{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1957-07-05_2_StR_462_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1957-07-05","aktenzeichen":"2 StR 462/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 34R. 152537 2661 060\n\nzn NSanen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngsegen\n\nden Meurer Lothar H aus Oi».\ndort geboren am 1938,\n\n- Sachbezeichnung: GEB u... --\n\nwegen einfachen Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezember 957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nal.s Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\n\n” .\nee\"\nu\n\nF\nIk\n\nBundesrichter Scharpenseel 5\nBundesrichter Dr. Menges oo\nals beisitzende Richter, ir\nBundesanwalt > Ba\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bi;\n\nJustizangestellter «BEE»\nals Urkundsbeamter der Genchliftastelle,\n\n” Er\nTR\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil . SR\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 WER\nwird verworfen. ’\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. iz\n\nVon Rechts wegen Ber\n\nDer Angeklagte ist ven der Jugenästrafkanmer wegen\ngemeinschafllichen Niebslalıle im Sinne der §§ 242, 47\nStGB ru einer Jugendstrefe von sechs Wonaten verurteilt\nworden; die Yalistreckung der Strefe wurde zur Bewährung\neusgesetzt.\n\nAm 2A, sanuar 957 traf der Angeklagte in einer\nGastwirtschaft mit dem Hitverurteilten sch und einem\nseiner Person nach nicht nöher ermittelten Gerd zusammen.\nZu dritt besuchsen sie noch verschiedene Wirtschaften. Im\nVerlauf des Aberdakamen sie überein, gemeinsam eine Autofahrt zu unternehmen. Auf einem Parkplatz in Osnabrück entdeckten sie nach KHitternacht einen unverschlossenen Pkw-VW.\nSch =ch108 die Zlindung kurz, und alle drei fuhren ge- ;\nmeinsem zunächst nach Bremen. Sch lenkte den Wagen, we\nwährend der Angeklagte in dem hinteren Teil des Wagens saß :\nund zeitweise schlief. Nachdem sie in Bremen Coca-Cola getrunken hatten, fuhren sie weiter nach Hannover. Hier ging\nihnen das Benzin aus. Sie ließen daher das Fahrzeug Irgend-.\nwo in Hannover stehen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletaung aach- Dr\nlichen Rechts. eh\n\nSie kann keinen Erfolg haben.\n\n1a) Der Angeklagte hatte mit den anderen die gemeinsame\nAutofahrt vereinbart und mit ihnen einen geeigneten Wagen\ndazu zusgesucht. Alies weitere war gemeinsame Ausführung\nder Vereinbarung. Demgemäß ileßen sie dann den Wagen, weil\ner kein Benzin mehr hatte, irgendwo stehen, ohne Vorsorge\n\nsu trefren, Jeß der Tagen seinem rechträf ;siBesitzer\nwieder zugeführt wurde. Die Strafkammer sieht hierin\nmit Recht gemeinscheftiichen Diebstahl im Sinne der\n§§ 242, 47 StGB.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision liegt Mittäverscheft nicht nur dann ver. wenn der Angeklagte\nselbst ein Tatbestandsmerkuiai der vorgenommenen strafberen Hanälung verwirklicht hat \\vgi. RGH 5 StR 202/54 vom\n‘e September 954 in WIR :955, iB; siehe auch BGH 4 StR\n555,52 rom 29. Januar ‘955 in MIR 953, 271 sowie Rast.\nBd. 71. 24). Allerdings wird vorausgesetst, daß der Mittäter den Gesckehensablauf mit beherrscht, daß Hergang '\nund Erfolg der Tat mit von seinem Willen abhängig sind\n(Tg1. BGH 5 StR !853/54 vom ‘5. Juni 1954 in MDR 1954,\n529). Das wer hier aber nach den Feststellungen des Urteils auch der Fail. ver Angeklagte hat seine in der Verabredung zum Ausdruck gekommene und für die Vollendung\nder Strafvat mitbestimmende Haltung bis zu ihrer Beendigung beibehalten, ITarin lag mehr als nur ein bloßes Ein- I\nverständnis mit der Tat eines anderen, das für sich allein\nallerdings nicht genügen würde, um Mittäterechaft zu a\nbegründen (vgl. BGHSt Bd. 6 S. 248, 249). Wie der Sach- &:\nverhait des Urteils in seinem Zusammenhang ergibt, ‚bette. |\nder Angeklagte damit eine so starke innere Beziehung zu m \\\nder Tat selbst, daß die Folgerung der Strafkammer, er &\nsei SNittäter, keinen Rechisfehler orkennen 1äßt. z\n\n2.) Der Sachverhalt rechtfertigt auch die Verurteilung Be\n\nwegen Diebstahls. Wer ein Auto wegnimmt, um es nach Ge- we\nbrauch irgendvo stehen zu inssen.' so daß es dem Zufall x\n\nüberlassen ist, ob der Berechtigte es zurlüickerhält, ist\nnicht nach 5 248 b StGB ssrafbar, sondern begeht Dieb.:\n\nRT\n\netah: im Sinne Jes $ ZAÖ S5GB \\rgl. BGH i S;R SA,FA vom\ni. Juni \"954: RG mx ME Nr. 423),\n\nAus dem skrupeliosen Vorgehen der Täter und ihrem gesamven Verhalten. das sie dabei an den Tag legten — das\nUrteil spricht von \"leichtfertigem\" Gesamtverhalten, meint\ndamis eber erkennbar das gewissenlose Vorgehen der Täter\nund wiil dieses kennzeichnen —, konnte die Strafkammer\ndie Überzeugung gewinnen, daß die Täter von vornherein\nunbekümmert um das spätere Schicksal des Kraftwagens sich\ndiesen angeeignet haben und ihn dann olıne Rücksicht auf\nseinen Verbleib preisgaben.\n\nDie Revieicn des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseei Menges\n\nErlUr > Ä\n\ny\n“%\nF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/2-str-462-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-07-05/2-str-462-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:52.435137+00:00"}}