{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-06_2_StR_395_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-06","aktenzeichen":"2 StR 395/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2061 080\n\n2 StR 395/31\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden Koch und Konditor Gerhard = 7\nBezirk K ,„ geboren am 1919 in R\n2.3t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern Us\n\nhat der 2. Ssrafsenaiü des Bundesgerichishofs auf Grund der\nVerhandlung rom 16. Oktober 1957 in der Sitzung vom 6.Noven\nber 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsideni Dr. Baldus\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichier Scharpenseel\nBundesrichter Dr,Schalscha\nBundesrichser Dr.Menges\n\neis beisitzende Kichter,\n\nOberstaatsanwali\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter in der Verhandlung.\nJustizangestellter bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nDie Revision des Angeklagien gegen das Urteil des\nLendgerichts in Kassel vom 6. Juli 1957 wird ver-:\nworfen. Jedoch wird der Urteiisspruch dahin berichtigi, daß der Angeklagte\n\na) im Felle Zip wegen Unzucht mit einem Kinde in\nTateinhceit mii versuchter Verführung eines Minder--\njährigen zur Unzucht zwischen Lännern,\n\ndb) im Falle wegen versuchier Verführung eines\nMinderjährigen sur Unzucht zwischen Männern\n\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hai die Kosten seines Rechismittels\n\nzu Tragen. :\n\nDie seit dem 7. Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf\ndie erkannte Strafe angerechnet.\n\nVon Rechis wegen\n\n(year\n\nx\nLe\n3\n\nı.\n\nGründe:\n\n—— en\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Hännern in sieben Fällen (BB: Bei: Sch.\nED: “EB: SD na Kr). davon in einem Falle\n\n(FD) in Tateinheit mit Unzuchi mit einem Kinde, wegen\nVerführung Minderjähriger zur Unzucht zwischen Männern in\nsechs fällen kp \"d>. ve: \"En: va\nDB ::: ), davon in einem Faiie KB: a Tateinheit miö Unzucht mit einem Kinde und wegen Botrugs im Rückfall im Falle rg» als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamistrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu einer\nGelästrafe von i0 Dü verurteilt. Sie hat dem Angeklagten die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und gegen ihn die Sicherungsverwehrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügi die Verletzung sachlichen Rechts, Sie ist auf\nden Stralausspruch beschränkt und beantragt die Aufhebung\ndes Urteils, soweit der Angeklagie als gefährlicher Gewohn.-\nheissverbrecher verurteilt und Sicherungsverwahrung gegen\nihn angeordnet worden ist. Die Beschränkung hat die Rechtskraft des Schuidspruchs zur Folge (RGSt 65, 250, 252).\n\nDie Revision hat keinen Erfolg; jedoch war in den\nFällen Kg und BB ier Vrteilsspruch zu berichtigen,\n\nDie Verfahrensrüge entspricht nicht der Form des § 344\nkbs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Soweit die Revision\nauf Verfahrensvorschrifiten hinweist, behauptet sie in Wirklichkeit eine Verletzung des sachlichen Rechts. Das gilt\ninsbesondere von dem behaupteten Verstoß gegen § 558 Nr. 7\nStPO. Diese Vorschrift geht davon aus, daß Entscheidungsgründe überhaupt fehlen, und ist nicht auf Mängei vorhandener Gründe auszudehnen (RGSt 43, 297, 298).\n\n.\nEau\n\nIn sachlicher Hinsicht 1äßt der Strafausspruch keinen\nden Angeklagten belastenden Rech;sfehler erkennen. Die\nStrafkammer hat die äußeren Vorausscizungen des § 20 a\nStGB hier sowohl für Absatz 1 als aüch für Absatz 2 hinreichend festgestelit. Die Ausführungen, mit denen sie des\nGesamiverhalten des Angeklagten. insbesondere die von ilm\nbegangenen bereiis rechiskräfiig ebgeurteiiien wie auch die\nhier zur Entscheidung stehenden SireTsaten, würdigs, und\ndie ersichiiich auf dieser Gesamtwürdigung beruhende Über.: i\nzeugung, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, sind [frei von Rechtsirrtium. Diese Enischei- |)\ndung wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung stelien\nim Einklang mis der Rechisprechung des Bundesgerichtshofs\n(vgl. BGHSt i, 945 3, 1695 BGH in NJW 1953, 675). Was die\nRevision hiergegen vorbringi, ist im wesentlichen offensichtiich unbegründet.\n\nDie Sirafkemmer has auch das Geständnis des Angeklagten\nberücksichtigt. Sie brauchte sich damit im Rahmen der Aus.:\nführungen zu §§ 20 a, 42 e StGB nicht ausdrücklich auseinenderzusetzen. Im Zusammenhang gesehen lassen die Urteilsgründe keinen Zweifel darüber aufkommen, daß die Strafkemmer den Angeklagten trotz seines freimütigen Geständnisses\nfür gefährlich im Sinne des § 20 a StGB und die Anordnung 9:\nder Sicherungsverwahrung zum Schutze der Ööffenilichen ;\nSicherheit für erforderlich gehalten hat. Diese Überzeugung\nder Strafkammer ist Tür das Revisionsgericht bindend, Einen\nErfehrungssatz des Inhalts, daß geständige Angeklagte in\nsolchen rällen in der Regel von ihrem bisherigen Leben ab--\nrücken und in Zukunft eine Gefehr {für die öffentliche\nSicherheit nicht mehr darstellen, gibt es im Gegehsatz zur\nAuffassung der Revision nicht.\n\n-\n\nAuch im übrigen gibt der Strafausspruch keinen Anlaß\nzur Beanstandung,\n\ne\n\nDas angefochtene Urteil weist allerdings insofern einen\nMangel auf, als der Urteiisspruch in den Fällen KB una\nBED von den Feststeilungen und deren rechtlicher Würdj}.-\n\n‚gung in den Urteiisgründen abweichi. In diesen Fäilen hal\n\ndie Sirafkammer auf vciiendeve Verzührung Minderjähriger zur\nUnzucht zwischen kKännern (im Falie xD in Tateinhe:i mit\nUnzucht mit einem Kinde) erkannt, obwohl sie in den Gründen\nnur Versuch festgestellt hat und davon auch bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Der Senat hat diesen offensichi--\nlichen Fehler im Urteilsspruch berichtigt. Einer solchen\nförmlichen Berichtigung steht § 352 Abs. i StPO nicht entgegen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltso\n\nBaldus Busch Scharyenseel\nDr.Schal.scha Menges\nx ” ©, . .\n“ KrD a\nA ni a \\ Ze #","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-06/2-str-395-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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