{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-19_2_StR_220_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-19","aktenzeichen":"2 StR 220/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"357 | 2260 037\n\n[07\n\nIm Nanen des Volke\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Lehr ilhelm H\nam 1915 in ,\n\n-— I\n\n1890 ın Krs.\n\n2) den Bauingenieur Zrich 3\naus N ‚ geboren am\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBurdesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichtsr Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter Ger gundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten He virä das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 12. November 1956 aufgehoben, soweit er und die früheren Litangeklagten 9]\nund > verurteilt worden sind. Die Feststellungen\nhinsichtiich der Verurteilung wegen eines Vergehens nach\n§ 82 Abs 1 Nr i GmbHG bleiben bestehen; im übrigen werden\nsie aufgehoben.\n\nIle\n\nIII.\n\nDie weitergehende Kevision des äAngcklegten wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie- |\n\nsen..\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten .\ndieses Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last i\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nVu ms Tran vn Can de mu en Fu wre are ar\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TgBD und den früheren\nMitangeklagten r BE wegen seines Vergehens nach § 82 Abs 1\nNr i GmbHG in Tatmehrheit mit einem Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs ! Ur 3 KO, den\nfrüheren litangeklagten wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbH@ in Verbindung mit § 240 Abs\nNr 3 KO verurteilt. Sie hat gegen ZB nd SB jeweils Gefängnisstrafen von 6 Wochen und 4 lionaten, zurückgeführt auf eine\nGesamtstrafe von 4 lionaten 2 Wochen Gefängnis, und eine Geldstrafe von 150,- DM, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, gegen ED\n«ED eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten ausgesprochen.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte HP Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache Krfolg:\n\nDem Angeklagten sn - 1 hatte der Eröffnungspeschluß ein Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen\n\nder Untreue sowie ein Vergehen nach § 81 a GmbllG zur Last gelegt.\nDie Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich\ndie Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und erhebt die Sachbe.:chüwerde. Das Rechts- '\nmittel ist unbegründet.\n\nI, Revision des Angeklagten EB.\n\nig 1» Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geschäfts-\n\n“führer der Age cnu: ci vi der Anmeldung der Ge-\n\nsellschaft zum Handelsregister nach § 7 GmbHG unterschriftlich\nvor dem Notar versichert, ein Viertel der Stammeinlagen sei einbezahlt. Diese Angabe viar, wie der Angeklagte wußte, unwahr.\n\nDie Anmeldung gelangte am 6. September 1950 in den kinlauf des\n\n- 1. -\n\nRegistergerichts\n\nDie Annahme der Strafkamaer, der. Angeklagte habe sich eineg\nVergehens nach § 82 Abs i ür 1 GmbHG schuldig gemacht, begeenet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Angrifre der Kevision hiergegen sind unbegründet. Die Tat ist nit dem ningang der Erklärung beim Registergericht vollendet (RGSt 45, 323). Auch\nzu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Stemmeislagen noch nicht\nzu einem Viertel einbezahlt. Dies war, nie die Strafkamner\nfeststellt, dem :Ängeklagten bekannt Er nat daher vorsätzlich gehandelt: Damit entfällt das Vorbringen, der Angeklagte\nhabe möglicherweise nicht gewußt, daß auch im Zeitpunkt des\nEingangs beim Registergericht die Erklürung noch unrichtig sei.\nOhne rechtliche Bedeutung ist, ob der Angeklagte wußte, daß\ndas Gesetz die Einzallung von einen Viertel der Stammeinlagen\nfordert. Jedenfalls war ihm. wie die Strafkammer auf Grund der\nAussage des Notars rechtlich einwandfrei folgert, bewußt, daß\ner wahre Angaben machen müsse. Das Urteil gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte sich über den Inhalt seiner Erkl\n\nrung geirrt hat. Das Vorbringen der Revision hierzu geht daher ind 3\n\nLeere. Dies gilt auch, soweit sie hier meint, das Gericht habe\nseine Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDer Annahme eines vorsätzlichen Handelns widerspricht nichp |:\n\ndaß die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, das Verhalten des Angeklagten beruhe nicht auf böser Absicht.- Damit will\nsie erkennbar nur sagen, daß der Angeklagte keine Schädigungsabsicht hatte; eine solche fordert das Gesstz auch nicht.\n\nDie Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.\n2.jDer Angeklagte war von der Gründung der AgB-cnpH\n\nam 16. Juni 1950 bis 25. Januar 1951 mit den früheren Iitangeklagten EP und TB seschäftsführer der Gesellschaft;\n\nEur\n\n—\nEr ge\nEL IRGE\n\nsd\n\nFR - Br u -\n\nvom 25. Januar 195i bis ?'7. April 1954 waren Geschäftsführer\nder frühere liitengeklazte :gD und ein gewisser >: Die\nBuchhaltung lag während dieser Zeit in den Händen des früheren\nMitangeklagten ra . Die Buchführung war so unordentlich.\ndaß sie \"keine Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand\nbot\". Über das Vermögen der Gesellschaft »urde am. 21. Januar\n1953 das Konkursverfahren eröffnet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wexen eines Vergehens\ndes einfachen Bankrotts nach § 240 Abs i Ir 5 KO in Verbindung\nmit § 83 GmbHG verurteilt. Hiergegen bestehen 5edenken.\n\nNach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet,\nfür die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.\nDamit legt das Gesetz den Geschäftsführern zwingend diese Pflicht\nauf; sie müssen daher, unä zwar jeder einzelne, defür Sorge tragen, gleichgültig, wem die Satzung oder auch die Geschäftsführer\nselbst die Buchführung übertragen (RGSt 15, 235): Den Angeklagten trifft somit die strafrechtliche Verantwortung für eine gesetzwidrige Buchführung während seiner Tütigkeit als Geschäftsführer: Dies gilt auch für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (BGHSt 3, 23). Maßgebend für\ndie Frage, ob die unordentliche Buchführung keine Übersicht\nüber den Vermögenshestand der Gesellschaft gewährt, ist hierbei,\nwie die Revision zutreffend vorträgt, der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (RGSt 39, 165). Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß\ndies der Fall und daß Ursache hierfür auch die unordentliche\nFührung der Bücher während der Geschäftsführertütigkeit des Angeklagten gewesen ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß auch\ndie späteren Geschäftsführer nicht für eine Beseitigung der\n\nMängel sorgten.\n\nDie Bücher wurden nun nicht von dem Angeklagten, sondern von\ndem früheren Hitangeklagten Fin seführt. Dies befreite\nden Angeklagten nicht von seiner Verpflichtung. Es oblag ihm\n\nvielmehr nun die Pflicht, alles zu tun, was in seinen Kräften\nstand, um eine dem Gesetz entsprechenäs Führung der Bücher durch\n\nrd sicherzusteilen.\n\nDie Strafkamier sieht ei..e Verletzun:z äiseser Pflicht durch\nden Angeklagten darin, daß er die PBuchführung nicht überwacht hat,\nDies kann ihm aber nur zur Last zclegst werden. wenn er schulänaft,\nalso vorsätzlich oder fahrlässig gehandeit hat (RGSt 58, 3045 BEH\n2 StR 354/53 - Urt, v. 15. I. 1954 - Goltd. Arch. 1954, 232),\n\nZu der inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Die Strafkamnmer führt nur aus, der Angeklagte habe keine\nÜberwachung vorgenommen und sei demgemäß zu bertrafen. Dies genügt\nnicht. Es 1äßt sich daraus nicht ersehen, ob die Strafkamner dem\nAngeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorwirft.\n\nDie Feststellungen sind auch so unzureichend, daß dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich ist, ob ein schuldhaftes\nHandeln des Angeklagten, sei es Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit, vorliegt. Die Buchhaltung lag in den Händen des Tg:\nder über buchhalterische Kenntnisse verfügte. Ob auch der Angeklagte\noder der weitere Geschäftsführer, der frühere liitangeklagte 0 7\nsolche Kenntnisse hatten und sie selbst ohne weiteres erkennen\n\nkonnten, daß die Bücher nicht richtig geführt wurden, ist nicht al 'w\n\nersichtlich. Die Strafkammer stellt auch nicht fest, ob der Angeklagte und Ep mit Ti iv:r die Buchführung gesprochen’\n\nund von ihm etwa beruhigende Erklärungen erhalten haben. Das Urteil enthält auch mit Ausnahme der fFeststellung, er habe über\nbuchhalterische Kenntnisse verfügt, keine Angaben über die Kenntnisse und die Fähigkeiten, die bisherige Tätigkeit und die Persönlichkeit des unvorbestraften rg. Es ist ihm daher nicht zu\nentnehmen, ob Ger Angeklagte bei der Betrauung des BE» mit\n\nder Buchführung die notwendige Sorgfalt beachtete und ob er später\nAnlaß hatte, sn der Zuverlässigkeit des FW :u zueifein und\ndeshalb. wenn er hierzu selbst nicht fähig war, durch einen Sach-\n\nkunäigen die Bücher Überorüfen zu lassen. Zine Aufklärung in\ndieser Hinsicht ist umsorehr geboten, als der Angeklagte nur\neine verhältnismäßig kurze Zeit GeschüftsfTührer gewesen ist.\n\nDiese mangelhaften Feststellungen nötigen zur Aufhebung\nder Verurteilung wegen einfachen Bankrotts und der ihr zugrunde\nliegenden Feststellungen. Wach der Sschlage ist nicht auszuschlie-Ben, daß die Strafkamrer, falls sie wicder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, nur ein fahrlässiges Handeln\nannimmt und eine geringere Strafe und Gesautstrafe für angemessen hält, so daß den Angeklagten nach den §§ 2 Abs 2, 11 StFrG\n1954 unter Umstilinden Straffreiheit gewährt ist. Dies hat zur\nFolge, daß auch die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 82\nAbs 1 Nr 1 GmbHG nicht bestehenbleiben kann; jedoch sind hier\nGie Feststellungen aufrechtzuerhalten.\n\nNach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die früheren Hitangeklagten I und (> zu erstrecken, jedoch nicht\nauf den früheren iitangeklagten Fi, da seine Verurteilung:\n\n. nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht. .\n\nII. Revision der Staatsanwalischaft,\n\nLe) Betrug in Tateinheit mit Untreue\n\n. a) Verfahrensrügen\n\nDie Revision meint, die Strefkammer habe, soweit dem. Ange-\n‚klagten SED- 1 3etrus in Tateinheit mit Untreue vor-\n. geworfen wurde, den Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft, da\n\nGegenstanä der Urteilsfindung auch sein Verhalten im Zusamnen-\n\nhang mit der DD Rheinland-Pfalz gewesen sei.\n\nDiese Rüge ist unbegründet.\n\nnen\n\nmit nicht der Würdigung der Strafikamner. Demit entfällt auch\n\nTat im Sinne des §§ 264 StPO bedeutet rach der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\ndas gesamte Verhalten des Angeklagten soweit es mit den durch\nden Eröffnungsbeschluß bezeichneten ge:chichtlichen Vorkomnnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen\nVorgang bildet (RGSt 72, 35395 BGH 2 StR 454/56, Urteil vom j\ni8. 10. 1956 bei Dallinger iMDR 57. 396). Zwischen der >\n«EEE Rheinland-Pfalz und der AD-snbH bestand zwar\neine enge wirtschaftliche Verbindung; sie waren jedoch völlig\ngetrennte rechtliche Gebilde. Die Rechtsgeschäfte der 1 1\n«a hatten keine rechtiiche Verpflichtung und Bindung\nder AB- on zur Folge. Der Eröffnungsbeschluß hat. nun dem f\nAngeklagten eindeutig nur hinsichtlich der Einzahlung von Bau- Bi;\nsparsummen bei der AB Betrug und Untreue vorgeworfen.\nAuch die Anklageschrift beschränkte sich in der Darstellung des |\nSachverhalts hierauf. %enn in der Schilderung des wesentlichen |\n\n}\n\nErgebnisses der Voruntersuchung auch der Erwerb von Anteilen\nder Genossenschaft und die Einzahlung von Beiträgen bei ihr\nauf Grund falscher Zusagen des Angeklagten nebenbei erwähnt\nwerden, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß auch insoweit\nAnklage erhoben werden wollte. Unter diesen Umständen war dem- -\nnach Gegenstand der Urteilsfindung nur das Verhalten des Ange- , E\nklagten,soweit es die AB -CnpH Gimmeldingen betraf. Seine\n\nTätigkeit bei und für die AD FHeiniana-Praız\n\nbildete hiermit keinen einheitlichen Yorgang; sie unterlag so- :\n\nvs\n\ndie Grundlage der Aufklärungsrüge, da sie sich mur auf die\n\n> se in1ana-2£aiz bezient.\n\nb) Sachbeschwerde\n\nDie Erwägungen der Strafkamier zum Treispruch wegen Betrugs lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt\nhierzu auch nichts vor.\n\nPe\nDe\n\nZu Recht hat die Strafkamier auch eine Unt treue verneint.\nNach den Feststellungen sollte U! : :ED\ndie Bauvorhaben in eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf\neinem der Gesellschaft, sei es zu Zisensum oder in Erbbaurecht gehörenden Gelände errichten. Die Bsuinieressenten erhielten an den für sie errichteten Douiern nur ein Tutzungsrecht\nund wurden erst Eigentümer, wenn üle gessriten Aufwendungen der\nBaugesellechaft bezahlt waren. Nach Zen nicht sehr klaren Abmachungen war die Baugesellschaft auch nicht verpfiichtet,\ndie eingezahliten Bausnarsumier: jewails auf einen Bausparvertrag,\nder für den einzelnen Einzahler bestimat war, zu verwenden.\nsondern durfte sie zusemätenfassen und damit zuerst wenige Bau-\n\nvr\n\nsparveriräge auffüllen. Nur auf diese Weise konnte sie wenigstens.\n\nzum Teil den erstrebten Zweck erreichen, indem sie eine Anwartschaft aus Bausyarverträgen erwarb und eine Zwischenfinanzierung ermöglichte. Die Aussichten einer Zwischenfinanzierung\n\nvon zuteilungsreifen Bausparverträgen war, wie das Urteil ausführt, damals günstig. Unter diesen Juständen durfte die Straf-.\nkammer ohne Rechtsfehler annehmen, daß äie Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft, somit auch der Angeklagte, sich für ermächtigt halten konnten, einen Teil der eingezahlten Gelder vorübergehend zur. Behebung von eingetretenen Schwierigkeiten bei den\nangefangenen Bauten zu verwenden in der zunächst begründeten\nErwartung, in Bälde durch eine in Aussicht stehende Zwischenfinanzierung die entsprechenden Sum.ien zu erhalten, um nun\nweitere Bausparverträge aufzufüllen. IWiernach hat die Strafkammer zutreffend angenommen, ein vorsätzliches Handeln zum\nNachteil der Bauinteressenten liege nickt vor.\n\n2. ‚Vergehen nach § 81 ümbils\nDer Freispruch ist hier rechtlich ebenfalls nicht\n\nzu beanstanden, Die Anklage findet eine vorsätzliche Benachteiligung der Baugesellschaft darin, daß der Angeklagte\n\n{\n\nee\n\ndie vom Bauinteressenten eingezahlten Gelder zum Teil nicht\n\nfür Bausparvertnäge. sondern zweckwidrig zur Finanzierung einiger\nBauten verwendet hat Er hat dies nach der Sachlage getan, da er\nglaubte, eine Befriedigung der dıingenser Forderungen der Bauhandwerker sei im Interesse der Zurchführung der Bauten und auch\nim Interesse der Gesellschaft geboten. Da er damals noch erwarten xonnte, in Kürze durch eine Zwischerfinanzierung die\nentsprechenden Sumuen zur Auffüllung weiterer BausparTerträge\nwieder zur Verfügung zu haben, durfte er auch der Meinung sein,\ner hand.e. insoweit pflichtgemäß und zweckmäßig and ein Nach-\n\nteil erwachse der Gesellschaft nicht: Damit entfällt auch hier _\nein vorsätzliches Handelr zum NWackteil der Gesellschaft, ”\nRotberg Dr. Dotterweich\n\nDie Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert _\nunä Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-19/2-str-220-57","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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