{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-10_2_StR_249_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-10","aktenzeichen":"2 StR 249/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(Ne}\nSL\n\\\nEN |\n\nt\ni\n!\nI\n\n2 StR_24\n\nnun nen m am om\n\n2260 03€\n\nIm Kamen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\n1. den Autoschlosser Josef E aus “dm ,\n\ngeboren am 1928 in A\n\n2. die Ehefrau Liselotte > > eborene li\n‚ geboren am aSEED 1925 in\n\naus BED vei A\n\n$\n\nwegen Zollvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juli 1957, an der teilgenommen habens\n\nsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter rrof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter „scharpenseei\nBundesrichkter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvelt Dr. (=\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDas Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29.0ktober 1956\nwird hinsichtlich der Entscheidung über die Gesamthaftung\nder Angeklagten Ip und BED mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und zwar\n\na) auf ie Revision der Staatzanwaltschaft bezüglich\nbeider Angeklagter,\n\nb) euf die Revision der Angeklagten BB; soweit es\nsie betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDurch Urteil vom 13. Juli 1956 hatte der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts in Aachen gegen den Angeklagten 7 3] im Strefausspruch aufgehoben und an das Landgericht mit dem Hinweis zurückverviesen, es werde zu prüfen\nsein, \"inwieweit der zu Wertersatzstrafe gemäß § 401 Abs 2\nRAbgO verurteilte Angeklagte für diese Strafe nur gesamtschuldnerisch. hafte\". An demselben Tage hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Angeklagten BD gegen ein vom\nLandgericht Aachen gegen sie erlassenes Urteil nur insoweit\ndie Sache an das Landgericht zurückvervwiesen, als die Frage\nder Gesamthaftung üungeprüft geblieben war. Nunmehr hat das\nLandgericht außer einer Gefängnisstrafe gegen | wiederum\nauf Geldsummen gemäß § 401 Abs 2 RAbgO erkannt, aber sowohl\nbei ihm wie bei der Angeklagten Bi «den Ausspruch einer\ngesamtschulänerischen Haftung mit den wegen derselben Zollvergehen verurteilten Beteiligten abgelehnt.\n\nDie Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Be haben\nRevision eingelegt, diese in zulässiger Weise auf die Frage\nder Gesamthaftung beschränkt und zur Begründung die Sachrüge\nerhoben. |\n\nDie Strafkammer hält die Gesamthaftung mit anderen Beteiligten deshalb für ausgeschlossen, weil hier infolge Unmöglichkeit, den Wert der an sich der kinziehung unterliegenden Gegenstände zu ermitteln, in Anwendung der zweiten Alternative des § 401 Abs 2 RAbg0 auf Zahlung von Geldsummen nach\nSchätzung erkannt worden sei. Im Falle EB var die Strafkammer indessen durch die abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs gebunden (§ 358 Abs 1 Sti:O); denn die Zulässigkeit\nder Gesamthaftung auch bei Anwendung Ger zweiten Alternative des\n\n§ 401 Abs 2 RAbgO war die Grundlage des auf die Kevision\nder Angeklagten > ergangenen Urteils des erkennenden\n\n— Ammann wine > We m mn IR 00% win ann arm Et Hm der TE WUh dm IR Gilt Ammann aan Erneut\n\nUrteil zugrundeliezende zechtsansicht bindend.\n\nm\n\nIm Falle EB ist der Senat zwar nicht gebunden, sieht\naber keinen Anlaß, von der Ansicht äbzugehen, die er durch seinen:\nHinweis in dem auf die frühere Revision des Angeklagten Tg\nerlassenen Urteil zu erkennen gegeben hat. Wie schon in BGISt\n5, 354 ausgesprochen st, tritt auch die nach der zweiten\nAlternative. des § 401 Abs 2 RAbgO festgesetzte Geldsumme ®\n\nan die Stelle der Einziehung. Da diese nur einmal hätte voll-\n\nzogen werden dürfen, ist auch die ersatzveise festgesetzte Geldsumme, soweit sie sich auf dieselben \\raren bezieht, nur einmal\nabzuführen. Eat sich der Staat für den Wert der ihm verfallenen Güter einmal schadlos gehalten, so müssen die Kitverurteilten von ihrer Zahlungspflicht befreit werden\n\n(so auch EKartung, Steuerstrafrecht, 2. Aufl, zu § 401 RAbgO\nunter Aufgabe seiner früheren, von der Strafkammer angeführten\nAnsicht). nn\n\n“\n:\n.2 Ca\nATTZ\nF\nu;\nK\n..\nor\nHi\n\nNiernach ist das angefochiene Urteil im Rahmen der Revisionsamträge aufzuheben. Der Oberbundesanwalt hat die Revision\nder Stantsanvaltschaft vertreten.\n\nBaldus Busch Dr. Dotterweich\n\nscharpenseel Dr. Schalscha\n\nee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-10/2-str-249-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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