{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-25_2_StR_425_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-25","aktenzeichen":"2 StR 425/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR_ 425/57\n\n2661 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Facharzt Dr. Joachin U «ES» aus KB, zebore\nan GE 1919 in 2m,\n\nwegen ?ahrlässiger Tötung\n\nhat der 2. Stra?7senat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 11. Dszerber 1057, an der teilgenommen haben;\n\nSenaispräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Henges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter .der Bundesanwaltschaft,\nJussizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nües Landgerichts in Kassel vom 25. Juli 1957\nwird verworfen. Er hat die Kosten des Rechis-\n\nittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n(psarat\n\n%, >“\n\n-2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte, Stationsarzt der Inneren Abteilung des\nStaätkrankenhauses in xD und der Privatstation des Professors Dr. K@@p, hatte Anfeng 1956 zusätzlich die Vertretung\ndes zweiten Staiionsarztes der Abteilung, des beurlaubten\nDr. vgD. übernonmen. Die beiden Stationsärzie hatten\nbesprochen, daß alle laufenden Stationsarbeiten von Gem sein\n?flichtassistenter jahr ableistenden Dr. ZB ünernomnen\nwerden sollten; Dr. zu» sollte alle neu zugehenden Kranken\nden ingeklagten zwecks Fesilegung der Diegrose und Therapie\nvorsie!len.\n\nAm 6. Petrvar 1956 führie der Angeklagte an dem seit\n\ndrei Tagen auf seiner Station 14 b wegen Blutungen aus Darmgeschwüren und Leberentzündung liegenden Gastwirt GP eine\nSiutübertragung durch, nachdem die Bluigruppe des Patienten O\nermittelt worden war. Am 8. Februar wurde GB auf seinen\nwunsch aus finanziellen Gründen in die an sich dem Dr. (>\nunterstehende Station 14 a verlegt, die damals tatsächlich\nvon dem Pflichtassistenten Dr. (> ärzilich versorgt\nwurde, Am Abend vor der Verlegung oränete der Angeklagte\n\nan, daß am nächsten Tage infolge des schlechten Zustandes\ndes Patienten eine weitere Blutübertragung durch Dr. za\nvorgenommen werden sollte, ohne Einzelheiten mit Dr. zB\nzu besprechen und ohne sich zu erkundigen, inwieweit Dr . >\nmit der Handhabung Öieses Eingriffs vertraut sei-\n\nInfolge Versehens der zit der Beschaffung der Blutkonserve befaßten Krankenschwester und Unterlassung der 3luikreuzungsprobe durch den unerfahrenen Pflichtessistenzarzt\nwuerde Blut der Gruppe AB stait der Gruppe O0 übertragen.\nAED Srkannie, daS CP Kollabierte, lief dreimal zu dem\n\nin seinem Zimmer befinälichen Angeklagten, berichtete Über\ndei Zustand des Patienten und fragte um Rat. Der Angeklagte\ngab jedestal Anoränungen, onne sich selbst zu dem Kranken\nzu begeben. Erst als GP trotz der von 2ZEEEW vorsenomnenen, .vom Angeklagten empfohlenen Jgehandlung gestorben war,\nerschien der Angeklagte. Dr. a ] und die beiden Kranken-\n\nschwestern sind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig ver-\n\nurteilt worden. Yunmehr hat das Landgericht auch den Angeklagten der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und\nzu vier Monaten Gefängnis mit Strafausseizung verurteilt.\n\nEiergegen richtet sich die Revision des Dr. vB, die\n\nVerletzung von Vorschriften ucs Verfahrens- unä des sach-\n\nlichen Rechts geliend macht. Sie bleibt ohne Erfolg,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\nl. Die Revision erhebt mehrere Aufklärungsrügen, die in\nengem Zusammenhang wit der Sachrüge stehen und mit dieser\nzusammen behandelt werden.\n\n2. Es ist richtig, daß das angefochtene Urteil das Gutachten des Dr.med.habil. Rosenthal nicht ausdrücklich ervähnt; darin erblickt die Revision eine Verletzung des § 267\nAbs. 1 StPO; sie behauptet, daß dieses Gutachten nicht verwertet worden sei. Die Rüge ist unbegründet, da das Urteil\nnur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben muß, in\ndenen das Gerichi die sirafbare Handlung erblickt, nicht\naber die Beweismittel: Das Schweigen des Urteils beweist\nGaher nicht, daß das Gutachten nicht verweriet worden ist.\n\nII. Sachrüge.\n1. Die Feststellung über die Todesursache enthält keinen\n„iderspruch, selbst wenn der Nevision zuzugeben ist, daß\n\ndas Landgericnt die Begriffe \"Agglutinate\" und \"Haemolyse\"\nnicht klar geschieden hat. Die unrichtige Sezeichnung der\n\n®\n\nx\nEr er\"\n\ntwin ı\n\nrede [7\ns ir FEN LM %\n.&\n\nir Körper des Petienten eingetretenen Blutveränderungen\nerschüttert aber nicht die Feststellung, daß dieser in-\n\nfolge dieser Veränderungen gestorben ist. Ebenso zweifelsfrei 1äßt das Urteil erkennen, daß die Jberzeugung der\nStearikamner, > sei infolge der Übertragung von Blut\n\neiner fremden Bluigruppe gestorben, auf ärztlichen Gutachten seruht. 4\n\n2: Nach dieser Überzeugung der Strafkamer war #8 zür die\nEntscheidung unerheblich, ob GB auch nach oränungsmässiger\nBehandlung nicht zu retten gewesen wäre. Den Urteil ist zu\nentnehmen, daß der Tod des Schwerkranken jedenfalls durch\n\näie Tehlarhafie Behandlung beschleunigt worden ist; Auf-.\nklärung über den vermutlichen Krankheitsverlauf brauchte\n\nsich den Gericht deshalb nicht aufzudrängen. Auch zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen außer Prof.Dr;Schnidt,\nProf.Dr. Zenker und Dr. Rosenthal bestard kein Anlaß.\n\n3. Die Behauptung, daß die Menge des übertragenen Blutes\nzu gering war, um irotz der Grunpenfremdheit zum Tode zu\nführen, kenn in dem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt\nwerden. Den Sachverständigen, auf deren Gutachten die Überzeugung des Landgerichts beruht, waren die tatsächlichen\nUmstände der Blutübertragung bekannt.\n\n4. Der Angeklagte wußte, daß Dr. 2 zoch 221ichtessistent, also zur selbständigen Versorgung von Kranken\nund Vornalıme von Bingriffen nicht zugelessen war, ür selbst\nhaite keine ausreichenden eigenen Erfahrungen über den Ausbildungsstand des Dr. ' >, insbesondere hinsichtlich\nder Vorbereitung von' Blutübertragungen. Er hat sich gleichwobl nicht erkundigt, ob das’ Universitätswissen dem jungen\nArzi gegenwärtig war; eihe einzige Frage hätte ihm gezeigt,\n\n.\nwo\n\ndaß es sich um die erste Blutübertragung handelte, die\nDr. ZU. zanz auf sich selbst gestellt, durchführen\nsollte. Er selbst war der verantwortliche Vertreter des\nabwsserden Stationsarztes; er kaunte den beaenklichen\nZustand des Patienten. er hatte die Blutübertragung\nangeordnet. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht, ‚auch wenn es die Ansicht von Sachverständigen\nüber die von einem Pflichtassistenten zu erwartenden\nKenntnisse gehört hatte, selbständig dahin entscheiden,\nGeß bei der Gefahr, die mit Zlutübertragungen verbunden.\nist, der Angeklagte wenigstens durch eine Frage oder\neinen Hinweis sich davon Überzeugen mußte, ob Dr. >\nbei dem ersien selbständigen Eingriff an äas theoretisch\ngeleruie Wissen denken würde, Welche Sorgfalt ein Arzt\nzu pecbachien hat, ist übrigens nickt von Sachverständigen, sondern vom Gericht zu entscheiden (BEUSt 3,\n\n91, 95).\n\n5. Daß der Angeklagte als approbierter Arzt mit mehr-Jähriger Krankenhauserfehrung die persönliche Fähigkeit\n\nhatte, den Tod des Patienten als Folge seiner Achtlosig-\n\nkeit als möglich vorauszusehen, ist so nahe liegend,\ndaß =s ausdrücklicher Feststellung nicht bedurfte.\n\n6. Da auch die weitere Nachprüfung weder zum Schuldspruch noch zur Strafzumessung den Bestand des Urteils\n\n.\n7\n(72\n*\nNER = ea! .\n\n, Sum,\nn Se\n:\n\nin nn\n\ns\n> .\noo. D\n\n.‘ wen So x n\n«\nre ee\n\nre,\n\n‚2\n\nr B\na 2\n\n.\n\n®\n\nng\n\nv\namt\n\n©:\n\n”\n\na EEE ETRTEE e\n\nwet\nI\n\nen 2\n\nm\n\nP} nr\nKu Eee 22 zur ze\n\nweten\n\nB\n“\n\nno.\n\nwent tn\n\nDu\n\nm.\n\nuryne\n\n\\ ’g\"\n\n-\n\nHi\n\nscräurdende Rechisfehler ergeben hat, ist die Revision\n\noO’\n\nzu verwerien.\n\nBaldus\n\nDr. Schalscha\n\nBusch\n\n‘\n\nMenges\n\nDr. Dotterweich\n\n4° er -\n\nae\n\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-25/2-str-425-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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