{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-11_2_StR_429_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-11","aktenzeichen":"2 StR 429/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[1\nIn\nea\nHR}\nnn\nBe]\nr\n©\nun\n\n51 032\n\nIa naızen des vVol-s:oe\n\nIn der Str.iauche\n\ngegen\n\n“en Kaufmann Daniel 1 mm :.: Su\n\nBm.\n\nvosen Urkunianfälschung u.a.\n\nbat der 2. ötrafsenst des Bunderzerichtsho?e in ler Sitzung\nvor 22. Novumber 1957, an der teilganonmmen haben;\n\nfür Recht\n\nSeuatspränident Dr. Baldus\n\nala Vorsitzender,\nBundesrichter Dr Dotterweich\nBundesrichter Scharnenseel\nBundasrichter Dr. Schalecka\nBundesricnter Dr. kenges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesnwalt Dr. >\n\nals Vertreter äer Bundesenwaltrchaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nale Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nerkaunt:\n\nauf die’ Rovision des Angeklagten wird das Urteil\n\näcs Landgerichtr in Darastadt vom 11. Juli 1957 im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit der ıngoklagts wegen Botruges in\nvier Fiillen (mehrfache Sicherungsübereignungen,\n\nA V der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,ferner\n\nim Gesamtsiralausspruch,\n\nIm Umfange der Aufuobung wird dig Sache zu nauer\nVerhandlung und äntscho\n\nder Rechtsnittels, an das Landgericht zurlickverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworien.\n\nVon Rechts wegen\n\ndang, auch über die Xosten\n\nerindesyg\n\nDer ingekligte ist wegen lortgsretzter Trkvidenfälschaung\nin Tateinheit nit Betrug in drei Fällen, wegen fortgeretzter\nUrkundsylälschun: In cinsm Fall, wegen Urkundenfälschuns\nin einsm Fall, wezen Beirugas in vier Fällen und wegen fortgeseizien Beurvges in cincan Fall zu einer Goramtetrafe von\neinem Jshr und Ilünf Konaten Gofängnis verurteilt worden:\nür hat Revision eingelegt, diese hinnichtlich eines Teiles\nder Verurteilungen auf den Stralausspruch beschränkt und\ndie Verletzung von Vorschriften des Verfanrenr- und dcs\nsachlichen Rechts geltend gemacht.\n\nBis auf den Strafausspruch in den vier Betrugerälien\nwegen mehrfacher Sicherungsübereignung von Maschinen an\nverschiedene Personen (A V der Gründe des angefochtenen\nUrteils) ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nFohlerhaft ist lediglich der Strafausspruch in den genannten vier Betrugsfällen. Nachdem des Landgericht seine\nauf das Gesamtverhalten des ängeklagten ausgerichteten\nStrafzumessungsgründe behandelt hat, führt eg die ausgeworfenenZinzelstrafen auf und setzt dabei ein:\n\n\"wagen der vier selbständigen Betrugsfälle durch die\n‘Vornahme von unberschtigten Sicherungeüübereignungen\n(A V) drei Gofängniestrafen von je zwei lonaten und\neine Gefängnisstrafe von einen Monate\",\n\nAiernach 1»T nicht zu erkennen, für welche Beirugaiälle je\nzwei Konate und [ür welchen Betrug nur ein Honat Testgesetzt worden ist. Das kenn auch keiner anderen Stelle des\nUrteils entrommen werden. Da aber ein klarer Ausspruch einer.\nBinzeipstrafe [Tür jeden Fall der Verurteilung unerlässiich\nist, muß der Straefausspruch begüglich- dieser vier Betrugs-\n\nFälle eufrehcoen wurd nachgenolt verden Das zwingt ac\nzur Herforiecvznug dev dessmietralfe\n\nDr. Dottarweiclh Scharpenseel\nDr. Schalscha engen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/2-str-429-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-11/2-str-429-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.699036+00:00"}}