{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-18_2_StR_427_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-18","aktenzeichen":"2 StR 427/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 07€ r\n\nii: „ann des Vclkese\n\n.n der Sirafsıche\n\nden Rechtsamwelt und \\Motsr Dr. Hans Heinrich EB\n\nS@B- zevoren cn GE 007 1\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\naus\n\nwegen Untreue u.a\n\nhat der 2. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzuax\nvom 6 Hoveuber '957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter rrof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Schärpenseel\nBurdesrichter Dr. Menges\n\nala beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellt er DB\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht zrkanas:\n\nAuf die Revicion des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts ir Kassel vom 18. Juli 1957 in den Fällen 3 (FB):\n\nB (FI unä 6 sw: Co „f: Em) mit den Teststellungen aufgehoben, außerdem im Gesamistrafausspruch.\n\nIa Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels-\n\nan das Landgericht surückvervwiesen:\n\nTie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n\"cr Anseklagve iet wegen Untreue in ‘6 Fällen. davon in\nvier fällen 1: Tatsinkeit mit Unterschlagung, rowie wegen Amtsunvsrechlasun. in Tateiluinceit mit Untreue in einem weiteren\nFelle zu siüer Gesaemtgefängnisstrafe von ärei Jahren und zu\n\nGeldstreion vervsteili worden,\n\nSeire Revisicn rügt dies Verletzung von Verfshrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\ni,) Soweit sie verfahrensrechtlich geltend macht, die\nFeststellungen des Urteils seien zur inneren Tatseite nicht\nin allen Fällen ausreichend, handelt es sich in Wahrheit un\nGie 3:hauptung sachlichrechtlicher kängel des Urteils, so daß\ndieser Zinwand bei der Sachrüge seine Srledigung findet. Das\nsilt auch für die Behauptung mangelnder Feststellungen zur\nFrage des Fortsetzungszusamuienhangs .\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 St?O ist unzulässig. Denn die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß der Vorderrichter ein tenutztes Beweismittel nicht völlig\nausgeschöpft habe (vel. BGESt 4, 125, 126). Ausweislich der\nSitzungsniederschrift ist aber die Ehefrau des Angeklagten als\nZeugin vernommen worden.\n\n2,) Tie Revision hält die PTeststellungen des Urteils zur inneren\nTatseite der Untreue für unzureichend. Die Strafkanmer sagt aber,\ndaß der Angeklagte in den Fällen, in denen er der Untreue für,\nüberführt erachtet worden ist, sich auch bewußt war, das Vermögen seiner ;landanten durch sein Verhalten zumindest zu gefährden. weil es bei seiner angespannten Wirtschaftslage ungewiß\n\nwar. wann er zur Auszahlung der Gelder an seine jiandanten in der\n\nJose Fein werie. Tas reicıt zur Bejehang der inneren lelsrita\n\nals Was die kevision hierzu im einzelnen vorträgt:. ist olfen-\n\nier bei auptung. der Fortsetzungszusanwnenhang zw\n\nichsn Untreuefällen sei von der Strafkam:sr Tehlershaft verneint worden, kann die Revision keinen Erfolg haben.\n\ntsetzunsszusemtenhang gegeben ist ocer nicht, entscheidet\nsich nzch den Foststellungen des Tatrichters, Einheitliche W1llsnsrichtung für sich allein kann den Tortsetzungszusamneuhang\nnicht begründen (vgl. BüH AdW 1953, 1112). Tazu gehört vielmehr\nein Gesautvorsctz in Binna der nöchstrichterlichen Rechtsprechung.\nwis er hier gerade nicht festgestellt ist (vgl: BGist !, 3°5, 3:5;\n3.‘ Biner besonderen Erörterung bedarf die Rüge der Kevision.\ndie Straikamier habe zu Unrecht in verschiedenen Fällen der Untreue Tateinheit mit Unterschiagung oder Amtsunterschlagung angenommer.\n\n) Im Falle F@@P-Chenie zahlten die Herren Hgg und Dr. ci\n7 je 2 500 Ti per Scheck an den Angeklagten nit dem ausdrücklichen Auftrag, das Geld auf ein Sonderkonto für die FBB-Chenie\nanzulegen. Dies hat der Angeklarte nicht getan. Er verfügte vie\nmehr über einen Betrag von 2 900 DM anderweitig, nachdem er\nvereinbarungsgemäß 2 i00 DM alsbald zurückgezahlt hatte. Im\n\ne zu & Co ./. KA übersandte die Firma Kg den Angea;ten einen Verrechnungsscheck über 785.85 DM \"zur gefälligen\nitergsbe an Ihre kandantin\",\n\nIn Giesen beiden Fällen ist damit rechtlich einwanäfrei dergetan, daß der Angeklagte zugleich den Taibesvand der Unterschlaguug erfüllt hat. Denn auch ein in fremdem »Zigentun stelender. zber neiterbagebener Scheck kann Gegenstand einer Unterschleaung nach § 246 StB sein (vgl. BGH ; tk 178/52 von«\n\nco September :952). In den bezeichneten Fällen waren die\nSchecks. die dem An: eklsgpten mit der ausdrücklichen Weisurg\nstgingen. \"das Geld auf einen Sond»rkonto anzulsgen\", oder\n\nihm mit dem iresuchen behändigt worden waren \"rur gef:illigen\nweitergabe can Thre , Hondantin\", nicht in sein “igentum überg:-\ngangen Die Schecks blieben vielmekr für ihn fremde Sachen. Ihn\nwar Lediglich die Berechtigung übertragen worden. für die ausirlicklich angegebenen Zwecke über die Schecks zu verfügen. Das\nEigentum an sich stand nach wie vor den Ausstellern zu. Dadurch, daß der Angeklagte von den Schecks Tür seine Zwecke\nGebrauch machte, um über die Gegenwerte zu seinem Nutzen zu\nverfügen, maßtie er sich die Stellung eines Bigentüners der\nSchecks an. lit dieser rechtswidrigen Zueignung vollendete er\nGsher den Tatbestand der Unterschlagung (vgl. RGSt 54, 187. 188;\nRG in Deutscher Strafrechtszeitung Jahrgang 3 S. 80). Der Sachverhalt 1äßt auch keinen Zweifel darüber, daß in diesen Fällen\ndie innere Tatseite der Unterschlagung erfüllt ist. Die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung ist daher\ninsoweit rechtlich fehlerfrei.\n\nb) Ande:s ist es ir den ärei Fällen FB TIP sie >>\n\nFalle 7 hatte der Schuläner BB die in Urteil\n\nangegebenen Beträge im Büro des Angeklagten bar einbezahlt: Der\nngexlagte leitete das für seine Nandantin > bestimnte Geld\n\n- abgesehen von einen Teilbetrag - nicht an diese weiter, benachrichtigte sie auch nicht von dem Eingang des Geldes, verfügte\n\nvielmehr anderweitig über die Beträge. Die Strafksmmer kommt in\nihrer rechtlichen Yürdigune zu dem Ergebnis, daß hiernach\nund weil der Angeklagte nicht in der Lage war, das Geld an\n\nseine Jandantin ezuzahlen, Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung von ihn begangen worden sei. Der Sachverhalt 1äßt nicht\nsrkeinen. ob es dem zn darum zu tun var, daß gerade die von\n\ntn\n\n-5 -\nihm mi den Süro der Anseklsgten abgelie’certen Yolüälerrize sanaer\nSläublzerin Tg ;eitergeleitet wurden. keise nird bei Zonlumren\n\nsoicher 17% Zediglich bezweckt, daß der kechtsamwalt einen entsıre\nchendsn veläbetrag der Gliiubiger zukommen 1ä2t, Lag @es hier so\ndanı ist möglicherweise das voı: | gezahlte Geld wit sei-\n\nnen niilen in das Ligentun des Angeklagten übergegangen. Jedanfzlls\n\nbeäisrl 35 uulsr djesen Unständen besonderer Prüfung, ob der Angcklagte nicht wenigstens angenommen hat, er sei Kigentümer der abge\nlieferten G>2läbeträge geworden mit der Verpflichtung,der Gläuhigerin den entsyrechenden Betrag zukomıen zu lassen. Dann hätte\n\ner keine Uaterschlagung, sondern nur Untreue begangen.\n\nIm Falle Fl var der Scheck der Deutschen DB über\n700 Mi, der deu Angeklagten zuging, für Fräulein Fig zus ce\naan bestimmt. Entgegen der ihm bekannten Dienstordnung für\ndie kotare legte der Augeklagte den eingegangenen Betrag jedoch\nnicht auf ein Sonderkonto an, reicnte vielmehr den Scheck bei\n\nva © nd <> zur Gutschrift auf sein eigenes Konto\n\nD:\n\n&\n=\n\nAuch hier bedar? es besonderer Früfung, ob nicht der\n\nAngeklagte davon ausging. daß er nach dem Zweck der Übersendung\ndes Schecks berechtigt sei, über diesen zu verfügen, um den\nentsprechenden Geläbetrag an Fräulein FI zu übermitteln.\nJedenfalls läßt sich den insoweit unzureichenden Feststellungen\ndes Urteils nicht entuehmen. daß der Scheck selbst an Träulein\nFIgD aussehändigt werden soilte und der Angeklagte dies auch\nerkanıt hat.\n\nEntsprechend {et es in dem Falle Bin & Co ./: zw-Hier übersandte der Gegenanwalt als Vertreter der Firma I\neinen Verrechnungsscheck über 3 000 DM an den Angeklagten, der für\ndessen Auftraggeberin. die firma zB & Co, bestimut war,\nDer Sagekla aete leitete den Scheck an sein eigenes Bankinstitut.\n\ndic Stadtsparkasse in CB. unä lie sich üen Gegenwart\n\n®\n\n®\n\nk,\n\n[77\n\nauf seinem Konto gutschreiben. Tie bisherigen Faststsllu\"zen\n\n14\n\n-\n\nschliessen nicnt aus, daß der Schsck deu Augcklagten zuging. daenden Geldbex seiner Auftraggeberin zuzuleiten. Jedenfslls ;leidbt auch hier\nüle Frage offen. ob nicht der Angeklarte davon ausging, so daß\n©\n\nı\nF}\n\nnit er Üübır ihn verfügte, um dann den erisprech\n\nUnterschlegung nicht zur Last fallen kann.\n\nHiernach kann das Urteil in diesen drei Fällen nicht bestehenbleiben. Damit ist zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe\n\ngeboten.\n\n4.) fie Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat im\nübrigen keinen für den Angeklagten nachteiligen lechtsfehler des\nUrteils erkeren lassen, so daß seine weitergehende Revision\nverworfen werden muß;\n\nBaldus Busch Dr, Dotterweich\n\nScharpenseel Henges\n\n- rr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-18/2-str-427-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-18/2-str-427-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.949013+00:00"}}