachen anzugeben, aus denen\n\nrun\na\n4 nen.\n\nsie den Unterschied der \"verbrecherischen Tnergie und\nRaffiniertheit\" gefolgert hat, \"mit der die Angeklagten\nzu Werke gingen\". Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO braucht\nder Tatrichter nur die Umstände anzuführen, die für ihn\nbei der Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind.\nDas ist hier geschehen.\n\nIm übrigen ergibt sich die Unterschiedlichkeit, die\ndie Strafkammer berücksichtigt kat, mit hinreichender\nDeutlichkeit aus den in Urteil getroffenen Feststellungen. Dies trifft auch für den Angeklagten Sn zu.\n\nIm Hinblick auf die Art seines Vorgehens und die Hartnäckigkeit, mit der er sein Ziel verfolgte, kann es\nnicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, daß\ndie Strafkammer bei ihm \"ein leichtes Überwiegen\" gegenüber den beiden anderen Angeklagten angenommen hat.\n\nBei der Festsetzung der Einzelstrafe von einem Monat,\nGefängnis für die von sg begangene Urkundenfälschung\nhat die Strafkammer sich allerdings nicht ausdrücklich\nzur Frage einer etwaigen Anwendung des § 27 b StGB geäußert. Aus dem Schweigen kann jedoch nicht geschlossen\nwerden, daß sie die im Gesetz an sich vorgesehene Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe unzuwandeln, übersehen hat, Vielmehr ist anzunehmen, daß\n\nsie hiervon keinen Gebrauch hat machen wollen, weil sie\ngegen Sorgatz außerdem wegen Hehlerei eine Gefängnisstrafe von einen Jahr ausgesprochen hat, die die in\n\n§ 27 b StGB für die Zulässigkeit einer Umwandlung vorgesehene Grenze erheblich übersteigt.\n\nEOS t 5 FREE Zu pe\n\nee\n\nen\n\n-8-\n\n7.) Sämtliche Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet und sind zu verwerfen.\n\nDr. Rotberg Dr. Peetz Scharpenseei\n\nBundesrichter Dr. Menges =,\n\nist durch Urlaubsabwesen- Koepner\nheit am Unterzeichnen ver-\n\nhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-26/2-str-244-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-26/2-str-244-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.249243+00:00"}}